^EQS-WpÜG: ABYxZAL Holding AG / BefreiungBefreiung / Zielgesellschaft: ABOUT YOU Holding SE; Bieter: ABYxZAL HoldingAG05.08.2025 / 21:40 CET/CESTVeröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch EQS News - einService der EQS Group.Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.---------------------------------------------------------------------------Befreiung / Zielgesellschaft: ABOUT YOU Holding SE; Bieter: ABYxZAL HoldingAGVeröffentlichung der Tatsache, des Tenors und der wesentliche Gründe desBescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 5. August2025 über die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜGin Bezug auf die ABOUT YOU Holding SE, HamburgMit Bescheid vom 5. August 2025 hat die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf einen entsprechenden Antrag derABYxZAL Holding AG, Hamburg ("Antragstellerin") die Nichtberücksichtigungvon Stimmrechten der Antragstellerin gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG zugelassen.Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:"Bescheid: 1. Für den Fall, dass die Antragstellerin in Folge des Vollzugs des mit der Zalando SE, Berlin, abzuschließenden Einbringungsvertrags unmittelbar 158.879.681 Stückaktien der ABOUT YOU Holding SE, Hamburg, (entsprechend ca. 90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte), halten wird, bleiben diese Stimmrechte bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils der Antragstellerin gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG unberücksichtigt. 2. Die Nichtberücksichtigung der Stimmrechte gemäß vorstehender Ziffer 1 ist aufschiebend bedingt darauf, dass a. die Antragstellerin durch Vollzug des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags unmittelbares Eigentum an 158.897.681 Stückaktien der ABOUT YOU Holding SE, Hamburg, (entsprechend ca. 90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte), erwirbt und b. die Zalando SE, Berlin, unmittelbar vor und nach Vollzug des noch abzuschließenden Einbringungsvertrags sämtliche Anteile an der Antragstellerin hält. 3. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG ist von der Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten."Die wesentlichen Gründe des Bescheids lauten wie folgt:"A.I.Zielgesellschaft ist die ABOUT YOU Holding SE mit Sitz in Hamburg (die"Zielgesellschaft").Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in 175.470.407 auf den Inhaberlautende Stückaktien, jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapitalvon EUR 1,00, eingeteilt. Die Stückaktien sind unter der ISIN DE000A3CNK42zum Handel am regulierten Markt der Börse Frankfurt zugelassen.II.Die Antragstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg,eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 189825.Sämtliche auf den Namen lautende, nennwertlose Stückaktien derAntragstellerin werden unmittelbar von der Zalando SE mit Sitz in Berlin(die "Zalando") gehalten. Die Antragstellerin hält angabegemäß keineStückaktien der Zielgesellschaft.III.Die Zalando hält unmittelbar 158.879.681 Stückaktien der Zielgesellschaft(entsprechend ca. 90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte).IV.Die Zalando beabsichtigt, zeitnah einen Einbringungsvertrags mit derAntragstellerin abzuschließen. Gegenstand des Einbringungsvertrags ist dieunentgeltliche Einbringung von derzeit unmittelbar von der Zalandogehaltenen 158.879.681 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca.90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) in die freie Kapitalrücklageder Antragstellerin.V.Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 18.07.2025 beantragt, dass "beider Berechnung des Stimmrechtsanteils der ABYxZAL Holding AG die Stimmrechteaus insgesamt 158.879.681 Aktien der ABOUT YOU Holding SE (entspricht zumZeitpunkt dieses Antrags rund 85,35 % des Grundkapitals der ABOUT YOUHolding SE und 91,45 % der Stimmrechte der ABOUT YOU Holding SE unterHerausrechnung der von der ABOUT YOU Holding SE gehaltenen eigenen Aktien)gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG unberücksichtigt bleiben, welche die ABYxZAL HoldingAG aufgrund des zeitnah abzuschließenden Einbringungsvertrags von derZalando SE erwerben wird."Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 30.07.2025 zu denNebenbestimmungen angehört. Mit E-Mail vom 31.07.2025 teilten Sie mit, dasskeine Anmerkungen bestehen.B.Der Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜGist zulässig und begründet.I.Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellung erfolgte gemäß den Vorgaben des§ 45 WpÜG elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform derBaFin.Der Antrag der Antragstellerin auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechtenaufgrund einer konzerninternen Umstrukturierung gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG konnteauch vor Erwerb der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt undbeschieden werden. Die im Zeitpunkt der Entscheidung dieses Antrags für denKontrollerwerb fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen können gemäß § 36 Abs. 1Alt. 2 VwVfG mit Nebenbestimmungen (vgl. Ziffer B.III dieses Bescheids)abgesichert werden.Der Wortlaut des § 36 WpÜG enthält darüber hinaus keine Anhaltspunkte, wannein Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten frühestens gestelltund beschieden werden kann. Zwar ist § 36 WpÜG vergangenheitsorientiertformuliert. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es für einVerwaltungshandeln der BaFin zwingend erforderlich ist, dass dieverfahrensgegenständlichen Stückaktien der Zielgesellschaft durch dieAntragstellerin bereits erworben wurden. Auch die WpÜG-AngebotsVO enthältvergangenheitsbezogene Formulierungen, die einer Bescheidung von Anträgengemäß § 37 WpÜG jedoch nicht entgegenstehen. So lässt § 8 Satz 2WpÜG-AngebotsVO es zu, dass Anträge gemäß § 37 WpÜG vor dem Kontrollerwerbgestellt werden, wenngleich § 10 Nr. 4 WpÜG-AngebotsVO fordert, dass dasDatum des Kontrollerwerbs im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG im Antrag anzugebenist. Auch den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen,zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechtengemäß § 36 WpÜG beschieden werden kann.Über den Antrag konnte aufgrund des erforderlichenSachbescheidungsinteresses bereits vor dem Erwerb der Kontrolle entschiedenwerden. Dies ist - analog zur Bescheidung bei Anträgen gemäß § 37 WpÜG -dann der Fall, wenn sich der Kontrollerwerb als vorhersehbar (vgl. zuAnträgen gemäß § 37 WpÜG: BT-Drs. 14/7034 vom 05.01.2001, S. 81) und ausGründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerbals sehr wahrscheinlich (vgl. zu Anträgen gemäß § 37 WpÜG: Krause / Pötzsch/ Seiler in Assmann / Pötzsch / Schneider, WpÜG, 4. Auflage 2024, § 8WpÜG-AngebotsVO, Rn. 8 f.) darstellt.Dies ist vorliegend der Fall. Unerheblich ist dabei, ob die Antragstellerinbereits sämtliche zum Kontrollerwerb führenden Handlungen vorgenommen hat.Denn die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Erwerbs der Kontrolle an derZielgesellschaft durch die Antragstellerin folgt bereits daraus, dass diealleinige Aktionärin der Antragstellerin, die Zalando, die Einbringungsämtlicher derzeit von ihr unmittelbar gehaltener Stückaktien derZielgesellschaft in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerinbeabsichtigt. Der Kontrollerwerb durch die Antragstellerin ist daherhinreichend wahrscheinlich.II.Der Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für eineNichtberücksichtigungsentscheidung gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG liegen vor.1.Die Antragstellerin wird infolge des Vollzugs des mit der Zalandoabzuschließenden Einbringungsvertrags unmittelbares Eigentum an 158.879.681Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 90,55 % des Grundkapitalsund der Stimmrechte) und somit die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜGan der Zielgesellschaft erwerben.2.Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung nach § 36Nr. 3 WpÜG erfüllt. Die Antragstellerin wird die Kontrolle an derZielgesellschaft aufgrund einer konzerninternen Umstrukturierung erwerben.a)Die verfahrensgegenständliche Umstrukturierung, d.h. die Übertragung der vonder Zalando unmittelbar gehaltenen Stückaktien der Zielgesellschaft auf dieAntragstellerin, wird innerhalb eines Konzerns stattfinden.Für die Bestimmung des Konzernbegriffs im Sinne von § 36 Nr. 3 WpÜG istausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 14/7034 vom 05.10.2001, S.60) der aktienrechtliche Konzernbegriff zugrunde zu legen. Gemäß § 18 Abs. 1Satz 1 AktG besteht ein Konzern aus einem herrschenden und einem odermehreren abhängigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung des herrschendenUnternehmens. Unter einem abhängigen Unternehmen versteht man gemäß § 17AktG ein rechtlich selbständiges Unternehmen, auf das ein anderesUnternehmen (= herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einenbeherrschenden Einfluss ausüben kann. Der beherrschende Einfluss wird auchimmer dann vermutet, wenn dem herrschenden Unternehmen die Mehrheit derAnteile oder Stimmrechte an einem anderen Unternehmen zustehen (vgl. § 17Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 1 AktG).Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bilden die Zielgesellschaft, dieZalando und die Antragstellerin sowohl vor als auch nach der durch Vollzugdes noch abzuschließenden Einbringungsvertrags zu erfolgendenkonzerninternen Umstrukturierung einen Konzern im Sinne von § 18 AktG unterder einheitlichen Leitung von der Zalando.Derzeit wird die maßgebliche Konzernstruktur aufgrund von Anteils- undStimmrechtsmehrheiten beherrscht (vgl. Ziffer A.II und A.III diesesBescheids). Aufgrund des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts wird dieZielgesellschaft künftig, als unmittelbares Tochterunternehmen derAntragstellerin, mittelbar über die Antragstellerin von der Zalandobeherrscht werden (vgl. Ziffern A.IV und B.II.1 dieses Bescheids).b)Relevante Umstrukturierungsmaßnahme ist vorliegend die aufgrund des nochabzuschließenden Einbringungsvertrags beabsichtigte Einbringung sämtlicherderzeit von der Zalando unmittelbar gehaltenen Stückaktien derZielgesellschaft in die freie Kapitalrücklage der Antragstellerin (vgl.Ziffer A.IV dieses Bescheids). Aufgrund dessen wird die Antragstellerinkünftig Stimmrechte aus 158.879.681 Stückaktien der Zielgesellschaft(entsprechend ca. 90,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) unmittelbarhalten. Der Begriff der Umstrukturierung, der nach herrschender Auffassungweit auszulegen ist (vgl. Klepsch in Steinmeyer, WpÜG, 4. Auflage 2019, § 36Rn. 23; Hasselbach in Kölner Kommentar zum WpÜG, 3. Auflage 2022, § 36 Rn.61 ff.), erfasst auch den vorliegend zu beurteilenden Erwerb und die damitverbundene künftige Einbindung der Antragstellerin in die derzeitbestehenden Konzernverhältnisse.c)Eine konzerninterne Umstrukturierung liegt darüber hinaus dann vor, wennsich die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft keinem neuenkontrollierenden Großaktionär gegenübersehen.Die Zalando fungiert sowohl vor als auch nach Vollzug des nochabzuschließenden Einbringungsvertrags und der damit verbundenen Übertragungsämtlicher von der Zalando gehaltener Stückaktien der Zielgesellschaft aufdie Antragstellerin als Konzernobergesellschaft.Die materielle Kontrollsituation bleibt somit von der Umstrukturierungunbeeinflusst, weshalb auch keine durch die Umstrukturierungsmaßnahmebedingte Änderung der Unternehmensführung der Zielgesellschaft zu erwartenist.3.Bei der Entscheidung gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG handelt es sich um eine gebundeneEntscheidung. Da die Voraussetzungen dieses Tatbestands unterBerücksichtigung der in Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids genanntenaufschiebenden Bedingungen im vorliegenden Fall gegeben sein werden, war diebeantragte Nichtberücksichtigung von Stimmrechten aus den maßgeblichenStückaktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteilsder Antragstellerin auszusprechen.III.Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids ergehengemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG. Gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG darf einbegünstigender Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, nur dann miteiner Nebenbestimmung versehen werden, wenn durch die Nebenbestimmungsichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen desVerwaltungsakts erfüllt werden.Die Erteilung einer Entscheidung über die Nichtberücksichtigung vonStimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG stellt eine gebundene Entscheidung derBaFin dar (vgl. Klepsch in Steinmeyer, WpÜG, 4. Auflage, 2019, § 36 Rn. 7).Die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten ist auf Antrag auszusprechen,wenn die Stückaktien der Zielgesellschaft, die zum Kontrollerwerb derAntragstellerin geführt haben, durch Umstrukturierungen innerhalb einesKonzerns erworben wurden. Der Anspruch auf Nichtberücksichtigung vonStimmrechten entsteht demnach erst mit dem Kontrollerwerb derAntragstellerin. Eine ex-post Betrachtung des Kontrollerwerbs im Zeitpunktder Entscheidung über den Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechtenmuss ergeben, dass sich der Kontrollerwerb durch Umstrukturierung innerhalbeines Konzerns vollzogen hat.Vorliegend hat die Antragstellerin im Zeitpunkt der Entscheidung über denAntrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten noch nicht die Kontrollean der Zielgesellschaft erworben. Die aufschiebenden Bedingungen unterZiffer 2 des Tenors dieses Bescheids sollen daher sicherstellen, dass dietatbestandlichen Voraussetzungen des vorgetragenen Sachverhalts auch zumZeitpunkt des Kontrollerwerbs durch die Antragstellerin tatsächlichvorliegen werden und insbesondere keinerlei Änderungen an derTransaktionsstruktur mehr eintreten.Die Nebenbestimmungen sind auch erforderlich, geeignet und angemessen, umsicherzustellen, dass der Kontrollerwerb der Antragstellerin an derZielgesellschaft infolge des Vollzugs des noch abzuschließendenEinbringungsvertrags mit der Zalando die tatbestandlichen Voraussetzungender konzerninternen Umstrukturierung im Sinne des § 36 Nr. 3 WpÜG erfüllt.Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für eineNichtberücksichtigung von Stimmrechten auch dann vorliegen, wenn die imZeitpunkt des Kontrollerwerbs bestehenden Konzernverhältnisse von denen imZeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag bestehenden abweichen. EineBescheidung im Vorfeld darf aber nicht dazu führen, dass die Antragstellerindie dem Antrag zugrundeliegende und von der BaFin geprüfte Transaktion undderen Rahmenbedingungen beliebig verändert oder sogar gänzlich austauscht.Die mit diesem Bescheid im Vorfeld des Kontrollerwerbs ausgesprocheneNichtberücksichtigung von Stimmrechten erfolgt daher nur, wenn die von derAntragstellerin dargelegten Konzernverhältnisse zum Zeitpunkt desKontrollerwerbs bestehen.Die Möglichkeit, anstelle der aufschiebenden Bedingungen unter Ziffer 2 desTenors dieses Bescheids Widerrufsvorbehalte oder Auflagen festzuschreiben,scheidet vorliegend aus. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG erlaubt keine Dispositionder Behörde über die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift, ausder der Anspruch auf einen begünstigenden Verwaltungsakt folgt. Entsprechendist vom Zweck des § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG die Festschreibung solcherNebenbestimmungen nicht mehr gedeckt, die die Erfüllung der tatbestandlichenVoraussetzungen der Anspruchsnorm nicht sicherstellen (vgl. Stelkens inStelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2023, § 36 Rn. 126 f.; Störmerin Fehling / Kastner / Störmer, VerwR, 5. Auflage 2021, § 36 VwVfG Rn. 74)."Hamburg, 5. August 2025ABYxZAL Holding AGEnde der WpÜG-Mitteilung---------------------------------------------------------------------------05.08.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzlicheMeldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.Medienarchiv unter https://eqs-news.com--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate ExchangeEnde der Mitteilung EQS News-Service---------------------------------------------------------------------------2179910 05.08.2025 CET/CEST°