MEDICLIN AG: Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG^EQS-News: MEDICLIN AG / Schlagwort(e): Sonstiges/SonstigesMEDICLIN AG: Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2Satz 1 WpÜG25.11.2024 / 09:41 CET/CESTFür den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.---------------------------------------------------------------------------Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe der Bescheide derBundesanstalt für Finanzdienstleistungen vom 8. Oktober 2024 über dieBefreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1WpÜG in Bezug auf die MEDICLIN Aktiengesellschaft (ISIN DE0006595101) Die nachfolgende Veröffentlichung wurde der Gesellschaft von den Antragstellern des Befreiungsbescheides nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO in dem veröffentlichten Wortlaut übermittelt. Die Gesellschaft hat - wie dies vom Gesetz auch vorgesehen ist - weder an der Erteilung des Befreiungsbescheides noch an dem veröffentlichten Text mitgewirkt. Sie trägt daher keine Verantwortung für den Inhalt des Befreiungsbescheides bzw. den veröffentlichten Text.Mit Bescheiden vom 8. Oktober 2024 hat die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf Anträge von (i) Herrn Dr. JanLiersch, (ii) Herrn Prof. Dr. Dr. Friedrich Grimminger und (iii) Herrn IvoSchramm (gemeinsam nachfolgend "Antragsteller") die Antragsteller von denPflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die mittelbareKontrollerlangung an der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg, zuveröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eineAngebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.Der jeweilige Tenor der Bescheide lautet - für alle Antragsteller wortgleich- wie folgt: 1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die infolge seiner Einsetzung als Mitglied des 5er-Gremiums (wie in Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert) durch das am 29.05.2024 eröffnete Testament des verstorbenen Herrn Dr. Bernard große Broermann, geboren am 20.11.1943, erfolgte mittelbare Kontrollerlangung an der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen. 2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 endet (auflösende Bedingung), wenn der Antragsteller seinen Stimmrechtsanteil an der MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg, (einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte, jedoch ohne Berücksichtigung der Stimmrechte, die ihm als Mitglied des 5er-Gremiums [wie in Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert] zuzurechnen sind) während der Geltungsdauer der testamentarischen Auflage über das 5er-Gremium (wie in Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert) auf mindestens 30 % erhöht. 3. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO ist von dem Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.Die Bescheide beruhen im Wesentlichen auf folgenden Gründen: 1. Relevanter Sachverhalt 1. ZielgesellschaftZielgesellschaft ist die MEDICLIN Aktiengesellschaft mit Sitz in Offenburg,eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter HRB 703905(nachfolgend "Zielgesellschaft").Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist eingeteilt in 47.500.000 auf denInhaber lautende Stückaktien (nachfolgend "ZG-Aktien").Die ZG-Aktien sind unter der ISIN DE0006595101 zum Handel im reguliertenMarkt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen. 2. ErbfallAm 25.02.2024 verstarb Herr Dr. Bernard große Broermann (nachfolgend der"Erblasser"und der "Erbfall").In seinem Testament hat der Erblasser seinen testamentarischen Erben undDritten Vermächtnisse bzw. Vorausvermächtnisse zugewendet (nachfolgend die"Vermächtnisse").Die Vermächtnisse beziehen sich insbesondere auf die Geschäftsanteile an derBroermann Holding GmbH mit Sitz in Königstein im Taunus, eingetragen imHandelsregister des Amtsgerichts Königstein unter HRB 9669.Als Auflage hat der Erblasser hinsichtlich der Ausübung der Stimmrechte inder Broermann Holding GmbH angeordnet, dass die Erben bzw. Vermächtnisnehmerdie Stimmrechte bis zum 31.12.2033 ausschließlich nach Maßgabe derBeschlüsse eines aus fünf Personen bestehenden Gremiums (nachfolgend das"5er-Gremium")ausüben dürfen, das mit einfacher Mehrheit entscheidet. Das Gremium bestehtaus zwei Erben des Erblassers sowie den Antragstellern, die mit