KARLSRUHE (dpa-AFX) - Zahlreiche Menschen, die in früheren Jahren bei Sportwetten im Internet Verluste gemacht haben, können auf Rückerstattung hoffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem Fall, den er im Mai verhandeln will, deutlich auf die Seite der Spieler gestellt. Der Anbieter habe nach vorläufiger Einschätzung des ersten Zivilsenats in Karlsruhe gegen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags in seiner Fassung von 2012 verstoßen, heißt es in dem Beschluss, der der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Demnach hatte die Firma unter anderem den Höchsteinsatz je Spieler nicht auf 1000 Euro pro Monat begrenzt. Verträge zwischen Anbieter und Spieler dürften nichtig sein, und der Kläger dürfte einen Rückzahlungsanspruch haben. In dem konkreten Fall geht es um rund 12 000 Euro plus Zinsen. (Az. I ZR 88/23). Bei dem bislang nicht veröffentlichten Beschluss handelt es sich um kein Urteil. Der Senat erteilt darin den Parteien nach vorläufiger rechtlicher Beurteilung lediglich Hinweise zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. Allerdings dürfte der sehr sorgfältige und ausführliche Hinweisbeschluss nach Einschätzung von Rechtsanwalt Matthias Siegmann, der den Kläger am BGH vertritt, mehr oder weniger das beabsichtigte Urteil darstellen. Untere Instanzen dürften sich daran ähnlich wie an einem Urteil des BGH rechtlich orientieren, schrieb der Anwalt aus den Vorinstanzen, Thomas Schopf, in einem Beitrag auf anwalt.de. "Auch ein Hinweisbeschluss ist für sie also richtungsweisend." Schopf geht davon aus, dass der BGH eine Klagewelle auslöst. Schon jetzt gibt es Tausende Verfahren dieser Art, weil zum einen mehrere Firmen in einer rechtlich unklaren Lage Sportwetten angeboten hatten und sich zum anderen Kanzleien auf solche Fälle spezialisiert haben. Bislang hatten Gerichte aber unterschiedlich geurteilt. So hatte im konkreten Fall das Oberlandesgericht Dresden für den Kläger entschieden. In einem anderen Fall hatte das Landgericht Ulm die Position des Anbieters gestärkt. Dieses eigentlich für März geplante Verfahren hatte der BGH kurzfristig abgesetzt, weil beide Seiten einen Vergleich aushandeln wollten (Az. I ZR 90/23). Ob es im ersten Fall tatsächlich eine Verhandlung und ein Urteil geben wird, ist aber noch unklar. Das Unternehmen kann seine Revision auch zurücknehmen./kre/DP/zb