bet-at-home.com AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 26.05.2023 in https://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeeting mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG^EQS-News: bet-at-home.com AG / Schlagwort(e): Hauptversammlungbet-at-home.com AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am26.05.2023 in https://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeeting mit dem Zielder europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG19.04.2023 / 15:07 CET/CESTFür den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.---------------------------------------------------------------------------bet-at-home.com AGDüsseldorfWKN A0DNAYISIN DE000A0DNAY5Einladung zur ordentlichen virtuellen HauptversammlungWir laden die Aktionärinnen und Aktionäre* der bet-at-home.com AG,Düsseldorf, hiermit ein zu der am Freitag, den 26. Mai 2023, um 10:00 Uhrstattfindendenordentlichen virtuellen Hauptversammlung.Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf der Grundlage von §26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) entschieden,dass die Hauptversammlung in Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß §118a Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionäreoder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter derGesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird. Eine physischePräsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme derStimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist daherausgeschlossen. Die gesamte Hauptversammlung wird mit Bild und Ton in einempasswortgeschützten InvestorPortal für ordnungsgemäß angemeldete undlegitimierte Aktionäre am Tag der Hauptversammlung übertragen. Der Zugangzum InvestorPortal findet sich unter:https://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingDie Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte - wie unterZiffer III. dieser Einladung näher beschrieben - ausüben. Wir bitten umbesondere Beachtung der in dieser Einberufung unter Ziffer III. enthaltenenHinweise.* (Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieserEinberufung auf eine durchgehend geschlechterspezifische Schreibweiseverzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinneder Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.)I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2022, des zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2022 nebst dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und denKonzernabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Auchdie übrigen vorgenannten Unterlagen sind der Hauptversammlung nach § 176Abs. 1 Satz 1 AktG lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es einerBeschlussfassung hierzu bedarf. Die Hauptversammlung hat zu diesemTagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu fassen. 2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands fürdas Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsratsfür das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2023Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Fasselt Schlage Partnerschaft mbB,Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Rechtsanwälte,Zweigniederlassung Duisburg, 47059 Duisburg, zum Abschlussprüfer undKonzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer für eineetwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Zwischenabschlusses undZwischenlageberichts zum 30. Juni 2023 gemäß § 115 Abs. 5Wertpapierhandelsgesetz zu bestellen.Hinweis:Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht aus drei Mitgliedern. Besteht derAufsichtsrat nur aus drei Mitgliedern, ist dieser auch der Prüfungsausschuss(vgl. § 107 Abs. 4 AktG). Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2Unterabs. 3 EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014) zu erklären, dassseine Empfehlung gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 derEU-Abschlussprüferverordnung frei von ungebührlicher Einflussnahme durchDritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6EU-Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde. DieseVoraussetzungen treffen auf den Aufsichtsrat und seinen Wahlvorschlag zu. 5. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung durch Einfügung eines neuen § 21 in die Satzung zur Ermöglichung virtueller HauptversammlungenDurch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen vonAktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- undrestrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 2022,S. 1166) wurde die Möglichkeit geschaffen, auch künftig Hauptversammlungenohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort derHauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung).Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das virtuelle Formatder Hauptversammlung im Zuge der COVID-19-Pandemie auf der Grundlage desGesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-,Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen derCOVID-19-Pandemie (GesRuaCOVBekG) bewährt hat. Hinzu kommt, dass im Rahmendes Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen vonAktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- undrestrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 die Regelungenzur virtuellen Hauptversammlung gegenüber dem GesRuaCOVBekG erheblichgeändert, insbesondere, um die Rechte der Aktionäre noch stärker denen inder physischen Hauptversammlung anzunähern.Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass zumindest dieMöglichkeit, Hauptversammlungen auch künftig virtuell abzuhalten, auf derneuen rechtlichen Grundlage eröffnet sein sollte. Dabei soll aber nicht dienach § 118a Abs. 4 Satz 2 AktG mögliche maximale Laufzeit derSatzungsermächtigung von fünf Jahren ausgeschöpft werden, sondern dieErmächtigung soll zunächst auf zwei Jahre nach deren Eintragung in dasHandelsregister befristet werden.Die Satzung kann gem. § 118a AktG vorsehen oder den Vorstand dazuermächtigen, vorzusehen, dass die Versammlung ohne physische Präsenz derAktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehaltenwird. Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat ist es sinnvoll, dieAbhaltung als virtuelle Hauptversammlung nicht unmittelbar durchSatzungsregelung anzuordnen, sondern den Vorstand durch Satzungsregelung zuermächtigen, jeweils aktuell zu entscheiden, ob die Hauptversammlung alsvirtuelle Versammlung oder als Präsenz-Versammlung stattfinden soll.Bei der Entscheidung über die Wahl des Formats der Hauptversammlung wird derVorstand sorgfältig abwägen, welches Format im wohlverstandenen Interesseder Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und dies auch mit demAufsichtsrat abstimmen. Dies umfasst die Berücksichtigung und Abwägung, dasses Tagesordnungspunkte geben kann, bei denen aufgrund ihrer Bedeutung einephysische Anwesenheit der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten in derHauptversammlung sachgerechter sein kann, als ein virtuelles Format.Auch im virtuellen Format wird die Wahrung der Aktionärsrechte eine zentraleRolle für deren Ausgestaltung spielen, wie dies auch für die virtuelleHauptversammlung am 26. Mai 2023 vorgesehen ist. So hat der Vorstand von derMöglichkeit einer teilweisen Verlagerung des Fragerechts in das Vorfeld derVersammlung bewusst keinen Gebrauch gemacht, um das virtuelle Format demphysischen Format möglichst weitgehend anzunähern. Auch wenn künftig voneiner von der Hauptversammlung erteilten Ermächtigung Gebrauch gemachtwerden sollte, beabsichtigt der Vorstand aus heutiger Sicht nicht, eineteilweise Verlagerung des Fragerechts in das Vorfeld einer virtuellenVersammlung vorzunehmen, wodurch das Fragerecht in der Hauptversammlungbeschränkt werden würde.Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:In die Satzung der Gesellschaft wird folgender neuer § 21 eingefügt:"§ 21Virtuelle HauptversammlungDer Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohnephysische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort derHauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). DieseErmächtigung gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieserSatzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft. Auf die virtuelleHauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung fürHauptversammlungen Anwendung, einschließlich § 19 Abs. 4, soweit nicht dasGesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklichetwas anderes bestimmt ist." 6. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung durch Einfügung eines neuen § 19 Abs. 5 in die SatzungDie Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen gem. § 118 Abs. 3AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung kann jedoch bestimmteFälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats imWege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Die Satzung derGesellschaft enthält bisher keine entsprechende Regelung. Insbesondere dieErfahrungen im Zuge der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass eineentsprechende Teilnahmemöglichkeit aus sachlichen Gründen sinnvoll seinkann. Eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an derHauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung soll daher künftig inengen Grenzen ermöglicht werden, insbesondere auch für den Fall vonHauptversammlungen, die als virtuelle Hauptversammlungen abgehalten werden.Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:Der § 19 der Satzung (Vorsitz) wird um folgenden Abs. 5 ergänzt:"(5) Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den Vorsitz in der Hauptversammlungführen, können an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- undTonübertragung teilnehmen, wenn (i) die physische Anwesenheit aufgrundgesundheitlicher Risiken für das betreffende Mitglied oder die übrigenTeilnehmer nicht vertretbar erscheint, (ii) die Teilnahme des betreffendenMitglieds am Ort der Hauptversammlung mit einem unverhältnismäßig hohenReiseaufwand verbunden wäre oder (iii) die Hauptversammlung als virtuelleHauptversammlung abgehalten wird. Aufsichtsratsmitglieder, die den Vorsitzin der Hauptversammlung führen, haben stets am Ort der Hauptversammlungteilzunehmen." 7. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des Andienungs- und Bezugsrechts sowie zur Einziehung eigener AktienDie Hauptversammlung vom 18. Mai 2021 hat den Vorstand unterTagesordnungspunkt 7 ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum17. Mai 2023 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des beiBeschlussfassung vorhandenen Grundkapitals zu erwerben. Von dieserErmächtigung hat die Gesellschaft bisher keinen Gebrauch gemacht. Auf Grunddes Ablaufs der Ermächtigung zum Zeitpunkt der Hauptversammlung am 26. Mai2023 soll eine neue Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien erteilt werden.Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: a. Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG sowie zum Ausschluss des AndienungsrechtsDer Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 25.Mai 2025 eigene Aktien in einem Umfang von bis zu insgesamt 10 % des zumZeitpunkt der Beschlussfassung oder - falls dieser Wert geringer ist - deszum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals derGesellschaft zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigungerworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die dieGesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71aff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligenGrundkapitals entfallen. Die Ermächtigung darf nicht zum Zweck des Handelsin eigenen Aktien ausgenutzt werden. b. Modalitäten des ErwerbsDer Erwerb kann (i) über die Börse oder (ii) mittels eines öffentlichenKaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe vonVerkaufsangeboten erfolgen. 1. Beim Erwerb eigener Aktien über die Börse darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Schlusskurse der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 2. Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten, dürfen der Kaufpreis oder die Grenzwerte der Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Schlusskurse der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor dem Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.Ergeben sich nach der Veröffentlichung des Kaufangebots bzw. derVeröffentlichung der Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebotserhebliche Abweichungen des Börsenkurses vom Kaufpreis bzw. den Grenzwertender festgesetzten Kaufpreisspanne, so kann das Angebot bzw. die Aufforderungzur Abgabe von Verkaufsangeboten angepasst werden. In diesem Fall wird derDurchschnitt (arithmetisches Mittel) der Schlusskurse der Aktie imXetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der FrankfurterWertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor der Veröffentlichungder Anpassung herangezogen.Wenn die Anzahl der zum Kauf angedienten bzw. angebotenen Aktien (beigleichwertigen Angeboten) das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet,erfolgt der Erwerb bzw. die Annahme unter insoweit partiellem Ausschlusseines Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenenAktien.Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerbangebotener Aktien je Aktionär kann unter insoweit partiellem Ausschluss desAndienungsrechts der übrigen Aktionäre vorgesehen werden. Zudem kann eineRundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung von Aktienbruchteilenvorgesehen werden. c. Verwendung eigener Aktien / BezugsrechtsausschlussDer Vorstand wird ermächtigt, die auf Grund dieser Ermächtigung erworbeneneigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats wie folgt zu verwenden: 1. Die erworbenen eigenen Aktien können über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) veräußert werden. 