Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug auf die OHB SE, Bremen (ISIN: DE0005936124)^EQS-News: OHB SE / Schlagwort(e): SonstigesNichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug aufdie OHB SE, Bremen (ISIN: DE0005936124)19.11.2025 / 14:56 CET/CESTFür den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.---------------------------------------------------------------------------Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug aufdie OHB SE, Bremen (ISIN: DE0005936124)Die nachfolgende Veröffentlichung wurde der Gesellschaft von derAntragstellerin des Bescheides über die Nichtberücksichtigung vonStimmrechten nach § 36 Nr. 3 WpÜG in dem veröffentlichten Wortlautübermittelt. Die Gesellschaft hat - wie dies vom Gesetz auch vorgesehen ist- weder an der Erteilung des Nichtberücksichtigungsbescheides noch an demveröffentlichten Text mitgewirkt. Sie trägt daher keine Verantwortung fürden Inhalt des Nichtberücksichtigungsbescheides bzw. den veröffentlichtenText.* * *Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids derBundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 27. Mai 2025 über dieNichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG in Bezug aufdie OHB SE, BremenMit Bescheid vom 27. Mai 2025 hat die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf den Antragder FFS GmbH - Fuchs-Familienstiftung GbR (zukünftig firmierend unter: FFSGmbH & Co. KG), Bundesrepublik Deutschland (nachfolgend, die"Antragstellerin")die Nichtberücksichtigung von Stimmrechten der Antragstellerin gemäß § 36Nr. 3 WpÜG zugelassen.Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt: 1. Für den Fall, dass die FFS GmbH & Co. KG in Folge der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) über Stimmrechte aus insgesamt 17.682.015 OHB-Aktien (wie in Ziffer A. I. definiert) verfügt (entsprechen rund 92,02% des Grundkapitals und der Stimmrechte), im Einzelnen: (i) 7.448.550 OHB-Aktien (entsprechend rund 38,76% des Grundkapitals und der Stimmrechte) die von der FFS GmbH & Co. KG unmittelbar gehalten werden, (ii) von der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH unmittelbar gehaltenen 3.730.170 OHB-Aktien (entsprechend rund 19,41% des Grundkapitals und der Stimmrechte), die der FFS GmbH & Co. KG gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB sowie zusätzlich nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen sind, (iii) von der Martello Value GmbH & Co. KG unmittelbar gehaltenen 1.000.000 OHB-Aktien (entsprechend rund 5,20% des Grundkapitals und der Stimmrechte) die der FFS GmbH & Co. KG gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen sind und (iv) von der der Orchid Lux HoldCo S.a r.l. unmittelbar gehaltenen 5.503.295 OHB-Aktien (entsprechend rund 28,64% des Grundkapitals und der Stimmrechte) die der FFS GmbH & Co. KG gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zuzurechnen sind, bleiben diese bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils der Antragstellerin gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG unberücksichtigt. 2. Die Nichtberücksichtigung der Stimmrechte gemäß vorstehender Ziffer 1 ist aufschiebend bedingt darauf, dass a. die Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheides definiert) umgesetzt wird, und b. die in Abschnitt A. II. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren Beteiligungsverhältnisse und Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse an der Antragstellerin unmittelbar vor Umsetzung der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) bestehen, und c. die in Abschnitt A. III. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der OHB SE unmittelbar vor der Umsetzung der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) bestehen. d. die in Abschnitt A. V. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der OHB SE unmittelbar nach der Umsetzung der Umstrukturierung (wie in Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) bestehen. 3. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Nichtberücksichtigung ist von der Antragstellerin eine Gebühr zu entrichten.Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:A. Sachverhalt I. ZielgesellschaftZielgesellschaft ist die OHB SE, geschäftsansässig Manfred-Fuchs-Platz 2 -4, 28359 Bremen, Bundesrepublik Deutschland, eingetragen im Handelsregisterdes Amtsgerichts Bremen unter Registernummer HRB 30268 (nachfolgend"Zielgesellschaft").Ausweislich der Satzung der Zielgesellschaft in der Fassung vom 29.06.2024beträgt das Grundkapital der Zielgesellschaft EUR 19.214.905, eingeteilt in19.214.905 auf den Inhaber lautende Aktien (Stückaktien) mit einemrechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhen von EUR 1,00 (nachfolgendzusammen die "OHB-Aktien" oder eine "OHB-Aktie").Die OHB-Aktien sind unter der ISIN: DE0005936124 zum Handel im ReguliertenMarkt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. II. AntragstellerinDie Antragstellerin ist die am 04.03.2025 gegründete FFS GmbH -Fuchs-Familienstiftung GbR, geschäftsansässig Manfred-Fuchs- Straße 1, 82234Weßling-Oberpfaffenhofen.Gesellschafter der Antragstellerin sind zum einen die FFS GmbH mit Sitz inWeßling, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB297195 (nachfolgend "FFS GmbH") und die Fuchs-Familienstiftung mit Sitz inWeßling-Oberpfaffenhofen (nachfolgend "Fuchs-Familienstiftung").Sämtliche Geschäftsanteile an der FFS GmbH werden derzeit von der FFS AssetGmbH & Co. KG mit Sitz in Weßling, eingetragen im Handelsregister desAmtsgericht München unter HRA 120118 (nachfolgend "FFS Asset KG") gehalten.Persönlich haftende Gesellschafterin der FFS Asset GmbH & Co. KG ist die FFSGmbH. Einzige Kommanditistin der FFS Asset GmbH & Co. KG ist die Fuchs-Familienstiftung. Alleiniger Geschäftsführer der FFS GmbH ist Herr MarcoFuchs.Die FFS GmbH - Fuchs-Familienstiftung GbR, die zur Errichtung der FFS GmbH &Co. KG gegründet wurde, ist derzeit noch nicht zum Handelsregistereingetragen. Mit Eintragung der Antragstellerin zum Handelsregister wird dieAntragstellerin personenidentisch in der Rechtsform einer GmbH & Co. KGbestehen. III. (Un-)Mittelbare Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft unmittelbar vor Vollzug der UmstrukturierungDie vorliegend relevante unmittelbare und mittelbare Beteiligungsstruktur ander Zielgesellschaft sah unmittelbar vor Vollzug der Umstrukturierung (wiein Abschnitt A. IV. dieses Bescheids definiert) wie folgt aus: 1. Unmittelbare Aktionäre der Zielgesellschaft a. Die Fuchs-Familienstiftung hält im Zeitpunkt der Antragstellung unmittelbar 7.448.550 OHB-Aktien (entsprechend rund 38,76% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft). Die Fuchs-Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Weßling-Oberpfaffenhofen. Herr Marco Fuchs kann nach § 7 Abs. 4 der Stiftungssatzung neue Mitglieder des Stiftungsvorstands berufen und abberufen. b. Die Martello Value GmbH & Co. KG, eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. KG mit Sitz in Gräfelfing, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRA 114928 hält im Zeitpunkt der Antragstellung unmittelbar 1.378.626 OHB-Aktien (entsprechend rund 7,17% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft). c. Die VOLPAIA Beteiligungs-GmbH eine nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bremen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bremen unter HRB 14458 HB, hält im Zeitpunkt der Antragstellung unmittelbar 3.730.170 OHB-Aktien (entsprechend rund 19,41% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft). d. Die Orchid Lux HoldCo S.à r.l., eine nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (société à responsabilité limitée) mit Sitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg, eingetragen im Handels- und Unternehmensregister Luxemburg (Registre de Commerce et des Sociétés) unter Nummer B279419, hatte am 15.09.2023 eine Angebotsunterlage für ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot an die Aktionäre der OHB veröffentlicht. Nach dem Erwerb von OHB-Aktien außerhalb des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots sowie des Vollzugs des Angebots hält die Orchid Lux HoldCo S.à r.l. im Zeitpunkt der Antragstellung unmittelbar 5.503.295 OHB-Aktien (entsprechend rund 28,64% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft). e. Beteiligungsverhältnisse oberhalb der unmittelbaren Aktionärin VOLPAIA Beteiligungs-GmbH Gesellschafter der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH sind die Fuchs- Familienstiftung, die 80% der Geschäftsanteile hält und die Martello Value GmbH & Co. KG, die 20% der Geschäftsanteile an der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH hält. f. Stimmbindungsvertrag im Hinblick auf die Zielgesellschaft Es besteht zwischen der Fuchs-Familienstiftung, der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH, der Martello Value GmbH & Co. KG und der Orchid Lux HoldCo S.