demErblasser in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehen.Im Hinblick auf die Asklepios Kliniken Management GmbH mit Sitz inKönigstein im Taunus, eingetragen im Handelsregister des AmtsgerichtsKönigstein unter HRB 9737, hat der Erblasser das Vermächtnis verfügt, dassdie Broermann Holding GmbH die Geschäftsanteile an der Asklepios KlinikenManagement GmbH erhalten soll. 3. Beteiligungsverhältnisse an der ZielgesellschaftDie vorliegend relevante Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaftstellte sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Testaments wie folgt dar:Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Hamburg, eingetragen imHandelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 149532 (nachfolgend"AsklepiosKliniken GmbH & Co. KGaA"), hielt 25.046.608 ZG-Aktien (entsprechend 52,73 %des Grundkapitals und der Stimmrechte).Sämtliche Kommanditaktien der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA wurden vonder Broermann Holding GmbH gehalten. Einzige persönlich haftendeGesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA war die AsklepiosKliniken Management GmbH.Die Geschäftsanteile an der Broermann Holding GmbH wie auch an der AsklepiosKliniken Management GmbH wurden seit Eintritt des Erbfalls von den Erbengesamthänderisch als Mitglieder der Erbengemeinschaft gehalten. 2. AntragDie Antragsteller beantragten, jeweils einzeln, sie von den Verpflichtungennach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG aufgrund Kontrollerlangung ander MEDICLIN Aktiengesellschaft zu befreien. 3. ZulässigkeitDie Anträge sind zulässig. Die Antragssteller haben jeweils demFormerfordernis der §§ 37, 45 WpÜG entsprochen. 4. BegründetheitDie Anträge sind auch begründet.Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer jeweiligen Interessen mit denInteressen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs.1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO im Hinblick auf dieErlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft von den Verpflichtungen des§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO als Konkretisierungvon § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG setzt voraus, dass die Kontrolle an derZielgesellschaft durch Erbschaft erlangt wurde und Erblasser undKontrollerwerber nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG sind. 1. Kontrollerwerb der AntragstellerDie Antragsteller haben infolge der Eröffnung des Testaments des Erblassersjeweils die Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten unddamit mittelbar die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangt. AlsMitglieder des 5er-Gremiums sind ihnen jeweils gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG dieStimmrechte aus den von der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA unmittelbargehaltenen 25.046.608 ZG-Aktien (entsprechend 52,73 % der Stimmrechte)zuzurechnen.Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG werden dem Bieter Stimmrechte eines Drittenaus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem derBieter sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einerVereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt. Die Zurechnung erfolgt auchauf solche an der Abstimmung Beteiligte, die die Entscheidungen nichtbeeinflussen können sowie auf solche Beteiligte, die selbst keine ZG-Aktienhalten (vgl. zu § 34 Abs. 2 WpHG Emittentenleitfaden der BaFin Modul B,Ziffer I.2.5.10.3.).Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WpÜG voraus,dass sich der Bieter und der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten derZielgesellschaft verständigen. So liegt der Fall hier. Das Testament desErblassers beinhaltet eine Auflage nach § 1940 BGB, die die schuldrechtlicheVerpflichtung der Erben begründet, die Stimmrechte bezüglich der Anteile derBroermann Holding GmbH bis zum 31.12.2033 ausschließlich nach Maßgabe derjeweiligen Beschlüsse des 5er-Gremiums ausüben. Da die Broermann HoldingGmbH mittelbare Mehrheitsaktionärin der Zielgesellschaft ist und das5er-Gremium die Kontinuität der Unternehmensführung bei der Zielgesellschaftim Sinne des Erblassers sicherstellen soll, werden sich die Mitglieder des5er-Gremiums nach dem Vortrag der Antragsteller künftig auch, soweiterforderlich, über die Ausübung der Stimmrechte in den Hauptversammlungender