2. Die erworbenen eigenen Aktien können unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere auch im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und/oder Beteiligungen an Unternehmen. 3. Die erworbenen eigenen Aktien können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn sie gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Durchschnitt (arithmetisches Mittel) der Schlusskurse der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei Handelstagen vor der Verpflichtung zur Veräußerung um nicht mehr als 5 % unterschreitet. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien ist insoweit ausgeschlossen. 4. Die erworbenen eigenen Aktien können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung von Stückaktien erfolgt entweder mit oder ohne Kapitalherabsetzung vorzunehmen. Erfolgt die Einziehung von Stückaktien ohne Kapitalherabsetzung, so erhöht sich der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 AktG. Für diesen Fall ist allein der Vorstand des Weiteren ermächtigt, die Angabe der Zahl der Aktien der Gesellschaft in der Satzung anzupassen (§ 237 Abs. 3 Ziffer 3 AktG).Die Summe der nach dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechtsveräußerten eigenen Aktien darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nichtüberschreiten, und zwar weder bezogen auf das Grundkapital zum Zeitpunkt desWirksamwerdens dieser Ermächtigung noch bezogen auf den Zeitpunkt ihrerAusübung. Auf diese 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während derLaufzeit dieser Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig aufgrund einer anderenErmächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußertwurden bzw. werden; anzurechnen sind (ii) ferner diejenigen Aktien, die zurBedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw.einer Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden bzw. auszugeben sind,sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit dieser Ermächtigungvon der Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder mittelbarenMehrheitsbeteiligungsgesellschaft der Gesellschaft auf der Grundlage einerentsprechenden Ermächtigung zuvor oder gleichzeitig ausgegeben wurden bzw.werden. Die gemäß den vorstehenden Sätzen nach einer erfolgten Anrechnungverminderte Höchstgrenze wird mit Wirksamwerden einer von derHauptversammlung beschlossenen neuen anderweitigen Ermächtigung zumAusschluss des Bezugsrechts gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktGwieder erhöht, und zwar in dem Umfang, wie nach der neuen anderweitigenErmächtigung das Bezugsrecht gem. oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktGausgeschlossen werden kann, höchstens aber bis zu einem Betrag, der zehn vomHundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zumZeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nichtüberschreitet. d. Weitere EinzelheitenDie näheren Einzelheiten der jeweiligen Ermächtigungsausnutzung bestimmt derVorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Ermächtigung kann ganz oderin Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke durchdie Gesellschaft ausgeübt werden. Sie darf auch durch abhängige oder inMehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder für ihre oderderen Rechnung durch Dritte genutzt werden.Hinweis:Der Vorstand hat einen schriftlichen Bericht über die Gründe für dievorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §§ 71 Abs.1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, der im Internet unterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingabrufbar ist. 8. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die VorstandsmitgliederDie Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt gem. § 120aAktG über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystemsfür die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung desVergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Die ordentlicheHauptversammlung der Gesellschaft vom 17. Mai 2022 hat zuletzt das durch denAufsichtsrat der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 beschlosseneVergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gemäß (Vergütungssystem2022) gebilligt. Der Aufsichtsrat hat am 29. März 2023 ein geändertesVergütungssystem ("Vergütungssystem 2023") für die Mitglieder des Vorstandsbeschlossen.Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat beschlosseneVergütungssystem 2023 für die Vorstandsmitglieder, welches nachfolgend unterZiffer II. A. wiedergegeben ist, zu billigen. 9. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts gem. § 162 AktGVorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erstellen gem. §162 AktG jährlich einen Bericht über die im letzten Geschäftsjahr jedemeinzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und desAufsichtsrats von der Gesellschaft und von Unternehmen desselben Konzerns (§290 des Handelsgesetzbuchs) gewährte und geschuldete Vergütung(Vergütungsbericht). Der von Vorstand und Aufsichtsrat erstellteVergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde gemäß den Vorgaben des §162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft. Der vom Abschlussprüfererstellte Vermerk ist dem Vergütungsbericht beigefügt. Die Hauptversammlungder börsennotierten Gesellschaft beschließt gem. § 120a Abs. 4 AktG über dieBilligung des geprüften Vergütungsberichts.Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten undgeprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022, der nebst demVermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts unter Ziffer II. B.wiedergegeben ist, zu billigen.II. Wiedergabe A. des Vergütungssystems 2023 und B. des Vergütungsberichtsfür das Geschäftsjahr 2022A. Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder (Vergütungssystem 2023):Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der bet-at-home.com AG, das vomAufsichtsrat am 29. März 2023 beschlossen wurde ("Vergütungssystem 2023").Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder: 1. Grundsätze des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der bet-at-home.com AGDas Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, dieVorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereichangemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowieden Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen. Die Struktur desVergütungssystems für den Vorstand der bet-at-home.com AG zielt dabei aufeine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes und eineerfolgsorientierte Unternehmensführung ab. Grundsätzlich orientiert sich derAufsichtsrat bei der Festlegung der Vergütungshöhen und desVergütungssystems an den folgenden Leitlinien:Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Anteilzur Förderung der Geschäftsstrategie. Hierzu sollen insbesondere dievariablen Vergütungskomponenten auch an die Erreichung der strategischenZiele anknüpfen. Im Mittelpunkt steht hierbei ein profitables Wachstum,insbesondere gemessen an den Zielgrößen (i) Brutto-Wett- und Gamingertragdes Konzerns sowie (ii) des Konzernergebnisses bereinigt um Ertragssteuern,Finanzergebnis und Abschreibungen (EBITDA). Um auch eine Anknüpfung an dieInteressen der Aktionärinnen und Aktionäre sicherzustellen, werden dievariablen Vergütungskomponenten um eine mehrjährige aktienkursbasierteKomponente erweitert. Die Schaffung und Erhaltung von Werten für dieAktionärinnen und Aktionäre führt so auch zu einer positivenGehaltsentwicklung. Die Leistung der Vorstandsmitglieder wird dabei durchadäquat und ambitioniert gesetzte Leistungskriterien innerhalb der variablenVergütungsbestandteile angemessen berücksichtigt ("pay for performance").Zudem fließen in die Bemessung der Vergütung nicht-finanzielleLeistungskriterien wie Integrität, Mitarbeiterzufriedenheit und Diversitysowie Nachhaltigkeits-/Environment-Social-Governance (ESG)-Aspekte ein.Das Vergütungssystem und die Leistungskriterien seiner variablenBestandteile incentivieren so eine langfristige und nachhaltige Entwicklungdes bet-at-home.com AG Konzerns. 2. Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung des VergütungssystemsDie Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat in seiner Gesamtheitfestgelegt. Von der Einrichtung eines gesonderten Personalausschusses wurdeabgesehen, da der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei Mitgliedern bestehtund es daher eines solchen Ausschusses nicht bedarf. Falls erforderlich,werden unabhängige externe Berater hinzugezogen. Gemäß der Geschäftsordnungfür den Aufsichtsrat sind die Mitglieder des Aufsichtsrats verpflichtet,etwaige Interessenkonflikte unverzüglich anzuzeigen. Der Aufsichtsratgestaltet das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder unterBerücksichtigung der geltenden Gesetze und Regelungen, insbesondere derVorgaben des AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, etwaigeraufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie der Empfehlungen des Deutschen CorporateGovernance Kodex. Er achtet dabei auf Klarheit und Verständlichkeit.Das vom Aufsichtsrat so beschlossene Vorstandsvergütungssystem wird derHauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorgelegt.Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat die konkreteZiel-Gesamtvergütung fest.Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem des Vorstands unddie Angemessenheit der Vergütung. Im Einklang mit den Vorgaben des § 120aAbsatz 1 AktG wird der Aufsichtsrat das Vergütungssystem für dieVorstandsmitglieder im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch allevier Jahre, der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigungvorlegen.Das vorliegende System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands findetAnwendung für die künftigen Vorstandsdienstverträge. BestehendeVorstandsdienstverträge können im Einklang mit diesem Vergütungssystemangepasst werden. Entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 87a Absatz 2AktG) kann der Aufsichtsrat nach Maßgabe dieses Vergütungssystems inaußergewöhnlichen Umständen vorübergehend von den nachstehend beschriebenenBestandteilen des Vergütungssystems abweichen, wenn dies im Interesse deslangfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist. 1. Horizontaler VergleichBei der Gestaltung des Vergütungssystems wurde versucht, eine geeigneteVergleichsgruppe zur Beurteilung der Marktüblichkeit der Gesamtvergütungheranzuziehen. Nach Auffassung des Aufsichtsrats hat sich allerdings keinegeeignete Vergleichsgruppe (börsennotierte online Wett- undGlückspielanbieter) ergeben, die belastbare Aussagen für einen horizontalenVergleich liefert. Allerdings wurden allgemein zugängliche Vergütungsstudienberücksichtigt, die aber nur einen vergleichenden Anknüpfungspunkt zurUnternehmensgröße und weiteren unspezifischen Aspekten ermöglichen. 2. Vertikaler VergleichDie Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter wurden imRahmen des Vertikalvergleichs berücksichtigt. Analog zur bisherigen Praxisberücksichtigt der Aufsichtsrat die Relation der Vergütung zu den leitendenAngestellten im Konzern, dem erweiterten Führungskreis sowie zur Belegschaftinsgesamt. Diese Betrachtung erfolgte auch im zeitlichen Verlauf über dieletzten drei Jahre. 3. Vergütungsbestandteile im Einzelnen 1. Feste VergütungsbestandteileDie den Mitgliedern des Vorstands im Rahmen des Vergütungssystems gewährtenfesten Vergütungsbestandteile umfassen die Grundbezüge sowieNebenleistungen. Eine Versorgungszusage erhalten die Mitglieder desVorstandes nicht. 1. GrundbezügeDie Vorstandsmitglieder erhalten eine feste Grundvergütung. Dabei kannvorgesehen werden, dass diese monatlich zahlbar sind oder in bis zu vierzehn(14) Monatsgehältern. 2. NebenleistungenNebenleistungen werden auf der Grundlage von Dienstverträgen mit deneinzelnen Mitgliedern des Vorstands gewährt und können beispielsweiseFolgendes umfassen: die Privatnutzung von Firmen-PKW, Sonderzahlungen wiedie Zahlung von Schulgeld, Wohn-, Miet- und Umzugskosten, Erstattung vonHonoraren zur Erstellung von Einkommensteuerunterlagen,Gebührenerstattungen, Zuschüsse zur Rentenversicherung (mit Ausnahme derhier dargestellten Versorgungszusagen), Zuschüsse zur Unfall, Lebens- undKrankenversicherung oder anderen Versicherungen. Nebenleistungen könneneinmalig oder wiederholt gewährt werden. Die Vorstandsmitglieder erhaltenangemessenen Urlaub. 3. VersorgungszusagenVersorgungszusagen erhalten die Vorstandsmitglieder nicht. 2. Variable Vergütung 1 ("VV1")Im Rahmen des Vergütungssystems steht den Mitgliedern des Vorstands eineVariable Vergütung 1 zu, die zu einer jährlichen Bonuszahlung führen kann.Die Variable Vergütung 1 belohnt die Mitglieder des Vorstands für den Erfolgdes Konzerns anhand bestimmter Finanzkennzahlen sowie nicht-finanziellerErfolgsziele. 1. ZielbeträgeMit den Vorständen werden in den Dienstverträgen hinsichtlich der VariablenVergütung 1 Zielbeträge vereinbart, die ihnen bei 100 %-Zielerreichunggewährt werden ("VV1-Zielbetrag"). Die Berechnung der Variablen Vergütung 1erfolgt auf der Grundlage des VV1-Zielbetrags im Rahmen einesZielerreichungskorridors von 50 % bis 200 %. Für den Zielerreichungskorridorsind der Zielwert bei 100 %-Zielerreichung sowie die Ober- und Untergrenzefestzulegen. Dies muss nicht arithmetisch ausgehend von einem Zielwert bei100 %-Zielerreichung erfolgen. Die genaue Auszahlung ergibt sich aus derMultiplikation des Grades der Zielerreichung mit dem VV1-Zielbetrag deseinzelnen Vorstandsmitglieds. Bei Zielüberschreitung findet eine Erhöhungbis maximal 200 % des Zielbetrages (Cap) statt. Bei Zielerreichung von biszu 50 % reduziert sich die Variable Vergütung 1 linear; bei Zielerreichungvon weniger als 50 % entfällt die Variable Vergütung 1 vollständig. DerAufsichtsrat ist berechtigt, von dem vorgenannten Zielerreichungskorridorbei Abschluss der Vorstandsverträge zu Gunsten der Gesellschaft abzuweichen. 