à r.l. (zusammen auch die "Poolmitglieder" und jeweils einzeln ein "Poolmitglied") eine Gesellschaftervereinbarung, die auch Stimmrechtsvereinbarungen der Parteien in Bezug auf OHB-Aktien enthält (nachfolgend "Gesellschaftervereinbarung"), die mit Vollzug des freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebots der Orchid Lux HoldCo S.à r.l. wirksam wurde (siehe hierzu auch Ziffer A. III. 1. d.). Die Gesellschaftervereinbarung kann eine Laufzeit bis 2044 haben. Der Gesellschaftervereinbarung unterliegen nach Angaben der Antragstellerin insgesamt 17.682.015 Stimmrechte (entsprechend rund 92,02% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft) aus von den Poolmitgliedern gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft, wobei 378.626 OHB-Aktien, die von der Martello Value GmbH & Co. KG gehalten werden, nicht der Gesellschaftervereinbarung unterliegen. IV. UmstrukturierungDie Fuchs-Familienstiftung beabsichtigt eine Neuorganisation ihrerBeteiligungsstruktur. Hierzu ist beabsichtigt, dass dieFuchs-Familienstiftung sämtliche von ihr gehaltene OHB-Aktien ("OHB-Aktienübertragung") sowie sämtliche von ihr gehaltenen Geschäftsanteile ander VOLPAIA Beteiligungs-GmbH ("Geschäftsanteil-Übertragung") auf dieAntragstellerin überträgt, wobei die Übertragung im Wege der Sacheinlage mitWirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Antragstellerin zum Handelsregistererfolgen soll und die Antragstellerin aufschiebend bedingt auf dieEintragung zum Handelsregister der bestehenden Gesellschaftervereinbarungbeitritt ("Beitritt"). Die OHB- Aktienübertragung, dieGeschäftsanteil-Übertragung als auch der Beitritt werden nachfolgendzusammen auch als "Umstrukturierung" bezeichnet. V. (Un-)Mittelbare Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft nach der UmstrukturierungDie vorliegend relevante unmittelbare und mittelbare Beteiligungsstruktur ander Zielgesellschaft wird sich unmittelbar nach Umstrukturierung dahingehendändern, dass anstelle der Fuchs- Familienstiftung nunmehr dieAntragstellerin 7.448.550 OHB-Aktien (entsprechend rund 38,76% desGrundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft) an derZielgesellschaft halten wird, die Antragstellerin die Geschäftsanteile ander VOLPAIA Beteiligungs- GmbH halten wird, die wiederum unmittelbar3.730.170 OHB-Aktien (entsprechend rund 19,41% des Grundkapitals und derStimmrechte an der Zielgesellschaft) hält und die Antragstellerin derGesellschaftervereinbarung beitritt. Im Übrigen bleibt dieBeteiligungsstruktur unverändert. VI. AntragMit Schreiben datierend auf den 13.03.2025, der BaFin taggleich per MVPzugegangen, stellte die Antragstellerin folgenden Antrag:"Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht lässt zu, dass bei derBerechnung des Stimmrechtsanteils der FFS GmbH & Co. KG die Stimmrechte ausinsgesamt 17.682.015 Aktien der OHB SE (entspricht zum Zeitpunkt diesesAntrags rund 92,02 % der Stimmrechte) gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG unberücksichtigtbleiben, welche (i) die FFS GmbH & Co. KG im Hinblick auf 7.448.550OHB-Aktien aufgrund des zeitnah abzuschließenden Übertragungsvertragserwerben wird, (ii) im Hinblick auf 3.730.170 OHB-Aktien gemäß § 30 Abs. 1S. 1 Nr. 1, S. 3, § 2 Abs. 6 WpÜG in Verbindung mit § 290 Abs. 1 und Abs. 2Nr. 1 HGB aufgrund des Erwerbs der Anteile an der VOLPAIA Beteiligungs-GmbHgemäß dem zeitnah abzuschließenden Übertragungsvertrag Stimmrechten der FFSGmbH & Co. KG gleichstehen sowie (iii) im Hinblick auf weitere 6.503.295OHB-Aktien gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG aufgrund Beitritts der FFS GmbH & Co. KGzu der Gesellschaftervereinbarung zugerechnet werden."Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 36Nr. 3 WpÜG erfüllt seien. Die Kontrollerlangung durch die Antragstellerinwerde durch eine konzerninterne Umstrukturierung i.S. des § 36 Nr. 3 WpÜGerfolgen. Die Antragstellerin sei sowohl vor als auch nach Umsetzung derUmstrukturierung jedenfalls Teil eines unter einheitlicher Leitung von MarcoFuchs stehenden Konzerns.B. Rechtliche Würdigung I. Zulässigkeit des Antrags 1. Der Antrag wurden insbesondere mit Schreiben, datierend auf den 13.03.2025 und taggleich der BaFin per MVP zugegangen, formgemäß i.S.d. § 45 WpÜG gestellt. 