Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft^EQS-News: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): SonstigesBefreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1WpÜG in Bezug auf die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft25.11.2024 / 10:11 CET/CESTFür den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.---------------------------------------------------------------------------Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe der Bescheide derBundesanstalt für Finanzdienstleistungen vom 8. Oktober 2024 über dieBefreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1WpÜG-AngebVO von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1, § 35 Abs. 2 Satz 1WpÜG in Bezug auf die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft (ISIN DE0007042301) Die nachfolgende Veröffentlichung wurde der Gesellschaft von den Antragstellern des Befreiungsbescheides nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO in dem veröffentlichten Wortlaut übermittelt. Die Gesellschaft hat - wie dies vom Gesetz auch vorgesehen ist - weder an der Erteilung des Befreiungsbescheides noch an dem veröffentlichten Text mitgewirkt. Sie trägt daher keine Verantwortung für den Inhalt des Befreiungsbescheides bzw. den veröffentlichten Text.Mit Bescheiden vom 8. Oktober 2024 hat die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf Anträge von (i) Herrn Dr. JanLiersch, (ii) Herrn Prof. Dr. Dr. Friedrich Grimminger und (iii) Herrn IvoSchramm (gemeinsam nachfolgend "Antragsteller") die Antragsteller von denPflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die mittelbareKontrollerlangung an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadta.d.Saale, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eineAngebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.Der jeweilige Tenor der Bescheide lautet - für alle Antragsteller wortgleich- wie folgt: 1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO von den Pflichten befreit, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die infolge seiner Einsetzung als Mitglied des 5er-Gremiums (wie in Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert) durch das am 29.05.2024 eröffnete Testament des verstorbenen Herrn Dr. Bernard große Broermann, geboren am 20.11.1943, erfolgte mittelbare Kontrollerlangung an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a.d.Saale, zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen. 2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1 endet (auflösende Bedingung), wenn der Antragsteller seinen Stimmrechtsanteil an der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft, Bad Neustadt a.d.Saale, (einschließlich etwaiger gemäß § 30 WpÜG zuzurechnender Stimmrechte, jedoch ohne Berücksichtigung der Stimmrechte, die ihm als Mitglied des 5er-Gremiums [wie in Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert] zuzurechnen sind) während der Geltungsdauer der testamentarischen Auflage über das 5er-Gremium (wie in Abschnitt A.II. dieses Bescheids definiert) auf mindestens 30 % erhöht. 3. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO ist von dem Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.Die Bescheide beruhen im Wesentlichen auf folgenden Gründen: 1. Relevanter Sachverhalt 1. ZielgesellschaftZielgesellschaft ist die RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft mit Sitz in BadNeustadt a.d. Saale, eingetragen im Handelsregister des AmtsgerichtsSchweinfurt unter der Handelsregisternummer HRB 1670 (nachfolgend"Zielgesellschaft").Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in 66.962.470 auf den Inhaberlautende Stückaktien eingeteilt (nachfolgend "ZG-Aktien").Die ZG-Aktien sind unter der ISIN DE0007042301 zum Handel im reguliertenMarkt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) zugelassen. 