2. ErfolgszieleDie festzulegenden Bemessungsfaktoren für die Variable Vergütung 1 umfassenfinanzielle Leistungskriterien und können zudem - soweit rechtlich zulässig- erfolgsrelevante operative Kennzahlen (wie zum Beispiel die Anzahlregistrierter Kunden und die Kundenaktivität) umfassen (zusammen "finanzielleLeistungskriterien").Zudem sollen bis zu 10 % des VV1-Zielbetrags auf nicht-finanzielleLeistungskriterien entfallen.Finanzielle LeistungskriterienAls finanzielle Leistungskriterien kann insbesondere Bezug genommen werdenauf den erzielten Brutto-Wett- und Gamingertrag sowie auf das EBITDA sowieauf operative Kennzahlen (wie zum Beispiel die Anzahl registrierter Kundenund die Kundenaktivität).Für jedes Geschäftsjahr werden entsprechende Erfolgsziele festgelegt.Nicht-finanzielle ErfolgszieleAls nicht-finanzielle Leistungskriterien sollen neben Kriterien wieIntegrität, Mitarbeiterzufriedenheit und Diversity sowieNachhaltigkeits-/Environment-Social-Governance (ESG)-Aspekte, die bis zu 10% der Gesamtzielerreichung ausmachen sollen, in die Zielvereinbarung mitaufgenommen werden.Für die nicht-finanziellen, strategischen Ziele soll im Rahmen derVereinbarung mit den Vorstandsmitgliedern definiert werden, unter welchenVoraussetzungen das jeweilige Ziel voll erfüllt ist (100 % Zielerreichungdes einzelnen Kriteriums) und welche Parameter zur Beurteilung des Gradesder Zielerreichung herangezogen werden. Bei nicht-finanziellen strategischenProjektzielen werden insbesondere Aspekte wie Qualität, Budgeteinhaltung undTermintreue berücksichtigt. 3. Änderung von ErfolgszielenEine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele ist ausgeschlossen. 4. Berechnung der Zielerreichung / FälligkeitDie Gesamt-Zielerreichung der Variablen Vergütung 1 ergibt sich aus demvereinbarten Durchschnitt der einzelnen Leistungskriterien und dem Grad derjeweiligen Zielerreichung. Die Fälligkeit der auf dieser Grundlage zurgewährenden Variablen Vergütung 1 für ein Geschäftsjahr tritt jeweils in demMonat nach Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses durchden Aufsichtsrat der Gesellschaft ein. 5. Entfall der Variablen Vergütung 1Sofern die Gesellschaft das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund im Sinnedes § 626 BGB kündigt, entfällt die Variable Vergütung 1 für dasGeschäftsjahr, in dem die Kündigung wirksam wird. Für sonstige Fälle dervorzeitigen Beendigung erhält der Vorstand die VV1-Zahlung pro ratatemporis. 3. Variable Vergütung 2 ("VV2")Mit den Mitgliedern des Vorstands kann eine Variable Vergütung 2 vereinbartwerden. Diese kann zu einer Bonuszahlung nach Ablauf einesBetrachtungszeitraums von mindestens drei und maximal fünf Jahren führen("Betrachtungszeitraum").Für den Fall eines Change of Control und für den Fall von wesentlichenStrukturmaßnahmen kann ein vorzeitiger Ablauf des Betrachtungszeitraums undeine vorzeitige Abrechnung und Auszahlung der Variablen Vergütung 2vereinbart werden.Die Entstehung und Höhe der Variablen Vergütung 2 hängen von der Entwicklungder Marktkapitalisierung der bet-at-home.com AG im Betrachtungszeitraum wiefolgt ab:Zu Beginn des Betrachtungszeitraums wird ein Aktienkurs der Gesellschaftfestgelegt ("Basispreis"). Anhand des Basispreises wird dieMarktkapitalisierung der Gesellschaft durch Multiplikation mit der Anzahlder ausstehenden Aktien berechnet ("Marktkapitalisierung 1").Zum Ablauf des Betrachtungszeitraums wird die Marktkapitalisierung erneutermittelt ("Marktkapitalisierung 2"). Grundlage der Ermittlung derMarktkapitalisierung 2 ist der Durchschnittskurs in den sechs Monaten vorAblauf des Betrachtungszeitraums ("Relevanter Kurs"). Der Aufsichtsrat kannmit den Vorstandsmitgliedern vereinbaren, dass der Relevante Kurs unterbestimmten Bedingungen anzupassen ist, wenn der Relevante Kurs nachanerkannten Methoden vom fairen Wert der Aktien um mehr als 20 % abweicht(beruhend auf EBITDA Multiplikatoren).Die "Steigerung der Marktkapitalisierung" im Betrachtungszeitraum entsprichtder Marktkapitalisierung 2 abzüglich der Marktkapitalisierung 1.Die Variable Vergütung 2 berechnet sich anhand eines mit denVorstandsmitgliedern vereinbarten Prozentsatzes der Steigerung derMarktkapitalisierung, der bis zu 5,00 % betragen kann. Dabei könnenerforderliche Mindestziele für die Steigerung der Marktkapitalisierung undProzentstaffeln vereinbart werden.Die Fälligkeit der Variablen Vergütung 2 für einen Betrachtungszeitraumtritt jeweils in dem Monat nach Billigung des Jahresabschlusses und desKonzernabschlusses für das zum bzw. nach Ende des Betrachtungszeitraumsabgelaufene Geschäftsjahr durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft ein. 4. Ziel-GesamtvergütungDer Aufsichtsrat legt in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höheder Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest.Dabei berücksichtigt er neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgabenund Leistungen des Vorstandsmitglieds auch die wirtschaftliche Lage sowieden Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hatdafür Sorge zu tragen, dass die Ziel-Gesamtvergütung die übliche Vergütungnicht ohne besondere Gründe übersteigt.Die Ziel-Gesamtvergütung für die einzelnen Vorstände ergibt sich aus derGrundvergütung und der Variablen Vergütung 1 bei 100 %-Zielerreichung.Hinzu kommt die Variable Vergütung 2, die, da sie aktienkursbasiert ist,keine Komponente ist, die anhand eines Zielerreichungsgrades auf Grundlageeiner Zielvereinbarung zu bemessen ist.Bei der Bemessung der Ziel-Gesamtvergütung für die einzelnen Vorstände wirdder Aufsichtsrat daher hinsichtlich der Variablen Vergütung 2 u.a. dieKonsensschätzungen von Analysten zugrunde legen und die Zielvergütung ausder Variablen Vergütung 2 hieraus festlegen. 5. MaximalvergütungDer maximale Betrag der festen Grundvergütung zzgl. Nebenleistungen beträgtfür jedes Vorstandsmitglied EUR 500.000 p.a.Der maximale Betrag der Variablen Vergütung 1 beträgt bei 100%-Zielerreichung für jedes Vorstandsmitglied EUR 300.000 p.a.Die Zahlung aus der Variablen Vergütung 2 ist beschränkt auf das Zehnfacheder im Betrachtungszeitraum ausgezahlten Grundvergütung addiert mit der imBetrachtungszeitraum ausgezahlten Variablen Vergütung 1. 6. Zusagen gegenüber Mitgliedern des Vorstands für den Fall des AusscheidensDer Aufsichtsrat kann für jeden Vergütungsbestandteil und für jeden Fall, indem das Anstellungsverhältnis eines Mitglieds des Vorstands oder dieBestellung zum Mitglied des Vorstands endet, Ausscheidensregelungenfestlegen. Dies umfasst Fälle wie den Eintritt in den Ruhestand oder dievolle oder teilweise Erwerbsminderung, den Tod, die ordentliche Kündigungdes Dienstvertrags oder die Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigemGrund, die Abberufung aus dem Amt aus wichtigem Grund, den Übergang einesDienstvertrags auf den Hauptaktionär der Gesellschaft oder auf ein mit demHauptaktionär der Gesellschaft verbundenes Unternehmen. Für jeden dieserFälle kann der Aufsichtsrat im Voraus festlegen, welche Anforderungengelten, damit einzelne oder alle Vergütungsbestandteile entweder vollständigoder teilweise, vorzeitig oder zeitlich verzögert, an die Mitglieder desVorstands bzw. - im Todesfall - an die Erben des betreffenden Mitglieds desVorstands gezahlt werden oder verfallen. In jedem Fall kann eine Zahlung vonvariablen Vergütungsbestandteilen ausschließlich in Übereinstimmung mit denZielvorgaben und Vergleichsparametern sowie den in den jeweiligenPlanbedingungen festgelegten Fälligkeitsterminen erfolgen, auf die in denDienstverträgen verwiesen wird bzw. die in den Dienstverträgen mit denjeweiligen Mitgliedern des Vorstands vereinbart sind.Der Aufsichtsrat schließt mit Mitgliedern des Vorstands Dienstverträge ab,die ein Abfindungs-Cap vorsehen.Abfindungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeitohne wichtigen Grund dürfen nicht höher sein als insgesamt zweiJahresgehälter, max. jedoch den bei Ausscheiden noch bestehendenGesamtvergütungsanspruch für die Restlaufzeit des Vertrages begrenzt("Abfindungs-Cap").Für den Fall einer vorübergehenden, vom Vorstandsmitglied nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich zu vertretenden Arbeitsunfähigkeit infolge vonKrankheit oder Unfall oder aus anderen vom Vorstandsmitglied nicht zuvertretenden Gründen kann der Aufsichtsrat festlegen, dass die festeVergütung für die Dauer von bis zu sechs Monaten fortgezahlt wird, jedochnicht über das Ende des Vorstandsvertrags hinaus.Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung desAnstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge einesKontrollwechsels (Change of Control) dürfen nicht vereinbart werden.Besteht ein wichtiger Grund für die Kündigung des Dienstvertrags, werdenkeine Abfindungszahlungen geleistet.Der Aufsichtsrat kann mit Mitgliedern des Vorstands für den Fall, dass ihrAnstellungsvertrag nicht verlängert wird oder aus sonstigem Grund vor Endeder regulären Laufzeit endet, vereinbaren, dass diese ein Übergangsgeld inHöhe von 50 % des letzten Brutto-Jahresgehalts (inkl. variablemVergütungsbestandteil) erhalten. Das Übergangsgeld darf nicht bezahltwerden, wenn der Vertrag verlängert wird. Der Anspruch auf Zahlung desÜbergangsgeldes entfällt, wenn das Vorstandsmitglied eine ihm angeboteneWiederbestellung und Verlängerung des Vorstandsvertrags zu gleich oder fürihn günstigeren Bedingungen abgelehnt hat oder die Nichtverlängerung oderBeendigung auf einem von dem Vorstandsmitglied verschuldeten wichtigen Grundberuht oder auf einer von dem Vorstandsmitglied ausgesprochenen ordentlichenKündigung.Der Aufsichtsrat kann mit Mitgliedern des Vorstands ein nachvertraglichesWettbewerbsverbot für einen Zeitraum von bis zu zwei (2) Jahren vereinbaren.Sofern ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot eingreift, können dieMitglieder des Vorstands eine Vergütung in Höhe von bis zu 100 % ihrerjeweiligen Grundvergütung pro Jahr der jeweiligen Geltungsdauer desnachvertraglichen Wettbewerbsverbots erhalten. Zahlungen im Rahmen einesnachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind mit etwaigen Abfindungszahlungenzu verrechnen. 7. Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordernDer Aufsichtsrat kann festlegen, dass noch nicht ausgezahlte variableVergütungsbestandteile ganz oder teilweise zurückbehalten und nichtausgezahlt werden ("Claw Back"), wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten desVorstandsmitglieds vorliegt. Über den Claw Back entscheidet der Aufsichtsratnach pflichtgemäßem Ermessen. Der Aufsichtsrat vereinbart mit demVorstandsmitglied im Einzelnen, wann ein schwerwiegendes Fehlverhalten desVorstandsmitglieds in diesem Sinne anzunehmen ist.Ein Claw Back ist dabei in Bezug auf Jahresboni jedenfalls für dasGeschäftsjahr zulässig, in dem das Fehlverhalten stattgefunden hat.Hinsichtlich mehrjährigen variablen Vergütungsbestandteilen ist ein ClawBack zulässig, wenn und soweit sich das schwerwiegende Fehlverhalten binnender Bemessungszeit bzw. Wartezeit ereignet hat.Ein Claw Back ist ferner zulässig, wenn und so weit eine variable Vergütungauf der Grundlage eines Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses ausgezahltwurde und auf Grund einer nachträglichen Korrektur festgestellt wurde, dassdie Grundlage für die Bemessung der variablen Vergütung zu hoch angesetztwar. Auch Rückforderungen bereits ausgezahlter Beträge können vereinbartwerden. Beträge, die im Rahmen des Claw Back zurückbehalten oder aber vomVorstandsmitglied zurückgezahlt werden, werden auf einen etwaigenSchadensersatzanspruch der Gesellschaft, der aus dem Fehlverhalten desVorstandsmitglieds folgt, angerechnet. 8. Vertragslaufzeiten, KündigungsmöglichkeitenDie Vertragslaufzeit der Anstellungsverträge ist an die Dauer der Bestellunggekoppelt und entspricht den aktienrechtlichen Vorgaben; Vereinbarungen zurAmtsniederlegung und ordentlichen Kündigung durch das Vorstandsmitgliedkönnen getroffen werden. Die erstmalige Bestellung von ordentlichenVorstandsmitgliedern erfolgt in der Regel für längstens drei Jahre.Sowohl die Gesellschaft als auch das Vorstandsmitglied haben das Recht zuraußerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB. 9. Vergütungssystem im Fall von besonderen und außergewöhnlichen UmständenUnter besonderen und außergewöhnlichen Umständen (z. B. im Falle einerschwerwiegenden Finanz- oder Wirtschaftskrise) hat der Aufsichtsrat dasRecht, gemäß § 87a Absatz 2 Satz 2 AktG vorübergehend vom Vergütungssystemabzuweichen und die Regelungen bezüglich der Vergütungsstruktur und derindividuellen Vergütungsbestandteile sowie die Regelungen zum jeweiligenVerfahren zu ändern, sofern dies im Interesse des langfristigen Wohlergehensder Gesellschaft notwendig ist. Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist nurdurch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats und nach sorgfältigerPrüfung der Notwendigkeit möglich. Die Bestandteile des Vergütungssystems,von denen unter den genannten Umständen abgewichen werden kann, sind dasVerfahren, die Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile undderen Leistungskriterien. Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsratvorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelneVergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen, soweitdies erforderlich ist, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung in derkonkreten Situation wiederherzustellen.B. Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 nebst Vermerk desunabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach§ 162 Abs. 3 AktG1. EinleitungDas aktuelle Vergütungssystem für den Aufsichtsrat der bet-at-home.com AGwurde von der Hauptversammlung am 18. Mai 2021 angenommen. Das aktuelleVergütungssystem für den Vorstand der bet-at-home.com AG wurde von derHauptversammlung am 17. Mai 2022 angenommen und ersetzt das am 18. Mai 2021gebilligte Vergütungssystem des Vorstands.Die aktuellen Vergütungssysteme sowie der vorliegende Vergütungsbericht fürdie Bezüge der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der bet-at-home.com AGwurden entsprechend des Gesetzes zur Umsetzung der zweitenAktionärsrechterichtlinie (ARUG II) sowie des Aktiengesetzes und desCorporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 erstellt undsollen einen umfassenden Überblick über die den Mitgliedern des Vorstandsund des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 gewährten Vergütungen geben. DieVergütungsstrukturen sind dabei auf eine nachhaltige und langfristigeEntwicklung der Gesellschaft ausgerichtet und sollen zur Förderung derGeschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklungsziele der Gesellschaftbeitragen.Im Februar 2022 wurde Herr Marco Falchetto vom Aufsichtsrat derbet-at-home.com AG zum Vorstandsmitglied der bet-at-home.com AG und zumneuen CEO bestellt. Die ehemaligen Vorstandsmitglieder und CEOs derbet-at-home.com AG Herr Franz Ömer und Herr Michael Quatember sind mit demregulären Ablauf ihrer Bestellung auf eigenen Wunsch aus dem Vorstandausgeschieden.2. Vergütungssystem für Vorstandsmitglieder2.1. Grundsätze des Vergütungssystems für VorstandsmitgliederDas Vergütungssystem für den Vorstand zielt darauf ab, dieVorstandsmitglieder entsprechend ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereichangemessen zu vergüten und die Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds sowieden Erfolg des Unternehmens unmittelbar zu berücksichtigen. Die Struktur desVergütungssystems für den Vorstand der bet-at-home.com AG zielt dabei aufeine nachhaltige Steigerung des Unternehmenswerts und eineerfolgsorientierte Unternehmensführung ab. Grundsätzlich orientiert sich derAufsichtsrat bei der Festlegung der Vergütungshöhen und desVergütungssystems an den folgenden Leitlinien:Das Vergütungssystem leistet in seiner Gesamtheit einen wesentlichen Anteilzur Förderung der Geschäftsstrategie. Hierzu sollen insbesondere dievariablen Vergütungskomponenten auch an die Erreichung der strategischenZiele anknüpfen. Im Mittelpunkt steht hierbei ein profitables Wachstum.Dieses kann insbesondere an den Zielgrößen (i) Brutto-Wett- und Gamingertragdes Konzerns sowie (ii) des Konzernergebnisses bereinigt um Ertragsteuern,Finanzergebnis und Abschreibungen (EBITDA) gemessen werden.Ein Teil der variablen Vergütungsbestandteile hat dabei auch einenmehrjährigen Charakter. Die Schaffung und Erhaltung von Werten für dieAktionärinnen und Aktionäre führt so auch zu einer positivenGehaltsentwicklung. Die Leistung der Vorstandsmitglieder wird dabei durchadäquat und ambitioniert gesetzte Leistungskriterien innerhalb der variablenVergütungsbestandteile angemessen berücksichtigt ("pay for performance").Zudem können in die Bemessung der Vergütung nicht-finanzielleLeistungskriterien wie Integrität, Mitarbeiterzufriedenheit und Diversitysowie Nachhaltigkeits-/Environment-Social-Governance (ESG)-Aspekteeinfließen. Das Vergütungssystem und die Leistungskriterien seiner variablenBestandteile incentivieren so eine langfristige und nachhaltige Entwicklungdes bet-at-home.com AG Konzerns.2.2. Verfahren zur Festlegung, Überprüfung und Umsetzung desVergütungssystemsDie Vorstandsvergütung wird vom Aufsichtsrat in seiner Gesamtheitfestgelegt. Von der Einrichtung eines gesonderten Personalausschusses wurdeabgesehen, da der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus drei Mitgliedern bestehtund es daher eines solchen Ausschusses nicht bedarf. Falls erforderlich,werden unabhängige externe Berater hinzugezogen. Gemäß der Geschäftsordnungfür den Aufsichtsrat sind die Mitglieder des Aufsichtsrats verpflichtet,etwaige Interessenkonflikte unverzüglich anzuzeigen. Der Aufsichtsratgestaltet das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder unterBerücksichtigung der geltenden Gesetze und Regelungen, insbesondere derVorgaben des AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, etwaigeraufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie der Empfehlungen des Deutschen CorporateGovernance Kodex. Er achtet dabei auf Klarheit und Verständlichkeit.Das vom Aufsichtsrat so beschlossene Vorstandsvergütungssystem wird derHauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigung vorgelegt.Auf Basis des Vergütungssystems legt der Aufsichtsrat die konkreteZiel-Gesamtvergütung fest.Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig das Vergütungssystem des Vorstands unddie Angemessenheit der Vergütung. Im Einklang mit den Vorgaben des § 120aAbs. 1 AktG wird der Aufsichtsrat das Vergütungssystem für dieVorstandsmitglieder im Falle wesentlicher Änderungen, mindestens jedoch allevier Jahre, der Hauptversammlung zur Beschlussfassung über dessen Billigungvorlegen.Das vorliegende System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands findetAnwendung für die künftigen Vorstandsdienstverträge oder wird im Rahmen vonVertragsänderungen oder Vertragsverlängerungen berücksichtigt. Entsprechendder gesetzlichen Regelung (§ 87a Abs. 2 AktG) kann der Aufsichtsrat nachMaßgabe dieses Vergütungssystems in außergewöhnlichen Umständenvorübergehend von den nachstehend beschriebenen Bestandteilen desVergütungssystems abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigenWohlergehens der Gesellschaft notwendig ist.2.2.1. Horizontaler VergleichDie Auswahl einer Vergleichsgruppe zur Beurteilung der Marktüblichkeit derGesamtvergütung erfolgt auf Basis der Anforderungen des Aktiengesetzes(insb. Branche und Größe sowie internationale Ausrichtung). DieZusammenstellung der Vergleichsgruppe erfolgt grundsätzlich und soweitermittelbar zum einen aus einer Vergleichsgruppe börsennotierter und nichtbörsennotierter Unternehmen in Bezug auf relevante Vergleichsparameter (z.B.Brutto-Wett- und Gamingertrag, EBITDA, Mitarbeiteranzahl undMarktkapitalisierung). Des Weiteren erfolgt die Auswahl der Vergleichsgruppesoweit ermittelbar aus einer Vergleichsgruppe von Branchenunternehmen.2.2.2. Vertikaler VergleichDie Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Mitarbeiter wurden imRahmen des Vertikalvergleichs berücksichtigt. Analog zur bisherigen Praxisberücksichtigt der Aufsichtsrat die Relation der Vergütung zu den leitendenAngestellten im Konzern, dem erweiterten Führungskreis sowie zur Belegschaftinsgesamt. Diese Betrachtung erfolgte auch im zeitlichen Verlauf über dieletzten drei Jahre. Im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Überprüfung derAngemessenheit der Vorstandsvergütung prüft der Aufsichtsrat insbesondere,ob sich aus Veränderungen der Relationen der Vergütung von Vorstand, oberemFührungskreis und Gesamtbelegschaft ein etwaiger Anpassungsbedarf in Bezugauf die Vorstandsvergütung ergibt.2.3. Vergütungsbestandteile im Einzelnen2.3.1. Feste VergütungsbestandteileGrundbezügeDie Vorstandsmitglieder erhalten eine feste Grundvergütung, die in Form vonmonatlichen Gehältern gewährt wird ("Grundvergütung"). Die Grundvergütungwird von der bet-at-home.com AG und/oder ggf. von derenTochtergesellschaften im Rahmen von Dienstverhältnissen zugesagt undgewährt.Nebenleistungen"Nebenleistungen" können auf der Grundlage von Dienstverträgen den einzelnenMitgliedern des Vorstands gewährt werden und können beispielsweise Folgendesumfassen: die Privatnutzung von Firmen-PKW, Sonderzahlungen wie die Zahlungvon Schulgeld, Wohn-, Miet- und Umzugskosten, Erstattung von Honoraren zurErstellung von Einkommensteuerunterlagen, Gebührenerstattungen, Zuschüssezur Rentenversicherung (mit Ausnahme der hier dargestelltenVersorgungszusagen), Zuschüsse zur Unfall-, Lebens- und Krankenversicherungoder anderen Versicherungen. Nebenleistungen können einmalig oder wiederholtgewährt werden.VersorgungszusagenVersorgungszusagen erhalten die Vorstandsmitglieder nicht.Im Geschäftsjahr 2022 wurden den Vorstandsmitgliedern folgende festeVergütungsbestandteile gewährt: Gewährte Zuwendungen MMag. Marco Falchetto (in EUR) Vorstand Bestellt: 02/2022 2022 2022 (Min) 2022 (Max) Festvergütung 325.367,19 325.367,19 325.367,19 Beratungsleistungen 0,00 0,00 0,00 Summe 325.367,19 325.367,19 325.367,19 Ge- DI Franz Mag. währ- Ömer Michael te Quatem- Zuwen- ber dun- gen (in EUR) Vor- Vorstand stand Bis: Bis: 02/2022 02/20- 22 2021 2022 2022 2022 202- 2022 202- 202- (Min) (Max) 1 2 2 (Mi- (Ma- n) x) Fest- 600.000,00 145.5- 145.5- 145- 420.000,00 97.- 97.- 97.- ver- 47,95 47,95 .54- 669- 669- 669- gütun- 7,9- ,77 ,77 ,77 g 5 Bera- 400.000,00 0,00 0,00 0,0- 0,00 0,0- 0,0- 0,0- tungs- 0 0 0 0 leis- tun- gen Summe 1.000.000,- 145.5- 145.5- 145- 420.000,00 97.- 97.- 97.- 00 47,95 47,95 .54- 669- 669- 669- 7,9- ,77 ,77 ,77 52.3.2. Kurzfristige variable VergütungDie Vorstandsmitglieder erhalten eine kurzfristige variable Vergütung (einso genanntes Short Term Incentive) ("STI"), in Form eines Jahres-Bonus.ZielbeträgeMit den Vorständen werden in den Dienstverträgen Zielbeträge vereinbart, dieihnen als STI bei 100%-Zielerreichung gewährt werden ("STI-Zielbetrag").Die Berechnung der variablen Vergütung erfolgt auf der Grundlage desSTI-Zielbetrags im Rahmen eines Zielerreichungskorridors von 70 % bis 150 %.Die genaue Auszahlung ergibt sich aus der Multiplikation des Grades derZielerreichung mit dem STI-Zielbetrag des einzelnen Vorstandsmitglieds. BeiZielüberschreitung findet eine Erhöhung bis maximal 150 % des Zielbetrages(Cap) statt. Bei Zielerreichung von bis zu 70 % reduziert sich der STIlinear; bei Zielerreichung von weniger als 70 % entfällt der STIvollständig.ErfolgszieleDie festzulegenden Bemessungsfaktoren für das STI umfassen finanzielle undnicht-finanzielle Leistungskriterien. Dabei entfallen bis zu 10 % desSTI-Zielbetrags auf nicht-finanzielle Leistungskriterien. EntsprechendeZielvereinbarungen sollen spätestens zu Beginn des Jahres, für das der STIgewährt wird, vereinbart werden.Finanzielle ErfolgszieleDer Aufsichtsrat ist berechtigt, finanzielle Leistungskriterien zuvereinbaren, die sich aus der Rechnungslegung der Gesellschaft herleitenlassen. Bonifiziert werden können dabei insbesondere die Einhaltung desBudgets und/oder der Erreichung von Finanzkennzahlen (z.B. der Brutto-Wett-und Gaming-Ertrag und/oder EBITDA, soweit gesetzlich zulässig).Nicht-finanzielle ErfolgszieleAls nicht-finanzielle Leistungskriterien können neben Kriterien wieIntegrität, Mitarbeiterzufriedenheit und Diversity sowieNachhaltigkeits-/Environment-Social-Governance (ESG)-Aspekte, die bis zu 10% der Gesamtzielerreichung ausmachen sollen, in die Zielvereinbarung mitaufgenommen werden.Für die nicht-finanziellen strategischen Ziele soll im Rahmen derVereinbarung mit den Vorstandsmitgliedern definiert werden, unter welchenVoraussetzungen das jeweilige Ziel voll erfüllt ist (100 % Zielerreichungdes einzelnen Kriteriums) und welche Parameter zur Beurteilung des Gradesder Zielerreichung herangezogen werden. Bei nicht-finanziellen strategischenProjektzielen werden insbesondere Aspekte wie Qualität, Budgeteinhaltung undTermintreue berücksichtigt.Änderung von ErfolgszielenEine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele ist ausgeschlossen.Berechnung der ZielerreichungDie Gesamt-Zielerreichung der kurzfristigen variablen Vergütung ergibt sichaus dem vereinbarten Durchschnitt der einzelnen Leistungskriterien und demGrad der jeweiligen Zielerreichung.Fälligkeit des STIDie Fälligkeit des STI tritt jeweils zum Ende des Monats ein, der dem Monatfolgt, in dem die Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlussesdes Geschäftsjahres erfolgt, für das das STI gewährt wird.Entfall des STISofern die Gesellschaft das Dienstverhältnis aus wichtigem Grund im Sinnedes § 626 BGB kündigt, entfällt das STI für das Geschäftsjahr, in dem dieKündigung wirksam wird. Für sonstige Fälle der vorzeitigen Beendigung erhältder Vorstand das STI pro rata temporis.Im Geschäftsjahr 2022 wurde den Vorstandsmitgliedern keine STI gewährt: Gewährte Zuwendungen (in EUR) MMag. Marco Falchetto Vorstand Bestellt: 02/2022 2022 2022 (Min) 2022 (Max) Short-term Incentive (STI) 0,00 0,00 0,00 Summe 0,00 0,00 0,00 Gewährte DI Mag. Zuwendun- Franz Michael gen (in Ömer Quatember EUR) Vorstand Vor- Bis: stand 02/2022 Bis: 02/202- 2 2021 2022 2022 2022 2021 2022 2022 2022 (Min) (Max) (Min) (Max) Shor- 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 t-Term VV1 Mid-Term 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 VV1 Summe 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Variable Vergü tung 1 3. Langfristige variable VergütungMit den Mitgliedern des Vorstands kann zudem eine langfristige variableVergütung (ein so genanntes Long Term Incentive) ("LTI")) vereinbart werden.Bemessungsgrundlage des LTI ist das EBITDA des Konzerns im Geschäftsjahr,auf dessen Grundlage das LTI ermittelt wird ("LTI-Jahr").Als LTI-Jahr ist ein Geschäftsjahr zu vereinbaren, das frühestens vier Jahreund spätestens sechs Jahre nach dem Ende des Geschäftsjahres beginnt, in demdas LTI vereinbart wurde. Wurde das LTI z.B. im Geschäftsjahr 2022vereinbart, kann als frühestes LTI-Jahr das Geschäftsjahr 2027 vereinbartwerden (nicht aber die Jahre 2023, 2024, 2025 und 2026).Das LTI entspricht einem bei Vereinbarung des LTI vereinbarten Prozentsatz("Partizipationsanteil") vom EBITDA des Konzerns im LTI-Jahr, der maximal 10% je Vorstandsmitglied betragen darf. Die Summe aller mehrerenVorstandsmitgliedern in Bezug auf ein LTI-Jahr gewährtenPartizipationsanteile darf 20 % nicht überschreiten.Ein Anspruch auf das LTI besteht nur unter der Bedingung, dass das EBITDA imLTI-Jahr EUR 10.000.000 überschreitet. Andernfalls besteht kein Anspruch aufdas LTI.Das "EBITDA" des Konzerns ist für die Ermittlung des LTI definiert alsKonzernergebnis bereinigt um Ertragssteuern, Finanzergebnis undAbschreibungen. Ferner ist eine Bereinigung um den Aufwand aus dem LTI