Zielgesellschaft abstimmen und den Erben des Erblassers alsGesellschafter der Broermann Holding GmbH entsprechende Vorgabenhinsichtlich ihrer Abstimmung in der Gesellschafterversammlung der BroermannHolding GmbH machen. Das im Testament als Auflage vorgesehene 5er-Gremiumbildet damit die Grundlage für eine Verhaltensabstimmung in sonstiger Weisein Bezug auf die Zielgesellschaft zwischen den Antragstellern und den Erbendes Erblassers als weiteren Mitgliedern des 5er Gremiums.Die Antragsteller haben spätestens jedenfalls mit der Stellung ihresjeweiligen Befreiungsantrags nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO bei der BaFin zum Ausdruck gebracht, entsprechendden Vorgaben der testamentarischen Auflage handeln zu wollen und beteiligensich damit an der Verhaltensabstimmung in sonstiger Weise im vorgenanntenSinne.Infolge dieser Verhaltensabstimmung erfolgt eine wechselseitige Zurechnungder Stimmrechte in voller Höhe. Wechselseitig zugerechnet werden dabei nichtnur Stimmrechte aus ZG-Aktien, die von den an der Verhaltensabstimmungbeteiligten Personen unmittelbar gehalten werden, sondern auch solche diediesen gemäß § 30 Abs. 1 WpÜG zuzurechnen sind. Folglich sind denAntragstellern jeweils gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG die Stimmrechte aus den25.046.608 ZG-Aktien (entsprechend 52,73 % der Stimmrechte) zuzurechnen, dieden an der Verhaltensabstimmung beteiligten Erben des Erblassers seit demEintritt des Erbfalls jeweils gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜGzuzurechnen sind.Die Zurechnung der Stimmrechte aus den 25.046.608 ZG-Aktien (entsprechend52,73 % der Stimmrechte) auf die Erben des Erblassers erfolgt dabei jeweilswie folgt: * Die Stimmrechte aus den von der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA unmittelbar gehaltenen 25.046.608 ZG-Aktien sind gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zunächst ihrer einzigen Kommanditaktionärin, der Broermann Holding GmbH, zuzurechnen. * Die Broermann Holding GmbH wiederum ist durch den Erbfall ein unmittelbares Tochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB jedes Erben geworden. Denn mit dem Erbfall sind gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auch die vom Erblasser gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen (einschließlich der damit verbundenen Stimmrechte) auf die Erben übergegangen, die die Gesellschaftsbeteiligungen seither gesamthänderisch als Mitglieder der Erbengemeinschaft halten (§ 2032 BGB). Folglich sind jedem Erben gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG die Stimmrechte zuzurechnen, die der Broermann Holding GmbH ihrerseits von der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA zuzurechnen sind.Bei der Verhaltensabstimmung handelt es sich auch nicht um eine Abstimmungim Einzelfall im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 WpÜG. Dietestamentarische Auflage gilt bis 31.12.2033 und damit grundsätzlich übermehrere Hauptversammlungen hinweg, sodass nicht von einerVerhaltensabstimmung im Einzelfall ausgegangen werden kann. 2. Kontrollerwerb durch ErbschaftDer tragende Befreiungsgrund ist vorliegend jeweils § 37 WpÜG i.V.m. § 9Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO.§ 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO setzt voraus, dass die Kontrollerlangung ander Zielgesellschaft durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einerErbauseinandersetzung erfolgt ist und dass der Erblasser und der Bieternicht im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG verwandt sind.Der Erblasser und die Antragsteller sind nicht miteinander verwandt. Zudemhaben die Antragsteller die Kontrolle an der Zielgesellschaft durchErbschaft erlangt.Die Antragsteller sind zwar selbst keine Erben des Erblassers, sie habenjedoch zu erkennen gegeben, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers ingleicher Weise wie ein Erbe zur Ausführung bringen zu wollen, indem sie sichentsprechend der Auflage an der Verhaltensabstimmung in sonstiger Weisebeteiligen. Auch wenn die Antragsteller die Kontrolle über dieZielgesellschaft nicht bereits im Sinne von § 1922 BGB mit dem Erbfallerlangt haben, so beruht sie damit doch auf den letztwilligen Verfügungendes Erblassers. Die Kontrolle über die Zielgesellschaft ist somit durchErbschaft erlangt. 