2. Der Antrag konnte auch bereits jetzt von der FFS GmbH - Fuchs- Familienstiftung GbR für einen zukünftigen Kontrollerwerb gestellt werden, da sich dieser Bescheid auf eine zukünftige Kontrollerlangung durch die FFS GmbH & Co. KG bezieht, was durch die Nebenbestimmungen der Ziffer 2 des Tenors entsprechend abgesichert wurde. 3. Der Antrag der Antragstellerin auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten wegen konzerninterner Umstrukturierung gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG konnte auch vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt und beschieden werden. Der Wortlaut des § 36 WpÜG steht einer Bescheidung vor Kontrollerlangung nicht entgegen. Der Wortlaut des § 36 WpÜG enthält keinerlei Anhaltspunkte, wann der Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 WpÜG frühestens gestellt werden kann. Die Formulierung "Die Bundesanstalt lässt auf schriftlichen Antrag zu, [.]" legt lediglich die Notwendigkeit eines schriftlichen Antrags fest. Auch die vergangenheitsbezogene Formulierung ("wenn die Aktien erlangt wurden") setzt nicht zwingend den bereits erfolgten Aktienerwerb für ein Verwaltungshandeln der BaFin voraus. So enthält insbesondere die WpÜG-AngebotsVO ebenfalls vergangenheitsbezogen formulierte Vorschriften, die einer Bescheidung vor Kontrollerlangung nicht entgegenstehen. So können nach § 8 Satz 2 WpÜG-AngebotsVO Anträge gemäß § 37 WpÜG auch vor Kontrollerlangung gestellt werden, wenngleich § 10 Nr. 4 WpÜG-AngebotsVO die Angabe des Tages im Antrag, an dem die Schwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG "überschritten wurde" fordert. Die in § 37 Abs. 1, 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO vorgesehene "Buchwertbefreiung" kann ebenfalls vor Kontrollerlangung ergehen, obwohl diese voraussetzt, dass der Bieter aufgrund der Erlangung der Kontrolle über eine Gesellschaft mittelbar die Kontrolle an einer Zielgesellschaft i.S.d. § 2 Abs. 3 WpÜG "erlangt hat". Auch aus den Gesetzesmaterialien lassen sich keine Anhaltpunkte entnehmen, zu welchem Zeitpunkt ein Antrag auf Nichtberücksichtigung von Stimmrechten gemäß § 36 WpÜG beschieden werden kann. 4. Die Antragstellerin hat derzeit noch keine Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. Die Kontrollerlangung wird erst infolge der Umsetzung der Umstrukturierung erfolgen (vgl. hierzu nachstehend B. II. 1.). 5. Darüber hinaus besteht schon jetzt das zur Bescheidung von Anträgen gemäß § 36 WpÜG vor Kontrollerlangung erforderliche Sachbescheidungsinteresse. In Anlehnung an Anträge gemäß § 37 WpÜG, die vor Kontrollerlangung beschieden werden, ist Voraussetzung hierfür, dass sich die Kontrollerlangung als vorhersehbar (vgl. zu Anträgen gemäß § 37 WpÜG: BT-Drucks. 14/7034 vom 05.10.2001, S. 81) und aus Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich darstellt (vgl. zu Anträgen gemäß § 37 WpÜG: Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 4. Aufl. 2024, § 8 WpÜG- Angebotsverordnung, Rz. 8 f.; Hasselbach, in: Kölner Komm. z. WpÜG, 3. Aufl. 2022, Anh. z. § 37 - § 8 WpÜG-AngVO Rz. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Unerheblich ist dabei vorliegend, ob die Antragstellerin - sofern tatsächlich für die Umstrukturierung erforderlich - bereits sämtliche in ihrem Einflussbereich liegende Erklärungen und Handlungen hinsichtlich der Umstrukturierung und der daraus resultierenden Kontrollerlangung vorgenommen hat (z. B. Abschluss der Einbringungsverträge, Beitritt zur Gesellschaftervereinbarung). Denn die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Kontrollerwerbs durch die Antragstellerin folgt jedenfalls daraus, dass die Antragstellerin bereits durch die Fuchs-Familienstiftung und die FFS GmbH errichtet wurde und die beiden Gesellschafter der Antragstellerin bereits erhebliche Vorbereitungshandlungen zur Umsetzung der Umstrukturierung getroffen haben, weshalb sich letztlich auch der Kontrollerwerb durch die Antragsteller als sehr wahrscheinlich darstellt. II. Begründetheit des AntragsDer Antrag ist begründet, da die Voraussetzungen für eineNichtberücksichtigung infolge Umstrukturierung innerhalb eines Konzernsgemäß § 36 Nr. 3 WpÜG vorliegen. 