allerVorstandsmitglieder vorzunehmen.Liegt zum Ende des zweiten Geschäftsjahrs, das dem Geschäftsjahr derVereinbarung des LTI folgt, das EBITDA (wie vorstehend definiert) über EUR10.000.000, kann ein Abschlag auf das LTI in Höhe von 5 % des EBITDA diesenJahres wie vorstehend definiert gezahlt werden. Wurde das LTI z.B. imGeschäftsjahr 2022 vereinbart, kann ein Abschlag gezahlt werden, wenn dasEBITDA des Geschäftsjahrs 2024 EUR 10.000.000 übersteigt. Der Abschlag istzurück zu zahlen, wenn im LTI-Jahr die Voraussetzungen für die Zahlung desLTI nicht erfüllt sind, insbesondere, wenn das EBITDA EUR 10.000.000 nichtübersteigt. Ein etwaiger Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft gegen dasVorstandsmitglied ist bei der Ermittlung des EBITDA nicht zuberücksichtigen.Berechnung des LTIDas LTI ergibt sich auf Grund der vorstehenden Berechnung.Fälligkeit des LTIDie Fälligkeit des LTI tritt jeweils zum Ende des Monats ein, der dem Monatfolgt, in dem die Billigung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlussesdes LTI-Jahres erfolgt. Dies gilt entsprechend für einenRückforderungsanspruch.Entfall des LTIDas LTI entfällt, wenn das Vorstandsmitglied im LTI-Jahr nicht für dieGesellschaft als Vorstandsmitglied tätig ist. Sofern die Gesellschaft dasDienstverhältnis im LTI-Jahr aus wichtigem Grund im Sinne des §626 BGBkündigt, entfällt das LTI ebenfalls.Im Geschäftsjahr 2022 wurde den Vorstandsmitgliedern keine LTI gewährt.Allerdings erfolgt die rechnerische Zuteilung der Ansprüche proportional zumLeistungszeitraum bis zum Geschäftsjahr 2027. Die tatsächliche Auszahlungdes gesamten Incentives erfolgt erst nach Erreichen des langfristigen Ziels. Gewährte Zuwendungen (in EUR) MMag. Marco Falchetto Vorstand Bestellt: 02/2022 2022 2022 (Min) 2022 (Max) Long-term Incentive (LTI) 0,00 0,00 0,00 Summe 0,00 0,00 0,00 Gewährte DI Mag. Zuwendun- Franz Michael gen (in Ömer Quatember EUR) Vorstand Vor- Bis: stand 02/2022 Bis: 02/202- 2 2021 2022 2022 2022 2021 2022 2022 2022 (Min) (Max) (Min) (Max) Variable 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 Vergütung 2 4. MÖGLICHKEITEN DER GESELLSCHAFT, VARIABLE VERGÜTUNGSBESTAND-TEILE ZURÜCKZUFORDERNDer Aufsichtsrat kann festlegen, dass noch nicht ausgezahlte variableVergütungsbestandteile ganz oder teilweise zurückbehalten und nichtausgezahlt werden ("Claw Back"), wenn ein schwerwiegendes Fehlverhalten desVorstandsmitglieds vorliegt. Über den Claw Back entscheidet der Aufsichtsratnach pflichtgemäßem Ermessen. Der Aufsichtsrat vereinbart mit demVorstandsmitglied im Einzelnen, wann ein schwerwiegendes Fehlverhalten desVorstandsmitglieds in diesem Sinne anzunehmen ist.Ein Claw Back ist dabei in Bezug auf Jahresboni jedenfalls für dasGeschäftsjahr zulässig, in dem das Fehlverhalten stattgefunden hat.Hinsichtlich mehrjährigen variablen Vergütungsbestandteilen ist ein ClawBack zulässig, wenn und soweit sich das schwerwiegende Fehlverhalten binnender Bemessungszeit bzw. Wartezeit ereignet hat.Ein Claw Back ist ferner zulässig, wenn und so weit eine variable Vergütungauf der Grundlage eines Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses ausgezahltwurde und auf Grund einer nachträglichen Korrektur festgestellt wurde, dassdie Grundlage für die Bemessung der variablen Vergütung zu hoch angesetztwar. Auch Rückforderungen bereits ausgezahlter Beträge können vereinbartwerden. Beträge, die im Rahmen des Claw Back zurückbehalten oder aber vomVorstandsmitglied zurückgezahlt werden, werden auf einen etwaigenSchadensersatzanspruch der Gesellschaft, der aus dem Fehlverhalten desVorstandsmitglieds folgt, angerechnet.2.5. Ziel-GesamtvergütungDer Aufsichtsrat legt in Übereinstimmung mit dem Vergütungssystem die Höheder Ziel-Gesamtvergütung für jedes Vorstandsmitglied fest.Dabei berücksichtigt er neben einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgabenund Leistungen des Vorstandsmitglieds auch die wirtschaftliche Lage sowieden Erfolg und die Zukunftsaussichten des Unternehmens. Der Aufsichtsrat hatdafür Sorge zu tragen, dass die Ziel-Gesamtvergütung die übliche Vergütungnicht ohne besondere Gründe übersteigt.Die Ziel-Gesamtvergütung für die einzelnen Vorstände ergibt sich aus derGrundvergütung und dem STI bei 100 %-Zielerreichung.Hinzu kommt das LTI, das kein Vergütungsbestandteil ist, der anhand einesZielerreichungsgrades auf Grundlage einer Zielvereinbarung zu bemessen ist.2.6. MaximalvergütungEs gelten folgende Maximalbeträge: In Euro Je Vorstandsmitglied Grundver- 600.000 p.a. gütung Neben- Max. 10 % der Grundvergütung leistun- gen STI Max. 66 % der Grundvergütung bei 100 %-Zielerreichung LTI max. das fünffache der im LTI-Jahr gewährten Grundvergütung zuzüglich dem für das LTI-Jahr zu zahlenden STIIm Geschäftsjahr 2022 wurde die festgelegte Maximalvergütung eingehalten. 7. Relativer Anteil der einzelnen VergütungsbestandteileDer Aufsichtsrat beachtet ein angemessenes Verhältnis der einzelnenVergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung. Der Anteil derVergütungsbestandteile der Vorstandsmitglieder an der Ziel-Gesamtvergütungauf der Grundlage von 100 % Zielerreichung im STI und Auszahlung des LTIstellt sich bei folgenden Annahmen im Jahr der Auszahlung des LTI wie folgtdar: In EUR Anteil in % Grundvergütung zzgl. Nebenleistungen 380.000 100,00 STI 0,00 0,00 LTI 0,00 0,00Die vorstehenden Prozentsätze ergeben sich auf der Grundlage der getroffenenAnnahmen. Die tatsächlichen Prozentsätze können abweichen. Die Abweichungenkönnen insbesondere aus der Zielerreichung des STI und der Höhe des LTIresultieren. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das LTI nicht jährlichgezahlt wird.2.8. Zusagen gegenüber Mitgliedern des Vorstands für den Fall desAusscheidensDer Aufsichtsrat kann für jeden Vergütungsbestandteil und für jeden Fall, indem das Anstellungsverhältnis eines Mitglieds des Vorstands oder dieBestellung zum Mitglied des Vorstands endet, Ausscheidensregelungenfestlegen. Dies umfasst Fälle wie den Eintritt in den Ruhestand oder dievolle oder teilweise Erwerbsminderung, den Tod, die ordentliche Kündigungdes Dienstvertrags oder die Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigemGrund, die Abberufung aus dem Amt aus wichtigem Grund, den Übergang einesDienstvertrags auf den Hauptaktionär der Gesellschaft oder auf ein mit demHauptaktionär der Gesellschaft verbundenes Unternehmen. Für jeden dieserFälle kann der Aufsichtsrat im Voraus festlegen, welche Anforderungengelten, damit einzelne oder alle Vergütungsbestandteile entweder vollständigoder teilweise, vorzeitig oder zeitlich verzögert, an die Mitglieder desVorstands bzw. - im Todesfall - an die Erben des betreffenden Mitglieds desVorstands gezahlt werden oder verfallen. In jedem Fall kann eine Zahlung vonvariablen Vergütungsbestandteilen ausschließlich in Übereinstimmung mit denZielvorgaben und Vergleichsparametern sowie den in den jeweiligenPlanbedingungen festgelegten Fälligkeitsterminen erfolgen, auf die in denDienstverträgen verwiesen wird bzw. die in den Dienstverträgen mit denjeweiligen Mitgliedern des Vorstands vereinbart sind.Der Aufsichtsrat schließt mit Mitgliedern des Vorstands Dienstverträge ab,die ein Abfindungs-Cap vorsehen.Abfindungen für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeitohne wichtigen Grund dürfen nicht höher sein als insgesamt zweiJahresgehälter, max. jedoch den bei Ausscheiden noch bestehendenGesamtvergütungsanspruch für die Restlaufzeit des Vertrags begrenzt("Abfindungs-Cap").Für den Fall einer vorübergehenden, vom Vorstandsmitglied nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich zu vertretenden Arbeitsunfähigkeit infolge vonKrankheit oder Unfall oder aus anderen vom Vorstandsmitglied nicht zuvertretenden Gründen kann der Aufsichtsrat festlegen, dass die festeVergütung für die Dauer von sechs Monaten fortgezahlt wird, jedoch nichtüber das Ende des Vorstandsvertrags hinaus.Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung desAnstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge einesKontrollwechsels (Change of Control) dürfen nicht vereinbart werden.Besteht ein wichtiger Grund für die Kündigung des Dienstvertrags, werdenkeine Abfindungszahlungen geleistet.Der Aufsichtsrat kann mit Mitgliedern des Vorstands ein nachvertraglichesWettbewerbsverbot für einen Zeitraum von bis zu zwei (2) Jahren vereinbaren.Sofern ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot eingreift, können dieMitglieder des Vorstands eine Vergütung in Höhe von bis zur Hälfte ihrerjeweiligen Grundvergütung pro Jahr der jeweiligen Geltungsdauer desnachvertraglichen Wettbewerbsverbots erhalten. Zahlungen im Rahmen einesnachvertraglichen Wettbewerbsverbots sind mit etwaigen Abfindungszahlungenzu verrechnen.2.9. Vertragslaufzeiten, KündigungsmöglichkeitenDie Vertragslaufzeit der Anstellungsverträge ist an die Dauer der Bestellunggekoppelt und entspricht den aktienrechtlichen Vorgaben. Die Mitglieder desVorstands werden in der Regel für eine Amtszeit von drei und höchstens fünfJahren ernannt. Sowohl die Gesellschaft als auch das Vorstandsmitglied habendas Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626BGB.2.10. Vergütungssystem im Fall von besonderen und außergewöhnlichenUmständenUnter besonderen und außergewöhnlichen Umständen (z. B. im Falle einerschwerwiegenden Finanz- oder Wirtschaftskrise) hat der Aufsichtsrat dasRecht, gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend vom Vergütungssystemabzuweichen und die Regelungen bezüglich der Vergütungsstruktur und derindividuellen Vergütungsbestandteile sowie die Regelungen zum jeweiligenVerfahren zu ändern, sofern dies im Interesse des langfristigen Wohlergehensder Gesellschaft notwendig ist. Eine Abweichung vom Vergütungssystem ist nurdurch einen entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrats und nach sorgfältigerPrüfung der Notwendigkeit möglich. Die Bestandteile des Vergütungssystems,von denen unter den genannten Umständen abgewichen werden kann, sind dasVerfahren, die Vergütungsstruktur, die einzelnen Vergütungsbestandteile undderen Leistungskriterien. Ferner kann in diesem Fall der Aufsichtsratvorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile gewähren oder einzelneVergütungsbestandteile durch andere Vergütungsbestandteile ersetzen, soweitdies erforderlich ist, um die Angemessenheit der Vorstandsvergütung in derkonkreten Situation wiederherzustellen.3. Vergütungssystem für AufsichtsratsmitgliederDas System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach dengesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen des DeutschenCorporate Governance Kodex.Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogensein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung und Aufgaben derAufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen, wobei auch dieVergütungsregelungen anderer börsennotierter Gesellschaften berücksichtigtwerden sollen. Zugleich soll sie die Übernahme eines Mandats als Mitgliedoder Vorsitzender des Aufsichtsrats hinreichend attraktiv erscheinen lassen,um hervorragende Mandatsträger gewinnen und halten zu können. Dies istVoraussetzung für eine bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands,die wiederum einen wesentlichen Beitrag für eine erfolgreicheGeschäftsstrategie und den langfristigen Erfolg der Gesellschaft leistet.Der Aufsichtsrat ist nicht operativ tätig. Vielmehr leistet der Aufsichtsratdurch seine Überwachungstätigkeit einen Beitrag zur langfristigenEntwicklung der Gesellschaft. Die Gewährung einer reinen Festvergütung hatsich dabei bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass einereine Festvergütung der Aufsichtsratsmitglieder am besten geeignet ist, eineunabhängige Erfüllung der Kontrollfunktion des Aufsichtsratssicherzustellen. Dies folgt damit auch inhaltlich den Empfehlungen desDeutschen Corporate Governance Kodex. Entsprechend der Empfehlung desDeutschen Corporate Governance Kodex soll der höhere zeitliche Aufwand desVorsitzenden durch entsprechende zusätzliche Vergütung angemessenberücksichtigt werden. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats soll daher dasDoppelte der Grundvergütung eines einfachen Aufsichtsratsmitglieds erhalten.Die Vergütung des Aufsichtsrats enthält daher keine variablenVergütungsbestandteile und auch keine aktienbasierten Bestandteile.Die jährliche Festvergütung wird jeweils einen Monat nach Ablauf desGeschäftsjahres gezahlt. Es bestehen entsprechend keine Aufschubzeiten fürdie Auszahlung von Vergütungsbestandteilen. Die Vergütung ist an den Bestanddes Aufsichtsratsmandats gekoppelt. Scheidet ein Aufsichtsratsmitgliedunterjährig aus, so erhält er die Vergütung pro rata temporis. Zusagen vonEntlassungsentschädigungen, Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungenbestehen nicht. Die Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen derArbeitnehmer sind für das Vergütungssystem des Aufsichtsrats ohne Bedeutung.Das Vergütungssystem des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung aufVorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats beschlossen. In regelmäßigenAbständen, spätestens alle vier Jahre, nehmen Vorstand und Aufsichtsrat eineÜberprüfung vor, ob die Höhe und Zusammensetzung der Aufsichtsratsvergütungnoch marktgerecht und angemessen sind. Die in den Geschäftsordnungen für denVorstand und den Aufsichtsrat festgelegten Regeln für den Umgang mitInteressenkonflikten werden bei den Verfahren zur Einrichtung, Umsetzung undÜberprüfung des Vergütungssystems eingehalten. Es wird darauf geachtet, dassexterne Vergütungsexperten, soweit solche hinzugezogen werden, unabhängigsind; dabei wird eine Bestätigung ihrer Unabhängigkeit verlangt.4. Vergütungen im Überblick4.1. Vergütung des Vorstands4.1.1. Vergütung des Vorstands im Geschäftsjahr 2022Das einzige Vorstandsmitglied der Muttergesellschaft wurde vonKonzerngesellschaften im Geschäftsjahr 2022 mit fixen Bezügen in Höhe von325 TEUR vergütet. Variable Bezüge wurden im Geschäftsjahr 2022 in Höhe von0,0 TEUR gewährt.Gemäß den im Dezember 2018 bzw. Februar 2019 abgeschlossenen Dienstverträgender ehemaligen Vorstandsmitglieder: Franz Ömer und Michael Quatember wurdefür die Geschäftsjahre 2019 bis 2021 eine aktienbasierte Vergütung für jedesVorstandsmitglied vereinbart und sich jeweils anhand eines fixenProzentsatzes auf die Differenz zwischen dem Durchschnittskurs der Aktie imBeobachtungszeitraum des jeweiligen Geschäftsjahres und einem Referenzkurs(bezogen auf die Gesamtzahl der Aktien) berechnet. Für das Geschäftsjahr2021 wurden die Kriterien der aktienbasierten Vergütungskomponente nichterreicht und demnach auch keine Vergütung ausbezahlt.Entsprechend dem aktuellen Vergütungssystem des Vorstands sind sowohl diekurzfristige als auch die langfristige variable Vergütung des Vorstandsnicht aktienbasiert. Vergütungsbestandteile für den Vorstand in Form vongewährten oder zugesagten Aktien oder Aktienoptionen bestehen nicht.Die Gesellschaft trug im Geschäftsjahr 2022 die Kosten nach demösterreichischen Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz(BMSVG) anfallenden Beitrage in Höhe von TEUR 6 (Vorjahr: TEUR 14). EineUnfallversicherung zugunsten eines Vorstandsmitgliedes wurde imGeschäftsjahr 2022 nicht übernommen (Vorjahr: TEUR 1)Darüber hinaus bestehen für den Vorstand keine Vergütungsbestandteile inForm von gewährten bzw. zugesagten Aktien oder Aktienoptionen.Es gab keine Abweichungen zum Vergütungssystem des Vorstands. VariableVergütungsbestandteile wurden nicht zurückgefordert. Darüber hinauserfolgten keine zusätzlichen Leistungen für Vorstandsmitglieder von Drittenund auch keine zusätzlichen Leistungen aufgrund vorzeitiger Beendigung derTätigkeit. Gewährte Zuwendungen (in MMag. Marco EUR) Falchetto Vorstand Bestellt: 02/2022 2022 2022 (Min) 2022 (Max) Festvergütung 325.367,19 327.367,19 325.367,19 Beratungsleistungen 0,00 0,00 0,00 Summe 325.367,19 327.367,19 325.367,19 STI 0,00 0,00 0,00 LTI 0,00 0,00 0,00 Summe 0,00 0,00 0,00 Versorgungsaufwand 0,00 0,00 0,00 Gesamtvergütung 325.367,19 325.367,19 325.367,19 Festvergütung absolut 325.367,19 Festvergütung in % 100% Variable Vergütung absolut 0,00 Variable Vergütung in % 0,00 Gesamtvergütung 325.367,19 Gewährte Zuwendungen (in Mag. Michael EUR) Quatember Vorstand Bis: 02/2022 2022 2022 (Min) 2022 (Max) Festvergütung 97.669,77 97.669,77 97.669,77 Beratungsleistungen 0,00 0,00 0,00 Summe 97.669,77 97.669,77 97.669,77 Einjährige variable 0,00 0,00 0,00 Vergütung Langfristiger 0,00 0,00 0,00 Managementbonus Aktienbasierte Vergütung 0,00 0,00 0,00 Mehrjährige variable 0,00 0,00 0,00 Vergütung Summe 0,00 0,00 0,00 Versorgungsaufwand 0,00 0,00 0,00 Gesamtvergütung 97.669,77 97.669,77 97.669,77 Festvergütung absolut 97.669,77 Festvergütung in % 100,00 % Variable Vergütung absolut 0,00 Variable Vergütung in % 0,00 % Gesamtvergütung 97.669,77 Gewährte Zuwendungen (in EUR) DI Franz Ömer Vorstand Bis: 02/2022 2022 2022 (Min) 2022 (Max) Festvergütung 145.547,95 145.547,95 145.547,95 Beratungsleistungen 0,00 0,00 0,00 Summe 145.547,95 145.547,95 145.547,95 Einjährige variable Vergütung 0,00 0,00 0,00 Langfristiger Managementbonus 0,00 0,00 0,00 Aktienbasierte Vergütung 0,00 0,00 0,00 Mehrjährige variable Vergütung 0,00 0,00 0,00 Summe 0,00 0,00 0,00 Versorgungsaufwand 0,00 0,00 0,00 Gesamtvergütung 145.547,95 145.547,95 145.547,95 Festvergütung absolut 145.547,95 Festvergütung in % 100,00 % Variable Vergütung absolut 0,00 Variable Vergütung in % 0,00 % Gesamtvergütung 145.547,954.1.2. Vergütung des Vorstands innerhalb der letzten fünf GeschäftsjahreIm Februar 2022 wurde Marco Falchetto vom Aufsichtsrat der bet-at-home.comAG zum Vorstandsmitglied der bet-at-home.com AG und zum neuen CEO bestellt.Die ehemaligen Vorstandsmitglieder und CEOs der bet-at-home.com AG FranzÖmer und Michael Quatember sind mit dem regulären Ablauf ihrer Bestellungauf eigenen Wunsch aus dem Vorstand ausgeschieden. Gewährte Zuwendungen (in MMag. Marco EUR) Falchetto Vorstand Bestellt: 02/2022 2022 2022 (Min) 2022 (Max) Festvergütung 325.367,19 325.367,19 325.367,19 Beratungsleistungen 0,00 0,00 0,00 Summe 325.367,19 325.367,19 325.367,19 STI 0,00 0,00 0,00 LTI 0,00 0,00 0,00 Summe 0,00 0,00 0,00 Versorgungsaufwand 0,00 0,00 0,00 Gesamtvergütung 325.367,19 325.367,19 325.367,19 Gewährte DI Franz Zuwendun- Ömer gen (in EUR) Vorstand Bis: 02/2022 2018 2019 2020 2021 2022 Festver- 470.000,00 581.486,4- 600.000,0- 600.000,00 145.547,95 gütung 3 0 Beratungs- 280.000,00 400.000,0- 400.000,0- 400.000,00 0,00 leistun- 0 0 gen Summe 750.000,00 981.486,4- 1.000.000- 1.000.000,00 145.547,95 3 ,00 Einjähri- 417.907,73 471.500,2- 384.001,7- 0,00 0,00 ge 4 4 variable Vergütung Langfris- 79.796,86 73.748,42 83.205,92 0,00 0,00 tiger Manage- mentbonus Aktienba- 0,00 204.876,5- 0,00 0,00 0,00 sierte 3 Vergütung Mehrjähri- 79.796,86 278.624,9- 83.205,92 0,00 0,00 ge 5 variable Vergütung Summe 497.704,59 750.125,1- 467.207,6- 0,00 0,00 9 6 Versor- 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 gungsauf- wand Gesamtver- 1.247.704,59 1.731.611- 1.467.207- 1.000.000,00 145.547,95 gütung ,62 ,66 Differenz -29.696,24 483.907,0- -264.403,- -467.207,66 -854.452,0- zum 3 96 5 Vorjahr absolut Differenz -2,3 % 38,8 % -15,3 % -31,8 % -85,4% zum Vorjahr in % Gewähr- Mag. te Michael Zuwen- Quatember dungen (in EUR) Vor- stand Bis: 02/202- 2 2018 2019 2020 2021 2022 Fest- 325.000,00 420.000,0- 420.000,- 420.00- 97.669,77 ver- 0 00 0,00 gütung Bera- 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 tungs- leis- tungen Summe 325.000,00 420.000,0- 420.000,- 420.00- 97.669,77 0 00 0,00 Einjäh- 417.907,73 471.500,2- 384.001,- 0,00 0,00 rige 4 74 varia- ble Ver- gütung Lang- 79.796,86 73.748,42 83.205,9- 0,00 0,00 fristi- 2 ger Manage- mentbo- nus Aktien- 64.413,39 204.876,5- 0,00 0,00 0,00 basier- 3 te Ver- gütung Mehr- 144.210,25 278.624,9- 83.205,9- 0,00 0,00 jähri- 5 2 ge varia- ble Ver- gütung Summe 562.117,98 750.125,1- 467.207,- 0,00 0,00 9 66 Versor- 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 gungs- auf- wand Gesamt- 887.117,98 1.170.125- 887.207,- 420.00- 97.669,77 ver- ,19 66 0,00 gütung Diffe- -776.423,2- 283.007,2- -282.917- -467.2- -322.330,- renz 9 1 ,53 07,33 23 zum Vor- jahr abso- lut Diffe- -46,7 % 31,9 % -24,2 % -52,7 -76,8% renz % zum Vor- jahr in %4.1.3. Durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern der letzten fünf JahreDie durchschnittliche Vergütung von Arbeitnehmern im bet-at-home.com AGKonzern umfasst sämtliche Angestellten (exklusive den Vorstand derbet-at-home.com AG). in EUR GJ 2018 GJ 2019 GJ 2020 GJ 2021 GJ 2022 Durchschnittsver- 42.582,44 45.392,38 48.742,78 49.637,59 56.677,25 gütung4.2. Vergütung des Aufsichtsrats4.2.1. Vergütung des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022Dem Aufsichtsrat der bet-at-home.com AG gehörten im Geschäftsjahr 2022folgende Mitglieder an: * Martin Arendts, MBL-HSG, Rechtsanwalt, Grünwald (Vorsitzender) * Véronique Giraudon, Vorstand, Paris/Frankreich (stellvertretende Vorsitzende) * François Riahi, Vorstand, Paris/FrankreichDer Vorsitzende des Aufsichtsrats erhielt im Geschäftsjahr 2022 eine festeVergütung in Höhe von 40 TEUR (Vorjahr: 40 TEUR). Zudem wurden notwendigeAuslagen erstattet. Frau Giraudon und Herr Riahi haben im Geschäftsjahr 2022auf ihre Vergütung verzichtet.Darüber hinaus bestehen für den Aufsichtsrat keine Vergütungsbestandteile inForm von gewährten bzw. zugesagten Aktien oder Aktienoptionen.4.2.2. Vergütung des Aufsichtsrats innerhalb der letzten fünf Geschäftsjahre Festvergütung GJ 2018 GJ 2019 GJ 2020 GJ 2021 GJ 2022 in EUR Martin Arendts 40.000,00 40.000,00 40.000,00 40.000,00 40.000,00 Véronique n/a n/a 0,00 0,00 0,00 Giraudon (seit 7. Juli 2020) Isabelle 20.000,00 20.000,00 10.000,00 n/a n/a Andres (bis 7. Juli 2020) François Riahi n/a n/a n/a 0,00 0,00 (seit 18. Mai 2021) Nicolas Béraud n/a n/a 0,00 0,00 0,00 (bis 18. Mai 2021) Jean-Laurent 0,00 0,00 0,00 n/a n/a Nabet (bis 7. Juli 2020) SUMME 60.000,00 60.000,00 50.000,00 40.000,00 40.000,004.3. Vergleichende Darstellung der ErtragsentwicklungInnerhalb des bet-at-home.com AG Konzerns hat sich die Ertragslage innerhalbder letzten fünf Jahre wie folgt entwickelt: Ertragsent- GJ 2018 GJ 2019 GJ 2020 GJ 2021 GJ 2022 wicklung in EUR Brut- 143.350.8- 143.289.3- 54.622.7- 59.346.519,85 53.531.691,22 to-Wettund 83,60 59,55 71,80 Gaminger- trag Differenz -2.047.04- -61.524,0- -88.666.- 4 723.748,05 -5.814.828,63 zum 7,38 5 587,75 Vorjahr absolut Differenz -1,4 % 0,0 % -61,9 % 8,6 % -9,8% zum Vorjahr in %Der Rückgang der Brutto-Wett- und Gamingerträge im Geschäftsjahr 2022 istbedingt durch die Einstellung des Angebots im Vereinigten Königreich,reduzierte Brutto-Wett- und Gamingerträge in der Schweiz sowie durch dieUmsetzung der produktübergreifenden Einzahlungslimits in Deutschland abMitte 2022.In diesem Zusammenhang wird explizit auf die Ausführungen im Konzernanhangzum 31. Dezember 2022 verwiesen.5. Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers"Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung desVergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktGAn die bet-at-home.com AG, DüsseldorfPrüfungsurteilWir haben den Vergütungsbericht der bet-at-home.com AG, Düsseldorf, für dasGeschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formellgeprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsberichtgemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir denVergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allenwesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemachtworden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt desVergütungsberichts.Grundlage für das PrüfungsurteilWir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung desVergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. UnsereVerantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt"Verantwortung des Wirtschaftsprüfers" unseres Vermerks weitergehendbeschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDWQualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in derWirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß derWirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung fürWirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen andie Unabhängigkeit haben wir eingehalten.Verantwortung des Vorstands und des AufsichtsratsDer Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellungdes Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der denAnforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich fürdie internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellungeines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zuermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oderunbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.Verantwortung des WirtschaftsprüfersUnsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob imVergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs.1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einemVermerk abzugeben.Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einenVergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit desVergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktGhaben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltlicheVollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung desVergütungsberichts nicht geprüft.Umgang mit etwaigen irreführenden DarstellungenIm Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, denVergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus derAbschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, obder Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf dieinhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit dereinzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichtsenthält.Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schlussgelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wirverpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesemZusammenhang nichts zu berichten.Duisburg, den 1. März 2023PKF FasseltPartnerschaft mbBWirtschaftsprüfungsgesellschaftSteuerberatungsgesellschaftRechtsanwälteA. Schienstock HegmannsWirtschaftsprüfer WirtschaftsprüferIII. Weitere Angaben und Hinweise 1. Gesamtzahl der Aktien und StimmrechteDas Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung derHauptversammlung EUR 7.018.000 und ist eingeteilt in 7.018.000 Stückaktien,die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt derEinberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. 2. Durchführung als virtuellen HauptversammlungDer Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dieHauptversammlung gemäß § 118a AktG i.V.m. § 26n Abs. 1 EGAktG als virtuelleHauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre undihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter derGesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.Ort der Hauptversammlung ist das Hotel nhow Frankfurt, Brüsseler Str. 1-3,60327 Frankfurt am Main.Die gesamte Hauptversammlung wird am 26. Mai 2023 ab 10:00 Uhr im Internetüber das unterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingerreichbare passwortgeschützte InvestorPortal vollständig in Bild und Tonübertragen.Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes (siehenachfolgende Ziffer III. 3.) erhalten Aktionäre per Post eineAnmeldebestätigung, auf der ihre individuellen Zugangsdaten zumInvestorPortal abgedruckt sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich dieAktionäre im InvestorPortal anmelden und nach Maßgabe der nachstehendenAusführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellenHauptversammlung ausüben. Das InvestorPortal wird voraussichtlich ab dem 05.Mai 2023 freigeschaltet. 3. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts / Zugangsdaten zum InvestorPortalZur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts -persönlich oder durch Bevollmächtigte - sind nur diejenigen Aktionäreberechtigt, die sich bei der Gesellschaft fristgerecht anmelden und ihreBerechtigung nachweisen. Die Anmeldung hat gemäß § 17 Abs. 2 der Satzung inTextform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. DieBerechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung desStimmrechts ist durch eine in Textform erstellte Bescheinigung desdepotführenden Instituts über den Anteilsbesitz in deutscher oder englischerSprache nachzuweisen, hierzu reicht in jedem Fall ein vom Letztintermediärgemäß § 67c Abs. 3 AktG ausgestellter Nachweis aus. Der Nachweis desAnteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor derHauptversammlung beziehen, also auf Freitag, den 05. Mai 2023, 00:00 Uhr("Nachweisstichtag").Die Anmeldung sowie der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaftspätestens am Freitag, den 19. Mai 2023, 24:00 Uhr, unter der nachfolgendgenannten Anschrift zugehen:bet-at-home.com AGc/o Computershare Operations Center80249 MünchenDeutschlandE-Mail: anmeldestelle@computershare.deIm Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung unddie Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis desAnteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfangdes Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitzzum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für dieVeräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigenoder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtagist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich derAnteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h.,Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungenauf die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und auf den Umfang desStimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach demNachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktienbesitzen und erst danach Aktionär werden, sind daher nicht als Aktionärteilnahme- und stimmberechtigt, sie können sich aber ggf. vom Veräußerer,welcher die Aktien zum Nachweisstichtag noch gehalten hat, bevollmächtigenoder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keineBedeutung für die Dividendenberechtigung.Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderlicheAnmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihreKunden, wenn diese sie entsprechend beauftragen. Die Aktionäre werden dahergebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institutzu wenden.Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden denAktionären Login-Daten für das InvestorPortal per Post übersandt. 4. Verfahren der StimmabgabeDie Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigtenerfolgt im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch die hierzubevollmächtigten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.Zur Ausübung des Stimmrechts sind in jedem Fall eine ordnungsgemäßeAnmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtagerforderlich (siehe vorstehend Ziffer III. 3.). a. Stimmabgabe durch elektronische BriefwahlAktionäre und deren Bevollmächtigte können ihr Stimmrecht im Wege derelektronischen Briefwahl ausüben. Die Stimmabgabe erfolgt dabei elektronischund ausschließlich über das InvestorPortal unter:https://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingDie Stimmabgabe über das InvestorPortal ist ab dessen Freischaltung bis zumZeitpunkt der Schließung der betreffenden Abstimmung durch denVersammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 26. Mai 2023möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt können abgegebene Stimmen auch geändertoder widerrufen werden.Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die(elektronische) Briefwahl nicht zur Verfügung stehen, insbesondere keineÜbersendung der Briefwahlstimme per Post oder E-Mail.Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmungdurchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebeneBriefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch elektronische Briefwahl sindeine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und einNachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag nach den vorstehendenBestimmungen erforderlich (siehe vorstehend Ziffer III. 3.). b. Vollmacht und Weisung an den Stimmrechtsvertreter der GesellschaftWir bieten unseren Aktionären zudem an, von der Gesellschaft benannteStimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung des Stimmrechtszu bevollmächtigen. Soweit Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden,müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.Ohne entsprechende Weisung dürfen Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nichtausüben. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis derBevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicherWeisungen ist über das unterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingerreichbare InvestorPortal bis zu dem in der virtuellen Hauptversammlung am26. Mai 2023 durch den Versammlungsleiter für die jeweilige Abstimmungangekündigten Zeitpunkt der Schließung der Möglichkeit der Vollmacht- undWeisungserteilung möglich.Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benanntenStimmrechtsvertreter können auch per Brief oder per E-Mail erteilt werden.Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden denAktionären Formulare zur Vollmacht- und Weisungserteilung an dieStimmrechtsvertreter per Post übersandt. Für die Bevollmächtigung derStimmrechtsvertreter unter Erteilung ausdrücklicher Weisungen kann auch dasauf der Internetseite der Gesellschaft unterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingzur Verfügung gestellte Vollmachts- und Weisungsformular verwendet werden.Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter, die per Post oder perE-Mail übermittelt werden, müssen bis spätestens Donnerstag, den 25. Mai2023, 18:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:bet-at-home.com AGc/o Computershare Operations Center80249 MünchenDeutschlandE-Mail: anmeldestelle@computershare.deFür einen Widerruf der Vollmacht an von der Gesellschaft benanntenStimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von Weisungen gelten dievorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den dabeieinzuhaltenden Fristen entsprechend.Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmungdurchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebeneWeisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreterentsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch den Stimmrechtvertreter sindeine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und einNachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich(siehe vorstehend Ziffer III. 3.). c. Bevollmächtigung anderer Personen als der Stimmrechtsvertreter der GesellschaftAktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen bevollmächtigten Dritten,zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einenStimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen.Auch im Fall einer Stimmrechtsausübung durch einen Bevollmächtigten sindeine fristgerechte Anmeldung des betreffenden Aktienbestands und einNachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich(siehe vorstehend Ziffer III. 3.). Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als einePerson, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.Auch bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der virtuellenHauptversammlung teilnehmen und benötigen zur Wahrnehmung der ihnenübertragenen Rechte die Zugangsdaten zum InvestorPortal. Sie können dasStimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre im Rahmen ihrerjeweiligen Vollmacht lediglich im Wege der (elektronischen) Briefwahl oderdurch Erteilung von (Unter-)Vollmacht und Weisung an dieStimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis derBevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126bBGB), wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch einsonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär noch eine andere diesen nach§ 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung desStimmrechts bevollmächtigt wird. Bei Bevollmächtigung von Kreditinstituten,Aktionärsvereinigungen, sonstigen von § 135 AktG erfassten Intermediärenoder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oderInstitutionen sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zuBevollmächtigenden zu erfragen sind.Die Erteilung von Vollmachten bzw. deren Änderung oder Widerruf ist über dasunterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingerreichbare InvestorPortal ab dessen Freischaltung bis zum Ende dervirtuellen Hauptversammlung am 26. Mai 2023 möglich.Für die Erklärung einer Vollmacht gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerrufund die Übermittlung des Nachweises einer erklärten Vollmachtbeziehungsweise deren Widerrufs an die Gesellschaft steht ferner diefolgende Adresse zur Verfügung:bet-at-home.com AGc/o Computershare Operations Center80249 MünchenDeutschlandE-Mail: anmeldestelle@computershare.deÜbersendungen, die per Post erfolgen, müssen aus organisatorischen Gründenspätestens bis zum 25. Mai 2023, 18:00 Uhr (eingehend), unter der vorstehendgenannten Adresse zugehen. Eine Übermittlung an die Gesellschaft per E-Mailist auch am Tag der Hauptversammlung bis zu deren Beendigung noch möglich.Ein Vollmachtsformular zur Bevollmächtigung von Dritten wird zusammen mitden Zugangsdaten für die Nutzung des InvestorPortals übersandt. Ein solchesFormular steht ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingzum Download zur Verfügung. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmachten anDritte vorzugsweise über das InvestorPortal zu erteilen. d. Ergänzende RegelungenSollten Stimmrechte frist- und ordnungsgemäß auf mehreren Wegen durchBriefwahl ausgeübt bzw. Vollmacht und ggf. Weisungen erteilt werden, werdendiese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolgeberücksichtigt: (i) elektronisch über das InvestorPortal, (ii) per E-Mailund (iii) per Brief. Sollten auf dem gleichen Übermittlungsweg für denselbenAktienbestand voneinander abweichende Erklärungen zur Ausübung desStimmrechts eingehen, wird nur die zuletzt eingegangene Erklärungberücksichtigt.Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmungdurchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebeneBriefwahlstimme bzw. Weisung entsprechend für jeden Punkt derEinzelabstimmung. 5. Bild- und Tonübertragung der HauptversammlungDie gesamte Hauptversammlung wird in Bild und Ton über das InvestorPortalder Gesellschaft, das unterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingerreichbar ist, übertragen. Am Tag der Hauptversammlung können Aktionärebzw. Bevollmächtigte eines Aktionärs sich auf dem InvestorPortal mit ihrenLogin-Daten einloggen und ab Beginn der Hauptversammlung die Bild- undTonübertragung verfolgen. Die für den Zugang zum InvestorPortalerforderlichen Login-Daten werden nach rechtzeitiger Anmeldung und Nachweisdes Anteilsbesitzes gem. vorstehender Ziffer III. 3. per Post übersandt. 6. Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktGAktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und denNachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben (siehe vorstehend Ziffer III.3.) bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vorder Versammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnungeinzureichen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlungnicht mitzurechnen sind. Die Einreichung kann also bis zum 20. Mai 2023,24:00 Uhr erfolgen. Die Einreichung von Stellungnahmen hat in Textform indeutscher Sprache über das InvestorPortal unterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingzu erfolgen. Stellungnahmen dürfen maximal 10.000 Zeichen (inklusiveLeerzeichen) umfassen. Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bisspätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 21. Mai 2023, 24:00Uhr, unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs über dieInternetseite der Gesellschaft unterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingzugänglich machen. Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn siemehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen. § 126 Abs. 2 Satz1 Nummer 1, 3 und 6 AktG gilt entsprechend.Anträge und Wahlvorschläge, Fragen bzw. Auskunftsverlangen und Widersprüchegegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textformeingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nichtberücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten vonWahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung vonWidersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich aufden in dieser Einladung jeweils beschriebenen Wegen möglich. 7. Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktGAktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu derHauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht,das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Zu diesem Zweck wird imInvestorPortal eine Möglichkeit für die virtuelle Wortmeldung eingerichtet.Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigtenim unterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingerreichbaren InvestorPortal Redebeiträge am virtuellen Wortmeldetischanmelden. Der Versammlungsleiter wird das Verfahren der Wortmeldung undWorterteilung in der Hauptversammlung näher erläutern.Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Zuschaltung einesRedebeitrags entweder ein nicht-mobiles Endgerät (z. B. PC, Notebook,Laptop) oder ein mobiles Endgerät (z. B. Smartphone). Für Redebeiträgemüssen die Endgeräte mit dem Internet mit stabilerUpload-/Download-Bandbreite verbunden sein und auf den Endgeräten eineKamera und ein Mikrofon zur Verfügung stehen, auf die vom Browser auszugegriffen werden kann.Empfehlungen für eine optimale Funktionsfähigkeit der Videokommunikationstehen auf der Internetseite der Gesellschaft unterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingzur Verfügung.Personen, die sich über den virtuellen Wortmeldetisch für einen Redebeitragangemeldet haben, werden nachfolgend für ihren Redebeitrag zugeschaltet. DieGesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikationzwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor demRedebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern dieFunktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.Das Rederecht umfasst insbesondere auch das Recht nach § 118a Abs. 1 Satz 2Nr. 3 AktG, Anträge und Wahlvorschläge zu stellen, sowie das in derHauptversammlung bestehende Auskunftsrecht (wie nachstehend unter ZifferIII. 8 beschrieben) geltend zu machen.Der Versammlungsleiter ist gem. § 19 Abs. 4 der Satzung berechtigt, zuBeginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs für das Rede- undFragerecht der Aktionäre zusammengenommen einen angemessenen zeitlichenRahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnenTagesordnungspunkt, für den einzelnen Redner sowie für einzelne Frage- undRedebeiträge zu setzen. 8. Frage-/ Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 AktGJedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in derHauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaftzu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstandsder Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrechtbesteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf dierechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihrverbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch dieLage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären in derVersammlung ein Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG zu.Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass dasvorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG sowie das Nachfragerechtgem. § 131 Abs. 1d AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege derVideokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (siehe dazuZiffer III. 7), wahrgenommen werden kann.Zur Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre können Verlangen nach § 131Abs. 4 und Abs. 5 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über dasunterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingerreichbare InvestorPortal übermitteln. 9. Erklärungen von WidersprüchenElektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre haben das Recht,Widerspruch zur Niederschrift gegen die Beschlüsse der Hauptversammlung imWege elektronischer Kommunikation gemäß § 118a Abs.1 Satz 2 Nr. 8 AktG inVerbindung mit § 245 AktG zu erklären. Widersprüche sind elektronisch überdas unterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingerreichbare InvestorPortal zu übermitteln und sind ab dem Beginn derHauptversammlung am 26. Mai 2023 bis zu deren Schließung durch denVersammlungsleiter möglich. 10. Rechte der Aktionäre, eine Ergänzung der Tagesordnung zu verlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitalsoder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können gemäß § 122Abs. 2 AktG schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass Gegenstände auf dieTagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekanntgemacht werden. DieAntragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor demTag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie dieAktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Nach § 70AktG bestehen bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, auf die hingewiesen wird.Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführendenInstituts aus.Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Jedem neuenGegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlagebeiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor derHauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag derHauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugang für einVerlangen auf Ergänzung der Tagesordnung ist damit Dienstag, der 25. April2023, 24:00 Uhr.Verlangen zur Ergänzung der Tagesordnung sind an folgende Anschrift zurichten:bet-at-home.com AG- Vorstand -Tersteegenstraße 30D-40474 DüsseldorfBekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nichtbereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden - unverzüglich imBundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichungzugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie dieInformation in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudemauf der Internetseite der Gesellschaft unterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingveröffentlicht. 11. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktGGegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gem. den §§126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemachtwerden sollen, müssen bis Donnerstag, den 11. Mai 2023, 24:00 Uhr, unterfolgender Adresse eingehen:bet-at-home.com AGTersteegenstraße 30D-40474 DüsseldorfE-Mail: ir@bet-at-home.comNur unter der vorgenannten Adresse rechtzeitig eingegangene Gegenanträgenebst Begründung sowie Wahlvorschläge werden einschließlich des Namens desAktionärs über die Internetseite der Gesellschaft unterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingunverzüglich zugänglich gemacht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungengem. den §§ 126, 127 AktG hierfür im Übrigen erfüllt sind. Unter dervorgenannten Internetadresse werden auch etwaige Stellungnahmen derVerwaltung zugänglich gemacht.Gemäß § 126 Abs. 4 AktG gelten zugänglich zu machende Anträge im Sinne von §126 AktG und Wahlvorschläge im Sinne von § 127 AktG als im Zeitpunkt derZugänglichmachung gestellt. Das Stimmrecht kann zu solchen Anträgen undWahlvorschlägen ausgeübt werden, sobald die Aktionäre die gesetzlichen odersatzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts nachweisenkönnen (siehe dazu vorstehend Ziffer III. 3.). Sofern der den Antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäßlegitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Antrag in derVersammlung nicht behandelt werden.Elektronisch zur Versammlung zugeschaltete Aktionäre können gemäß § 118aAbs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG i.V.m. § 130a Abs. 5 Satz 3 AktG Anträge undWahlvorschläge auch in der Hauptversammlung im Rahmen ihres Rederechts imWege der Videokommunikation über das InvestorPortal stellen. 12. ZeitangabenSämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischerSommerzeit (MESZ). Die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) entspricht derkoordinierten Weltzeit (UTC) plus zwei Stunden. 13. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft / weitergehende Informationen zu den Rechten der AktionäreDie Unterlagen zur Tagesordnung können von der Einberufung derHauptversammlung an im Internet unterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingeingesehen werden (in englischer Fassung abrufbar unterhttps://www.bet-at-home.ag/en/shareholdermeeting).Alsbald nach der Einberufung werden die Angaben gem. § 124a AktG über dieInternetseite der Gesellschaft unterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeetingzugänglich sein (in englischer Fassung abrufbar unterhttps://www.bet-at-home.ag/en/shareholdermeeting).Dort werden von der Einberufung der Hauptversammlung an auch weitergehendeInformationen zu den Rechten der Aktionäre zugänglich gemacht. 14. BeschlussfassungenZu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden.Zu den Tagesordnungspunkten 2 bis7 sollen Abstimmungen erfolgen, diebindenden Charakter haben.Beschlüsse zu Tagesordnungspunkt 8 und 9 haben empfehlenden Charakter.Für jede Abstimmung stehen die Optionen Befürwortung, Ablehnung oderStimmenthaltung zur Verfügung. 15. Information für Aktionäre und Aktionärsvertreter zum DatenschutzDie bet-at-home.com AG verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten, um denAktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlungsowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zuermöglichen sowie sonstigen rechtlichen Erfordernissen nachzukommen, denensie im Zusammenhang mit der Hauptversammlung unterliegt (z.B. Publikations-und Offenlegungspflichten). Die bet-at-home.com AG ist rechtlichverpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieserPflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der unten genannten Kategorienpersonenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe der personenbezogenenDaten können Aktionäre und ihre Vertreter an der Hauptversammlung nichtteilnehmen.Der Verantwortliche ist unter folgenden Kontaktmöglichkeiten erreichbar:bet-at-home.com AG,Tersteegenstraße 30,D-40474 Düsseldorf,E-Mail: dataprotection@bet-at-home.comVerarbeitet werden folgende personenbezogene Daten des jeweiligen Aktionärsbzw. von Personen, die von einem Aktionär ermächtigt sind, im eigenen Namendas Stimmrecht für Aktien auszuüben: Name und Vorname, Anschrift, ggf.E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt), Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzartder Aktien (Eigenbesitz, Fremdbesitz oder Vollmachtbesitz) und Nummer derZugangskarte bzw. Zugangsdaten zum InvestorPortal. Im Einzelnen kommen auchweitere personenbezogene Daten in Betracht.Ist ein Aktionärsvertreter vorhanden, werden von diesem folgendepersonenbezogenen Daten verarbeitet: Name und Vorname sowie Anschrift,gegebenenfalls E-Mail-Adresse (soweit mitgeteilt).Soweit uns diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären oderAktionärsvertretern selbst z.B. im Rahmen der Anmeldung zurHauptversammlung, der Teilnahme an der Hauptversammlung oder aber derStellung eines Ergänzungsverlangens nach § 122 AktG oder der Übersendungeines Gegenantrags oder Wahlvorschlags nach §§ 126, 127 AktG oder einersonstigen Eingabe übermittelt werden, übermittelt die Depotbank desbetreffenden Aktionärs die personenbezogenen Daten an uns.Werden Gegenanträge oder Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG gestellt,werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung undeiner etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite derGesellschaft veröffentlicht und damit öffentlich zugänglich gemacht.Gleiches gilt für Stellungnahmen nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG.In der virtuellen Hauptversammlung wird ein Teilnehmerverzeichnis nachMaßgabe von § 129 AktG geführt. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung sinddie elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten oder vertretenenAktionäre und die elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Vertretervon Aktionären in das Verzeichnis aufzunehmen.Jedem Aktionär ist zudem auf Verlangen bis zu zwei Jahre nach derHauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewähren.Die genannten Daten werden drei Jahre nach Beendigung der Hauptversammlunggelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfallnoch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahrenin Bezug auf die Hauptversammlung oder aus anderen Gründen erforderlich odergesetzlich angeordnet.Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an derHauptversammlung und die Wahrnehmung der Rechte als Aktionär zwingenderforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DSGVO.Die Dienstleister der Gesellschaft (wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälteoder Wirtschaftsprüfer), welche zum Zwecke der Ausrichtung derHauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solchepersonenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragtenDienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlichnach Weisung der Gesellschaft als Verantwortlichem.Betroffene Personen haben bei Bestehen der entsprechenden gesetzlichenVoraussetzungen ein Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art.16 DSGVO), Einschränkung (Art. 18 DSGVO), Übertragbarkeit (Art. 20 DSGVO)und Löschung (Art. 17 DSGVO) bezüglich ihrer personenbezogenen Daten. DieseRechte können betroffene Personen gegenüber der bet-at-home.com AG unter denvorstehenden Kontaktdaten geltend machen.Betroffene Personen haben bei Bestehen der entsprechenden gesetzlichenVoraussetzungen zudem ein Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) bezüglichihrer personenbezogenen Daten. Dieses Recht können betroffene Personengegenüber der bet-at-home.com AG unter den vorstehenden Kontaktdaten geltendmachen.Zudem steht Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei denDatenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO.Im Übrigen verweisen wir auf die Hinweise zum Datenschutz unterhttps://www.bet-at-home.ag/de/shareholdermeeting.Düsseldorf, im April 2023bet-at-home.com AGDer Vorstandbet-at-home.com AGTersteegenstraße 3040474 DüsseldorfDeutschlandTelefon: +49-211-179 34 770Telefax: +49-211-179 34 757E-Mail: ir@bet-at-home.com---------------------------------------------------------------------------19.04.2023 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, CorporateNews/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.Medienarchiv unter https://eqs-news.com--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: bet-at-home.com AG Tersteegenstrasse 30 40474 Düsseldorf Deutschland Telefon: +49 211 545 598 77 Fax: +49 211 545 598 78 E-Mail: ir@bet-at-home.com Internet: www.bet-at-home.ag ISIN: DE000A0DNAY5 WKN: A0DNAY Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange EQS News ID: 1611907Ende der Mitteilung EQS News-Service---------------------------------------------------------------------------1611907 19.04.2023 CET/CEST°