1. ErmessenDie jeweilige Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. In derErmessensabwägung sind die jeweiligen Interessen der Antragsteller an derBefreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft an derDurchführung eines Pflichtangebots gegenüberzustellen (vgl. Schmiady, in:Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rn. 56).Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre derZielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem jeweiligen Interesse derAntragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragsteller.Die Antragsteller sind Mitglieder des 5er-Gremiums, welches bis zum31.12.2033 darüber entscheidet, wie die Erben bzw. Vermächtnisnehmer dieStimmrechte bezüglich der Anteile an der Broermann Holding GmbH ausüben.Zweck des 5er-Gremiums ist es, Kontinuität der Unternehmensführung bei derZielgesellschaft im Sinne des Erblassers sicherzustellen. Dies gibt denaußenstehenden Aktionären keinen schützenswerten Anlass, eineaußerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine dieeinschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1WpÜG rechtfertigende wesentliche materielle Veränderung derKontrollsituation steht gerade nicht im Raum. 2. NebenbestimmungDie Nebenbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung in Ziffer 2 desjeweiligen Tenors ergeht gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG.Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein (begünstigender) Verwaltungsakt, der imErmessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit denin § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen werden.Tragender Grund für die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz Nr. 1WpÜG-AngebVO ist, dass die Antragsteller die Kontrolle über dieZielgesellschaft aufgrund Erbschaft erlangt haben. Die Befreiung nach § 37WpÜG i.V.m. § 9 Satz Nr. 1 WpÜG-AngebVO soll es den Antragstellernermöglichen, für die Geltungsdauer der testamentarischen Auflage die vomErblasser vorgesehene Kontrollposition einzunehmen, ohne ein Pflichtangebotabgeben zu müssen. Sie soll es den Antragstellern aber nicht ermöglichen,eine von ihrer Tätigkeit im 5er-Gremium unabhängige Kontrollpositionaufzubauen. Zweck der in Ziffer 2 des jeweiligen Tenors vorgesehenenauflösenden Bedingung ist es daher, sicherzustellen, dass die Antragstellernur insoweit von der Abgabe eines Pflichtangebots befreit werden, wie ihrKontrollerwerb auf Erbschaft im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVOberuht. Zu diesem Zweck ist die auflösende Bedingung auch geeignet, dennerwerben die Antragsteller künftig eine von ihrer Tätigkeit im 5er-Gremiumunabhängige Kontrollposition, entfällt die vorliegende Befreiungnachträglich mit der Folge, dass die Pflichten des § 35 VwVfG wiederaufleben.Das Bedürfnis für die auflösende Bedingung entfällt allerdings mit demAuslaufen der testamentarischen Auflage am 31.12.2033. Denn mit der Aufgabeihrer Tätigkeit im 5er-Gremium verlieren die Antragsteller auch ihreKontrollposition. Ein etwaiger anschließender Kontrollerwerb würde daher(erneut) die Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜGauslösen, soll den Antragstellern aber nicht nachträglich die Befreiung fürden durch Erbschaft erlangten Kontrollerwerb nehmen. Ein milderes Mittel,das den oben genannten Zweck gleich effizient fördert, ist nichtersichtlich. Damit ist die auflösende Bedingung auch erforderlich.Ende der WpÜG-MitteilungEmittent/Herausgeber: MEDICLIN AktiengesellschaftFür weitere Informationen:MEDICLIN AktiengesellschaftOkenstraße 2777652 OffenburgInvestor RelationsEnder GülcanTel.: 0781/488-326ender.guelcan@mediclin.de---------------------------------------------------------------------------25.11.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, CorporateNews/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.Medienarchiv unter https://eqs-news.com--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: MEDICLIN AG Okenstraße 27 77652 Offenburg Deutschland Telefon: +49 (0)781 488-326 Fax: +49 (0)781 488-184 E-Mail: ender.guelcan@mediclin.de Internet: www.mediclin.de ISIN: DE0006595101 WKN: 659510 Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange EQS News ID: 2037433Ende der Mitteilung EQS News-Service---------------------------------------------------------------------------2037433 25.11.2024 CET/CEST°