1. Erlangung der Kontrolle durch die AntragstellerinDie Antragstellerin wird infolge der Umsetzung der Umstrukturierung, dieKontrolle i.S. von §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG an der Zielgesellschaft erlangen.Die Antragstellerin wird infolge der Umsetzung der Umstrukturierungunmittelbar 7.448.550 OHB-Aktien halten (entsprechen rund 38,76% derStimmrechte und des Grundkapitals der Zielgesellschaft).Darüber hinaus werden mit Umsetzung der Umstrukturierung der Antragstellerin3.730.170 OHB-Aktien (entsprechend rund 19,41% des Grundkapitals und derStimmrechte an der Zielgesellschaft) die von der VOLPAIA Beteiligungs-GmbHunmittelbar gehalten werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 i.V.m. § 2Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB sowie zusätzlich nach § 30 Abs. 2Satz 1 WpÜG zuzurechnen sein, da die Antragstellerin 80% derGeschäftsanteile an der VOLPAIA Beteiligungs-GmbH hält und derGesellschaftervereinbarung beitritt.Zudem werden der Antragstellerin nach Umsetzung der Umstrukturierunginsgesamt 6.503.295 OHB-Aktien, namentlich 1.000.000 OHB-Aktien(entsprechend rund 5,20% des Grundkapitals und der Stimmrechte an derZielgesellschaft) die von der Martello Value GmbH & Co. KG und 5.503.295OHB-Aktien die von der Orchid Lux HoldCo S.a r.l. unmittelbar gehaltenwerden und Teil der Gesellschaftervereinbarung sind nach § 30 Abs. 2 Satz 1WpÜG zuzurechnen sein.Die Antragstellerin wird daher über 17.682.015 Stimmrechte (entsprechendrund 92,02% des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Zielgesellschaft)verfügen.Die vorstehend beschriebenen Stimmrechnungszurechnungen nach § 30 Abs. 2WpÜG folgen aus dem Umstand, dass die Gesellschaftervereinbarung auchStimmrechtsvereinbarungen der Parteien in Bezug auf OHB-Aktien enthält. DieGesellschaftervereinbarung kann eine Laufzeit bis 2044 haben und stelltsomit keine Abstimmung im Einzelfall dar. Mithin sind die Voraussetzungenfür eine Stimmrechtszurechnung nach § 30 Abs. 2 WpÜG erfüllt, so dass denPoolmitgliedern die Stimmrechte aus der Gesellschaftervereinbarungunterliegenden OHB-Aktien zugerechnet werden, soweit sie die jeweiligenAktien nicht selbst unmittelbar halten. 2. Konzerninterne UmstrukturierungDie Antragstellerin hat die Kontrolle auch infolge einer konzerninternenUmstrukturierung erlangt. a. UmstrukturierungDie OHB-Aktienübertragung, die Geschäftsanteil-Übertragung und der Beitrittstellen eine Umstrukturierung i.S. von § 36 Nr. 3 WpÜG dar. Der Begriff derUmstrukturierung ist weit auszulegen. Er umfasst sämtliche Maßnahmen, die zueiner erstmaligen Erlangung einer Kontrollposition durch einTochterunternehmen i.S. von § 2 Abs. 6 WpÜG führen können. Nebenrechtsgeschäftlichen Übertragungen sind dementsprechend auchStrukturmaßnahmen, etwa Kapitalmaßnahmen (vgl. Hasselbach, in: Kölner Komm.z. WpÜG, 3. Aufl. 2022, § 36 Rz. 56), das "Umhängen" von Aktien derZielgesellschaft auf ein (anderes) Konzernunternehmen (vgl. Meyer, in:Angerer/Brandi/Süßmann, WpÜG, 4. Aufl. 2023, § 36 Rz. 21;Rosengarten/Cloppenburg, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 4. Aufl. 2024,§ 36 Rz. 13), die Einfügung/Gründung einer Zwischenholding, welche dieKontrolle über ein oder mehrere untergeordnete Unternehmen erlangt (vgl.Rosengarten/Cloppenburg, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, 4. Aufl. 2024,§ 36 Rz. 13), und der Beitritt zu einer Stimmpoolvereinbarung umfasst.Vorliegend handelt es sich bei der OHB-Aktienübertragung, derGeschäftsanteil-Übertragung und dem Beitritt, um eine Umstrukturierungi.S.d. § 36 Nr. 3 WpÜG. Da alle vorgenannten Vorgänge mit Wirkung zumZeitpunkt der Eintragung der Antragstellerin zum Handelsregister und damitim juristischen Sinn gleichzeitig erfolgen sollen, stellen sie eineneinheitlichen Vorgang und damit eine Umstrukturierung im vorgenannten Sinndar. b. KonzerninternAuch handelt es sich bei der Umstrukturierung um eine konzerninterneUmstrukturierung. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl das Rechtssubjekt,das vor der Umstrukturierung die (un-)mittelbare Kontrolle über dieZielgesellschaft innehat, als auch das Rechtssubjekt, das infolge derUmstrukturierung die (un-)mittelbare Kontrolle über die Zielgesellschafterlangt, zum Konzern gehören müssen (vgl. Hecker, in: Baums/Thoma/Verse,WpÜG, § 36 Rz. 54). Dies ist vorliegend der Fall.Denn die Antragstellerin, die infolge der Umstrukturierung die Kontrolleüber die Zielgesellschaft neu erlangt hat (vgl. hierzu unter Abschnitt A.V.), als auch jedenfalls die Fuchs-Familienstiftung, welche vor demKontrollerwerb der Antragstellerin die kontrollvermittelnde Beteiligung ander Zielgesellschaft hielt, ist nach wie vor der Umstrukturierung einBestandteil des Konzerns unter der einheitlichen Leitung von Herrn MarcoFuchs als Konzernspitze i.S. des § 18 Abs. 1 AktG.Für die Bestimmung des Konzernbegriffs i. S. von § 36 Nr. 3 WpÜG istausweislich der Gesetzesbegründung der aktienrechtliche Konzernbegriffzugrunde zu legen (vgl. BT-Drucks. 