2. ErbfallAm 25.02.2024 verstarb Herr Dr. Bernard große Broermann (nachfolgend der"Erblasser"und der "Erbfall").In seinem Testament hat der Erblasser seinen testamentarischen Erben undDritten Vermächtnisse bzw. Vorausvermächtnisse zugewendet (nachfolgend die"Vermächtnisse").Die Vermächtnisse beziehen sich insbesondere auf die Geschäftsanteile an derBroermann Holding GmbH mit Sitz in Königstein im Taunus, eingetragen imHandelsregister des Amtsgerichts Königstein unter HRB 9669.Als Auflage hat der Erblasser hinsichtlich der Ausübung der Stimmrechte inder Broermann Holding GmbH angeordnet, dass die Erben bzw. Vermächtnisnehmerdie Stimmrechte bis zum 31.12.2033 ausschließlich nach Maßgabe derBeschlüsse eines aus fünf Personen bestehenden Gremiums (nachfolgend das"5er-Gremium")ausüben dürfen, das mit einfacher Mehrheit entscheidet. Das Gremium bestehtaus zwei Erben des Erblassers sowie den Antragstellern, die mit demErblasser in keinem Verwandtschaftsverhältnis stehen.Im Hinblick auf die Asklepios Kliniken Management GmbH mit Sitz inKönigstein im Taunus, eingetragen im Handelsregister des AmtsgerichtsKönigstein unter HRB 9737, hat der Erblasser das Vermächtnis verfügt, dassdie Broermann Holding GmbH die Geschäftsanteile an der Asklepios KlinikenManagement GmbH erhalten soll. 3. Beteiligungsverhältnisse an der ZielgesellschaftDie vorliegend relevante Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaftstellte sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Testaments wie folgt dar:Die AMR Holding GmbH mit Sitz in Königstein im Taunus, eingetragen imHandelsregister des Amtsgerichts Königstein unter HRB 10447, hielt61.789.332 ZG-Aktien (entsprechend 92,27 % des Grundkapitals und derStimmrechte).94,57 % der Geschäftsanteile an der AMR Holding GmbH wurden von derAsklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Hamburg, eingetragen imHandelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 149532 (nachfolgend"AsklepiosKliniken GmbH & Co. KGaA"), gehalten. Die Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaAhielt ihrerseits 1.292.384 ZG-Aktien (entsprechend 1,93 % des Grundkapitalsund Stimmrechte).Sämtliche Kommanditaktien der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA wurden vonder Broermann Holding GmbH gehalten, die selbst 205.733 ZG-Aktien(entsprechend 0,31 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) hielt. Einzigepersönlich haftende Gesellschafterin der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaAwar die Asklepios Kliniken Management GmbH.Die Geschäftsanteile an der Broermann Holding GmbH wie auch an der AsklepiosKliniken Management GmbH wurden seit Eintritt des Erbfalls von den Erbengesamthänderisch als Mitglieder der Erbengemeinschaft gehalten. DieErbengemeinschaft hielt auch unmittelbar 360 ZG-Aktien, entsprechend 0,001 %des Grundkapitals und der Stimmrechte. 2. AntragDie Antragsteller beantragten, jeweils einzeln, sie von den Verpflichtungennach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG aufgrund Kontrollerlangung ander RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft zu befreien. 3. ZulässigkeitDie Anträge sind zulässig. Die Antragssteller haben jeweils demFormerfordernis der §§ 37, 45 WpÜG entsprochen. 4. BegründetheitDie Anträge sind auch begründet.Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer jeweiligen Interessen mit denInteressen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs.1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO im Hinblick auf dieErlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft von den Verpflichtungen des§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu befreien.Der Befreiungsgrund nach § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO als Konkretisierungvon § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG setzt voraus, dass die Kontrolle an derZielgesellschaft durch Erbschaft erlangt wurde und Erblasser undKontrollerwerber nicht verwandt im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG sind. 1. Kontrollerwerb der AntragstellerDie Antragsteller haben infolge der Eröffnung des Testaments des Erblassersjeweils die Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten unddamit mittelbar die Kontrolle an der Zielgesellschaft erlangt. AlsMitglieder des 5er-Gremiums sind ihnen jeweils gemäß § 30 Abs. 2 WpÜGStimmrechte aus insgesamt 63.287.809 ZG-Aktien (entsprechend 94,51 % derStimmrechte) zuzurechnen.Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG werden dem Bieter Stimmrechte eines Drittenaus Aktien der Zielgesellschaft in voller Höhe zugerechnet, mit dem derBieter sein Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft auf Grund einerVereinbarung oder in sonstiger Weise abstimmt. Liegen die Voraussetzungendes § 30 Abs. 2 WpÜG vor, erfolgt eine wechselseitige Zurechnung derStimmrechte in voller Höhe. Die Zurechnung erfolgt auch auf solche an derAbstimmung Beteiligte, die die Entscheidungen nicht beeinflussen könnensowie auf solche Beteiligte, die selbst keine ZG-Aktien halten (vgl. zu § 34Abs. 2 WpHG Emittentenleitfaden der BaFin Modul B, Ziffer I.2.5.10.3.).Ein abgestimmtes Verhalten setzt nach § 30 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 WpÜG voraus,dass sich der Bieter und der Dritte über die Ausübung von Stimmrechten derZielgesellschaft verständigen. So liegt der Fall hier. Das Testament desErblassers beinhaltet eine Auflage nach § 1940 BGB, die die schuldrechtlicheVerpflichtung der Erben begründet, die Stimmrechte bezüglich der Anteile derBroermann Holding GmbH bis zum 31.12.2033 ausschließlich nach Maßgabe derjeweiligen Beschlüsse des 5er-Gremiums ausüben. Da die Broermann HoldingGmbH mittelbare Mehrheitsaktionärin der Zielgesellschaft ist und das5er-Gremium die Kontinuität der Unternehmensführung bei der Zielgesellschaftim Sinne des Erblassers sicherstellen soll, werden sich die Mitglieder des5er-Gremiums nach dem Vortrag der Antragsteller künftig auch, soweiterforderlich, über die Ausübung der Stimmrechte in den Hauptversammlungender Zielgesellschaft abstimmen und den Erben des Erblassers alsGesellschafter der Broermann Holding GmbH entsprechende Vorgabenhinsichtlich ihrer Abstimmung in der Gesellschafterversammlung der BroermannHolding GmbH machen. Das im Testament als Auflage vorgesehene 5er-Gremiumbildet damit die Grundlage für eine Verhaltensabstimmung in sonstiger Weisein Bezug auf die Zielgesellschaft zwischen den Antragstellern und den Erbendes Erblassers als weiteren Mitgliedern des 5er Gremiums.Die Antragsteller haben spätestens jedenfalls mit der Stellung ihresjeweiligen Befreiungsantrags nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO bei der BaFin zum Ausdruck gebracht, entsprechendden Vorgaben der testamentarischen Auflage handeln zu wollen und beteiligensich damit an der Verhaltensabstimmung in sonstiger Weise im vorgenanntenSinne.Infolge dieser Verhaltensabstimmung sind den Antragstellern jeweils gemäß §30 Abs. 2 WpÜG Stimmrechte aus insgesamt 63.287.809 ZG-Aktien (entsprechend94,51 % der Stimmrechte) zuzurechnen: * Zum einen sind den Antragstellern die Stimmrechte aus den 360 ZG-Aktien (entsprechend 0,001 % der Stimmrechte) zuzurechnen, die die Erben des Erblassers mit Eintritt des Erbfalls als Mitglieder der Erbengemeinschaft erworben haben (§ 1922 i.V.m. § 1937 BGB) und seither im Rahmen einer Gesamthandsgemeinschaft (§ 2032 BGB) halten. * Zum anderen sind den Antragstellern die Stimmrechte aus weiteren 63.287.449 ZG-Aktien zuzurechnen, die den Erben des Erblassers seit dem Eintritt des Erbfalls jeweils gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen sind. Denn gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 WpÜG sind dem Bieter nicht nur die Stimmrechte aus ZG-Aktien zuzurechnen, die der Dritte unmittelbar hält, sondern auch solche die diesem gemäß § 30 Abs. 1 WpÜG zuzurechnen sind.Die Stimmrechte aus 63.287.449 ZG-Aktien (entsprechend 94,51 % derStimmrechte) sind den Erben des Erblassers wie folgt zuzurechnen:Die Stimmrechte aus den von der AMR Holding GmbH unmittelbar gehaltenen61.789.332 ZG-Aktien (entsprechend 92,27 % der Stimmrechte) sind gemäß § 30Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.Vm. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2Nr. 1 HGB, § 17 AktG zunächst ihrer Mehrheitsgesellschafterin, der AsklepiosKliniken GmbH & Co. KGaA zuzurechnen.Die der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA zuzurechnenden Stimmrechte ausden von der AMR Holding GmbH unmittelbar gehaltenen 61.789.332 ZG-Aktiensind - ebenso wie die Stimmrechte aus den von der Asklepios Kliniken GmbH &Co. KGaA unmittelbar gehaltenen 1.292.384 ZG-Aktien (entsprechend 1,93 % derStimmrechte) - gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.V.m. § 2 Abs. 6WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB ihrer einzigen Kommanditaktionärin, derBroermann Holding GmbH, zuzurechnen.Die Broermann Holding GmbH wiederum ist durch den Erbfall ein unmittelbaresTochterunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1HGB jedes Erben geworden. Denn mit dem Erbfall sind gemäß § 1922 Abs. 1 BGBauch die vom Erblasser gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen (einschließlichder damit verbundenen Stimmrechte) auf die Erben übergegangen, die dieGesellschaftsbeteiligungen seither gesamthänderisch als Mitglieder derErbengemeinschaft halten (§ 2032 BGB). Folglich sind jedem Erben gemäß § 30Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG die Stimmrechte aus den (i) unmittelbar vonder AMR Holding GmbH gehaltenen 61.789.332 ZG-Aktien, (ii) unmittelbar vonder Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA gehaltenen 1.292.384 ZG-Aktien und(iii) unmittelbar von der Broermann Holding GmbH gehaltenen 205.733ZG-Aktien zuzurechnen.Bei der Verhaltensabstimmung handelt es sich auch nicht um eine Abstimmungim Einzelfall im Sinne von § 30 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 WpÜG. Dietestamentarische Auflage gilt bis 31.12.2033 und damit grundsätzlich übermehrere Hauptversammlungen hinweg, sodass nicht von einerVerhaltensabstimmung im Einzelfall ausgegangen werden kann. 2. Kontrollerwerb durch ErbschaftDer tragende Befreiungsgrund ist vorliegend jeweils § 37 WpÜG i.V.m. § 9Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO.§ 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVO setzt voraus, dass die Kontrollerlangung ander Zielgesellschaft durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einerErbauseinandersetzung erfolgt ist und dass der Erblasser und der Bieternicht im Sinne des § 36 Nr. 1 WpÜG verwandt sind.Der Erblasser und die Antragsteller sind nicht miteinander verwandt. Zudemhaben die Antragsteller die Kontrolle an der Zielgesellschaft durchErbschaft erlangt.Die Antragsteller sind zwar selbst keine Erben des Erblassers, sie habenjedoch zu erkennen gegeben, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers ingleicher Weise wie ein Erbe zur Ausführung bringen zu wollen, indem sie sichentsprechend der Auflage an der Verhaltensabstimmung in sonstiger Weisebeteiligen. Auch wenn die Antragsteller die Kontrolle über dieZielgesellschaft nicht bereits im Sinne von § 1922 BGB mit dem Erbfallerlangt haben, so beruht sie damit doch auf den letztwilligen Verfügungendes Erblassers. Die Kontrolle über die Zielgesellschaft ist somit durchErbschaft erlangt. 1. ErmessenDie jeweilige Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. In derErmessensabwägung sind die jeweiligen Interessen der Antragsteller an derBefreiung dem Interesse der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft an derDurchführung eines Pflichtangebots gegenüberzustellen (vgl. Schmiady, in:Steinmeyer, WpÜG, § 37 Rn. 56).Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre derZielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit dem jeweiligen Interesse derAntragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragsteller.Die Antragsteller sind Mitglieder des 5er-Gremiums, welches bis zum31.12.2033 darüber entscheidet, wie die Erben bzw. Vermächtnisnehmer dieStimmrechte bezüglich der Anteile an der Broermann Holding GmbH ausüben.Zweck des 5er-Gremiums ist es, Kontinuität der Unternehmensführung bei derZielgesellschaft im Sinne des Erblassers sicherzustellen. Dies gibt denaußenstehenden Aktionären keinen schützenswerten Anlass, eineaußerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Eine dieeinschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1WpÜG rechtfertigende wesentliche materielle Veränderung derKontrollsituation steht gerade nicht im Raum. 2. NebenbestimmungDie Nebenbestimmung in Form einer auflösenden Bedingung in Ziffer 2 desjeweiligen Tenors ergeht gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG.Gemäß § 36 Abs. 2 VwVfG darf ein (begünstigender) Verwaltungsakt, der imErmessen der erlassenden Behörde steht, nach pflichtgemäßem Ermessen mit denin § 36 Abs. 2 VwVfG näher bezeichneten Nebenbestimmungen versehen werden.Tragender Grund für die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz Nr. 1WpÜG-AngebVO ist, dass die Antragsteller die Kontrolle über dieZielgesellschaft aufgrund Erbschaft erlangt haben. Die Befreiung nach § 37WpÜG i.V.m. § 9 Satz Nr. 1 WpÜG-AngebVO soll es den Antragstellernermöglichen, für die Geltungsdauer der testamentarischen Auflage die vomErblasser vorgesehene Kontrollposition einzunehmen, ohne ein Pflichtangebotabgeben zu müssen. Sie soll es den Antragstellern aber nicht ermöglichen,eine von ihrer Tätigkeit im 5er-Gremium unabhängige Kontrollpositionaufzubauen. Zweck der in Ziffer 2 des jeweiligen Tenors vorgesehenenauflösenden Bedingung ist es daher, sicherzustellen, dass die Antragstellernur insoweit von der Abgabe eines Pflichtangebots befreit werden, wie ihrKontrollerwerb auf Erbschaft im Sinne von § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-AngebVOberuht. Zu diesem Zweck ist die auflösende Bedingung auch geeignet, dennerwerben die Antragsteller künftig eine von ihrer Tätigkeit im 5er-Gremiumunabhängige Kontrollposition, entfällt die vorliegende Befreiungnachträglich mit der Folge, dass die Pflichten des § 35 VwVfG wiederaufleben.Das Bedürfnis für die auflösende Bedingung entfällt allerdings mit demAuslaufen der testamentarischen Auflage am 31.12.2033. Denn mit der Aufgabeihrer Tätigkeit im 5er-Gremium verlieren die Antragsteller auch ihreKontrollposition. Ein etwaiger anschließender Kontrollerwerb würde daher(erneut) die Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜGauslösen, soll den Antragstellern aber nicht nachträglich die Befreiung fürden durch Erbschaft erlangten Kontrollerwerb nehmen. Ein milderes Mittel,das den oben genannten Zweck gleich effizient fördert, ist nichtersichtlich. Damit ist die auflösende Bedingung auch erforderlich.Ende der WpÜG-MitteilungEmittent/Herausgeber: RHÖN-KLINIKUM AktiengesellschaftKontakt:RHÖN-KLINIKUM AG | Leiter Finanzierung, Treasury, Investor Relations undNachhaltigkeitJulian Schmitt | T. +49 9771 65-12250 | julian.schmitt@rhoen-klinikum-ag.comRHÖN-KLINIKUM AG | Schlossplatz 1 | D-97616 Bad Neustadt a. d. Saale---------------------------------------------------------------------------25.11.2024 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, CorporateNews/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.Medienarchiv unter https://eqs-news.com--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft Salzburger Leite 1 97616 Bad Neustadt a. d. 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