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EQS-Adhoc: VIB Vermögen AG: Höhe der Barabfindung für den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft auf EUR 14,96 je Aktie festgelegt (deutsch)


VIB Vermögen AG: Höhe der Barabfindung für den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft auf EUR 14,96 je Aktie festgelegt

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EQS-Ad-hoc: VIB Vermögen AG / Schlagwort(e): Squeeze-Out
VIB Vermögen AG: Höhe der Barabfindung für den verschmelzungsrechtlichen
Squeeze-out bei der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft
auf EUR 14,96 je Aktie festgelegt

24.06.2024 / 19:09 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung
(EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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Veröffentlichung einer Insiderinformation gemäß Art 17 der Verordnung (EU)
Nr. 596/2014
(Marktmissbrauchsverordnung)

Höhe der Barabfindung für den verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out bei der
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien Aktiengesellschaft auf EUR 14,96 je
Aktie festgelegt

VIB Vermögen AG, Tilly-Park 1, 86633 Neuburg/Donau, 24. Juni 2024

Die VIB Vermögen AG, Neuburg an der Donau, ISIN DE000A2YPDD0, ("VIB") hat
heute dem Vorstand der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien
Aktiengesellschaft, Ingolstadt, ISIN DE0005280002, ("BBI") ein
konkretisiertes Verlangen zur Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
der BBI zur Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien sämtlicher
Minderheitsaktionäre der BBI auf die VIB gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung gemäß § 62 Abs. 1 und Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG
(verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out) übermittelt.

Die VIB hält derzeit rund 94,88 % des Grundkapitals der BBI und ist damit
deren Hauptaktionärin im Sinne von § 62 Abs. 5 UmwG. Die VIB hat die
angemessene Barabfindung auf einen Betrag in Höhe von EUR 14,96 je Aktie der
BBI festgelegt. Die Höhe der Barabfindung wurde von der VIB auf der
Grundlage einer durch einen neutralen Gutachter durchgeführten
Unternehmensbewertung der BBI festgelegt. Die Angemessenheit der
Barabfindung wird derzeit noch durch den gerichtlich ausgewählten und
bestellten sachverständigen Prüfer überprüft. Der gerichtlich bestellte
sachverständige Prüfer hat aber bereits in Aussicht gestellt, dass er nach
derzeitigem Stand im Ergebnis die Angemessenheit der festgelegten
Barabfindung bestätigen wird.

Der Verschmelzungsvertrag zwischen der VIB als übernehmender Gesellschaft
und der BBI als übertragender Gesellschaft soll in Kürze abgeschlossen und
notariell beurkundet werden. Die ordentliche Hauptversammlung der BBI, die
einen Beschluss über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der
BBI auf die VIB gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe von
EUR 14,96 je Aktie fassen soll ("Übertragungsbeschluss"), wird
voraussichtlich am 13. August 2024 stattfinden. Die ordentliche
Hauptversammlung der VIB, der der Verschmelzungsvertrag zur Zustimmung
vorgelegt werden soll ("Verschmelzungsbeschluss"), wird am 14. August 2024
stattfinden.

Das Wirksamwerden des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs hängt noch von
der zustimmenden Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung der BBI
über den Übertragungsbeschluss, der zustimmenden Beschlussfassung der
ordentlichen Hauptversammlung der VIB über den Verschmelzungsbeschluss und
der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der BBI
und der Verschmelzung in das Handelsregister der BBI und VIB ab.

Der Vorstand der VIB Vermögen AG

Kontakt

VIB Vermögen AG
Investor Relations:
Tilly-Park 1
86633 Neuburg/Donau
Tel.: + 49 (0)8431 9077-961
Fax: + 49 (0)8431 9077-1961
E-Mail: anja.landes-schell@vib-ag.de

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mit ihr gemeinsam handelnden Personen liegen. Es sollte berücksichtigt
werden, dass die tatsächlichen Ergebnisse oder Folgen erheblich von den in
den zukunftsgerichteten Aussagen angegebenen oder enthaltenen abweichen
können. Die VIB Vermögen AG übernimmt keinerlei Verpflichtung, solche in die
Zukunft gerichtete Aussagen fortzuschreiben oder an zukünftige Ereignisse
oder Entwicklungen anzupassen.

Ende der Insiderinformation

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