14/7034 vom 05.10.2001, S. 60). Gemäß §18 Abs. 1 Satz 1 AktG besteht ein Konzern aus einem herrschenden und einemoder mehreren abhängigen Unternehmen unter einheitlicher Leitung desherrschenden Unternehmens. Unter einem abhängigen Unternehmen versteht mangemäß § 17 Abs. 1 AktG ein rechtlich selbständiges Unternehmen, auf das einanderes Unternehmen (= herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbareinen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Der beherrschende Einfluss wirdauch immer dann vermutet, wenn dem herrschenden Unternehmen die Mehrheit derAnteile oder Stimmrechte an einem anderen Unternehmen zustehen (vgl. § 17Abs. 2 AktG i.V.m. § 16 Abs. 1 AktG).Auch eine Personengesellschaft kann abhängiges Unternehmen imkonzernrechtlichen Sinne sein, wenn ein Gesellschafter auf einzelne zentraleUnternehmensbereiche, wie Finanz- oder Personalpolitik, wirksam Einflussnehmen kann (vgl. Bayer in: MünchKomm-AktG, 5. Aufl. 2019, § 17 Rz. 116ff.). Dies kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn der Gesellschaftsvertragdas Mehrheitsprinzip eingeführt hat, insbesondere bei Verbindung mit derAbstimmung nach festen Kapitalanteilen, oder wenn ein Gesellschafter einSonderrecht auf die Geschäftsführung besitzt (vgl. Emmerich in:Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 10. Aufl., § 17 Rz. 48).Bei einer nach dem gesetzlichen Normalstatut organisierten GmbH & Co. KGgenügt für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses daher diemehrheitliche Beteiligung des herrschenden Unternehmens an derKomplementär-GmbH (BAG, Beschl. v. 15.12.2011 - 7 ABR 56/10, NZG 2012, 754(Rz. 49 m.w.N.).Natürliche Personen können im Anwendungsbereich des § 36 Nr. 3 WpÜG ohneweitere Voraussetzungen Konzernspitze i.S. des § 18 Abs. 1 AktG sein. Zwarhat sich zum aktienrechtlichen Konzernbegriff eine gefestigte Auffassung inRechtsprechung und Literatur gebildet, nach der eine natürliche Person nurunter besonderen Voraussetzungen (Vorliegen einer sog. Konzerngefahr) einherrschendes Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn sein kann (vgl. etwaBGH, Urt. v. 13.10.1977 - II ZR 123/76, NJW 1978, 104; Bayer, in:MünchKomm-AktG, 6. Aufl. 2024, § 15 Rz. 13). Der Verweis auf denaktenrechtlichen Konzernbegriff in der Gesetzesbegründung zum WpÜG (vgl.BT-Drucks. 14/7034, S. 60) erfordert es jedoch nicht, diese Auffassung auchfür den Anwendungsbereich des § 36 Nr. 3 WpÜG zu übernehmen. Denn nachzutreffender Auffassung gibt es (auch im Aktienrecht) keinen einheitlichenUnternehmensbegriff.Eine am Sinn und Zweck von § 36 Nr. 3 WpÜG orientierte Auslegung desKonzernbegriffs kommt zu dem Ergebnis, dass auch natürliche Personen ohneweitere Voraussetzungen Unternehmen im konzernrechtlichen Sinn sein können.aa. Abhängigkeitsverhältnisse vor und nach der UmstrukturierungAus den vorstehend unter Ziffern A. II. bis A. III. beschriebenenBeteiligungsverhältnissen ergibt sich, dass die Antragstellerin undjedenfalls die Fuchs-Familienstiftung in einem Abhängigkeitsverhältnis zuHerrn Marco Fuchs stehen.Im Zeitraum vor der Umstrukturierung existierte die Antragstellerinlediglich als GbR, die nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags zwischen den(künftigen) Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft besteht und spätestensdurch Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags am Rechtsverkehrteilnimmt (vgl. Ziffer A. II.).Grundsätzlich ist im gesetzlichen Normalstatut der GbR für die Begründungvon Abhängigkeit kein Raum. Es gelten Gesamtgeschäftsführungsbefugnis undEinstimmigkeitsgrundsatz (§ 715 Abs. 1 BGB), ergänzt durch ein umfassendesWiderspruchsrecht bei Einzelgeschäftsführungsbefugnis (§ 715 Abs. 4 BGB)(MüKoAktG/Bayer, 6. Aufl. 2024, AktG § 17 Rn. 120).Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Fuchs-Familienstiftung - nach der Umstrukturierung - einerseits die einzigeKommanditistin der Antragstellerin sein wird und andererseits die einzigeKommanditistin der FFS Asset KG ist, die ihrerseits sämtlicheGeschäftsanteile ihrer Komplementärin, der FFS GmbH hält. Die FFS GmbHwiederum soll - nach der Umstrukturierung - die einzige Komplementärin derAntragstellerin werden. Sie ist damit neben der Fuchs-Familienstiftung dieeinzige weitere Gesellschafterin der Antragstellerin.Die Fuchs-Familienstiftung ist danach die einzige Gesellschafterin derAntragstellerin die umfassend auf alle Unternehmensbereiche derAntragstellerin wirksam Einfluss nehmen kann und diese damit im Sinne von §17 Abs. 1 AktG beherrscht. Aufgrund ihrer Stellung als einzigeKommanditistin der FFS Asset KG beherrscht die Fuchs-Familienstiftungnämlich die einzige weitere Gesellschafterin der Antragstellerin - nach derUmstrukturierung -, so dass sie letztlich allein über die Geschicke derAntragstellerin entscheiden kann. Zwar wird eine nach dem gesetzlichenNormalstatut organisierte Kommanditgesellschaft regelmäßig von ihremKomplementär beherrscht. Bei der FFS Asset KG besteht aber die Besonderheit,dass die Kommanditgesellschaft selbst sämtliche Geschäftsanteile an ihrereinzigen Komplementärin hält (sog. Einheitskommanditgesellschaft). Bei derEinheitskommanditgesellschaft liegt ein einheitliches Unternehmen vor, sodass die Komplementär-GmbH nicht als Mutterunternehmen derKommanditgesellschaft fungiert (Emittentenleitfaden der BaFin, Modul B, S.20). Auch in der FFS Asset KG ist die Fuchs-Familienstiftung damit dieeinzige Gesellschafterin, die die Möglichkeit hat (allein) über dieGeschicke der Gesellschaft zu bestimmen und die diese damit im Sinne von §17 Abs. 1 AktG beherrscht.Ab dem Zeitpunkt des Kontrollerwerbs (vgl. hierzu vorstehend Ziffer B. II. 2b)) besteht die Antragstellerin als Kommanditgesellschaft (vgl. hierzuvorstehende Ausführungen). Da nach dem Vortrag der Antragstellerin diesezeitgleich mit ihrer Eintragung zum Handelsregister sämtliche Anteile an derFFS GmbH erlangt, besteht die Antragstellerin unmittelbar mit Eintragung zumHandelsregister als sogenannte Einheitskommanditgesellschaft. Nach denvorstehend dargelegten Grundsätzen wird die Antragstellerin auch nach demKontrollerwerb von der Fuchs-Familienstiftung beherrscht und ist damit auchnach Kontrollerwerb ein von der Fuchs Familienstiftung abhängigesUnternehmen.Vor dem Kontrollerwerb war die Antragstellerin damit ein von derFuchs-Familienstiftung abhängiges Unternehmen. An diesenAbhängigkeitsverhältnissen hat sich in Folge der Umstrukturierung auchnichts geändert.Die Fuchs Familienstiftung ihrerseits war ein von Marco Fuchs abhängigesUnternehmen, da Marco Fuchs die Fuchs-Familienstiftung faktisch beherrscht.Herr Marco Fuchs steht jedenfalls nach § 7 der Satzung der Familienstiftungdas alleinige Recht zur Benennung und Abberufung von Vorstandmitgliedern derFuchs Familienstiftung zu. Damit stellt die Fuchs- Familienstiftung ein vonHerrn Marco Fuchs als Konzernspitze i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG abhängigesUnternehmen i.S.v. § 17 Abs. 1 AktG dar.bb. Konzernverhältnisse vor und nach der UmstrukturierungAus den vorstehenden Abhängigkeitsverhältnissen folgt gemäß derVermutungsregelung des § 18 Abs. 1 Satz 3 AktG, dass die vorgenanntenUnternehmen in einem Konzernverhältnis jedenfalls zu Herrn Marco Fuchsstehen. Für eine Widerlegung der Konzernvermutung ist vorliegend nichtsersichtlich.Folglich werden die Stimmrechte, deren Nichtberücksichtigung von derAntragstellerin begehrt wird sowohl vor als auch nach der Umstrukturierungim selben Konzern gehalten. Die materielle Kontrollsituation bleibt somitvon der Umstrukturierung unbeeinflusst. Der bloße Eintritt einer odermehrerer vom materiellen Kontrollinhaber beherrschten Gesellschaften in dieKontrollkette oberhalb der Zielgesellschaft ändert an den tatsächlichenKontrollverhältnissen nichts. Die mittelbare Kontrolle über dieZielgesellschaft wird somit vor und nach der Umstrukturierung jedenfalls vonHerrn Marco Fuchs als derselben Konzernspitze ausgeübt. Dieverfahrensgegenständliche Umstrukturierung fand damit innerhalb einesKonzerns statt. 3. Gebundene EntscheidungBei Vorliegen der Voraussetzungen des § 36 Nr. 3 WpÜG ist die beantragteNichtberücksichtigung zu erteilen. Ein Ermessen steht der Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht insoweit nicht zu. III. NebenbestimmungenRechtsgrundlage der aufschiebenden Bedingungen unter Ziffer 2 des Tenorsdieses Bescheids ist § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfG. Gemäß § 36 Abs. 1 Alt. 2VwVfG darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht,mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie sicherstellen soll,dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.Die Erteilung einer Entscheidung über die Nichtberücksichtigung vonStimmrechten gemäß § 36 WpÜG stellt eine gebundene Entscheidung der BaFindar (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer, WpÜG, 4. Aufl. 2019, § 36 Rz. 7).Nach Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheids ist die Nichtberücksichtigung vonStimmrechten gemäß Ziffer 1 des Tenors dieses Bescheids aufschiebend bedingtdarauf, dassa) die Umstrukturierung umgesetzt wird, undb) die in Abschnitt A. II. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbarenBeteiligungsverhältnisse und Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse ander Antragstellerin unmittelbar vor Umsetzung der Umstrukturierung bestehen,undc) die in Abschnitt A. III., dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbarenBeteiligungsverhältnisse an der OHB SE unmittelbar vor der Umsetzung derUmstrukturierung bestehen, undd) die in Abschnitt A. V. dieses Bescheids dargestellten (un-)mittelbarenBeteiligungsverhältnisse an der OHB SE unmittelbar nach der Umsetzung derUmstrukturierung bestehen.Die aufschiebenden Bedingungen sollen sicherstellen, dass dietatbestandlichen Voraussetzungen der von den Antragstellern vorgetragenenkonzerninternen Umstrukturierung i.S.d. § 36 Nr. 3 WpÜG durch die Umsetzungder Umstrukturierung zum Zeitpunkt des Kontrollerwerbs durch dieAntragstellerin tatsächlich vorliegen werden, m.a.W. zwischen dem Erlass derhiesigen Nichtberücksichtigungsentscheidung und der Kontrollerlangung durchdie Antragstellerin keinerlei Änderungen an der Transaktionsstruktur mehreintreten. So darf der als "Minus" und milderes Mittel geltende Einsatz vonNebenbestimmungen gegenüber einer sonst im Rahmen der gebundenen Verwaltunggegebenenfalls notwendigen Ablehnung des begünstigenden Verwaltungsaktesnicht dazu führen, dass letztlich das beantragte Vorhaben ausgetauscht wird(vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 36 Rz.120, 125).Gemäß § 36 Nr. 3 WpÜG bleiben Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaftunberücksichtigt, wenn die Aktien durch Umstrukturierungen innerhalb einesKonzerns erlangt wurden. Insoweit setzt der Wortlaut des § 36 Nr. 3 WpÜG("die Aktien") voraus, dass auch die konkrete Anzahl von Aktien, die infolgeder konzerninternen Umstrukturierung unmittelbar gehalten und/oderzugerechnet werden, feststeht und sich hieran zum Zeitpunkt desBedingungseintritts (Zeitpunkt der Kontrollerlangung) nichts geändert hat.Die aufschiebenden Bedingungen unter Ziffer 2 des Tenors dieses Bescheidssind erforderlich, geeignet und angemessen, um die Sicherstellung desVorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der konzerninternenUmstrukturierung i.S.d. § 36 Nr. 3 WpÜG durch die Umsetzung derUmstrukturierung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Kontrollerlangung durch dieAntragstellerin zu erreichen.Insbesondere schied vorliegend die Möglichkeit aus, anstelle deraufschiebenden Bedingungen unter Ziffer 2 des Tenors dieses BescheidsWiderrufsvorbehalte oder Auflagen festzuschreiben. § 36 Abs. 1 Alt. 2 VwVfGerlaubt keine Disposition der Behörde über die tatbestandlichenVoraussetzungen der Vorschrift, aus der der Anspruch auf einenbegünstigenden Verwaltungsakt folgt. Entsprechend ist vom Zweck des § 36Abs. 1 Alt. 2 VwVfG nicht mehr die Festschreibung solcher Nebenbestimmungengedeckt, die die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen derAnspruchsnorm nicht sicherstellen (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs,VwVfG, 10, Aufl. 2023, § 36 Rz. 126 f.; s.a. Störmer, in:Fehling/Kastner/Störmer, VerwR, 5. Aufl. 2021, § 36 VwVfG Rz. 74).* * *Kontakt:Marcel DietzInvestor RelationsTel: +49 421 2020 6426E-Mail: ir@ohb.de---------------------------------------------------------------------------19.11.2025 CET/CEST Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht,übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group.Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, CorporateNews/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.Originalinhalt anzeigen:https://eqs-news.com/?origin_id=d10f3924-c541-11f0-be29-0694d9af22cf&lang=de--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Unternehmen: OHB SE Manfred-Fuchs-Platz 2-4 28359 Bremen Deutschland Telefon: +49 421 2020 8 E-Mail: info@ohb.de Internet: www.ohb.de ISIN: DE0005936124 WKN: 593612 Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange EQS News ID: 2232696Ende der Mitteilung EQS News-Service---------------------------------------------------------------------------2232696 19.11.2025 CET/CEST°