^EQS-WpÜG: Rocket Internet SE / BefreiungBefreiung / Zielgesellschaft: Westwing Group SE; Bieter: Rocket Internet SE21.11.2025 / 12:45 CET/CESTVeröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch EQS News - einService der EQS Group.Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.---------------------------------------------------------------------------Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründedes Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichtvom 2. Juli 2025überdie Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungengemäß § 35 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜGin Bezug auf die Westwing Group SE, BerlinMit Bescheid vom 2. Juli 2025 hat die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf den Antrag von der RocketInternet SE mit Sitz in Berlin (nachfolgend, die "Antragstellerin") dieAntragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit, nach § 35Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Westwing Group SE mit Sitzin Berlin zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eineAngebotsunterlage zu übermitteln und diese nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. §14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt: 1. Die Rocket Internet SE, Berlin, wird für den Fall der Erlangung der Kontrolle über die Westwing Group SE, Berlin, durch Einziehung von eigenen Aktien seitens der Westwing Group SE, Berlin, gemäß § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV, § 37 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Westwing Group SE, Berlin, zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die vorgenannte Gesellschaft der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen. 2. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragstellerin eigene oder ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnende Stimmrechte von 30 % oder mehr an der Westwing Group SE, Berlin ausübt. 3. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragstellerin so viele Aktien an der Westwing Group SE hält oder ihr nach § 30 WpÜG zugerechnet werden, dass trotz einer Ausübung von Stimmrechten von 30 % minus einer Aktie am jeweils ausstehenden Grundkapital der Westwing Group SE unter Abzug der Stimmrechte, die die Antragstellerin gemäß Ziffer 2 des Tenors nicht ausüben darf, dies dazu führt, dass die Antragstellerin 50 % plus einer Aktie des stimmberechtigten Kapitals an der Westwing Group SE vertritt. 4. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), dass die Antragstellerin der BaFin das Eintreten folgenden Umstandes unverzüglich mitzuteilen hat: * die Erlangung der Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Westwing Group SE, Berlin, durch die Antragstellerin. 5. Die Befreiung ergeht mit der weiteren Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), dass die Antragstellerin ab dem Erlangen der Kontrolle i.S. von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Westwing Group SE, Berlin, nach jeder Hauptversammlung der Westwing Group SE, Berlin, die Hauptversammlungsanmeldungen für alle * eigenen oder ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechten, * sowie Stimmrechte, zu deren Ausübung die Rocket Internet SE, Berlin, bevollmächtigt wurde und * die Stimmrechte, deren Anmeldung von der Rocket Internet SE, Berlin, veranlasst wurden,soweit in den vorgenannten Fällen Anmeldungen zur Hauptversammlung derZielgesellschaft erfolgt sind, bei der BaFin vorlegt.Diese Auflage wird beendet, wenn der Stimmrechtsanteil der Antragstellerinan der Westwing Group SE, Berlin, die Kontrollschwelle im Sinne von § 29Abs. 2 WpÜG wieder unterschreitet.Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:A. SachverhaltI. ZielgesellschaftZielgesellschaft ist die Westwing Group SE mit Sitz in Berlin, eingetragenim Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 239114 B(nachfolgend "Zielgesellschaft").Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 20.903.968 und isteingeteilt in 20.903.968 nennwertlose Stückaktien (mit einem rechnerischenAnteil am Grundkapital von je EUR 1,00 je Aktie) (nachfolgend"Westwing-Aktien"),die jeweils eine Stimme gewähren.Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN: DE000A2N4H07 zum Handelim regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard)zugelassen.Die Zielgesellschaft hat in der Vergangenheit verschiedeneAktienrückkaufsprogramme durchgeführt, wobei sie zuletzt am 20.12.2024 eineStimmrechtsmitteilung für den Erwerb eigener Aktien im Jahr 2024 abgab.Dieser Rückerwerb eigener Aktien ist aufgrund eines Aktienrückkaufangebotsder Zielgesellschaft erfolgt, welches mit Ad-hoc-Mitteilung vom 08.11.2024angekündigt wurde.Die Durchführung des Aktienrückkaufangebots ist aufgrund einer am 19.06.2024gefassten Abstimmung über die Erteilung einer Ermächtigung zum Erwerbeigener Aktien, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbenerAktien in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft durchgeführt worden.Ausweislich der letzten Stimmrechtsmitteilung vom 20.12.2024 hält dieZielgesellschaft gegenwärtig 2.085.661 eigene Westwing-Aktien (entsprichtrund 9,98 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft).II. AntragstellerinAntragstellerin ist die Rocket Internet SE mit Sitz in Berlin eingetragen imHandelsregister des Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 165662 B.Die Antragstellerin hält gegenwärtig unmittelbar und mittelbar 6.261.768Westwing-Aktien (entsprechen rund 29,95 % des Grundkapitals und derStimmrechte).III. AntragMit auf den 18.03.2025 datierenden Schreiben beantragt die AntragstellerinFolgendes:"Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht befreit die RocketInternet SE von den Verpflichtungen zur Veröffentlichung und zur Abgabeeines Angebots nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die ihrvoraussichtlich dadurch entstehen, dass die Westwing Group SE, zurErmöglichung der Durchführung eines Aktienrückkaufprogramms, Aktien derWestwing Group SE einzieht".Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eineBefreiung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG dieKontrollerlangung über die Zielgesellschaft zu veröffentlichen und innerhalbvon vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über dievorgenannte Gesellschaft der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln,vorliegen.Sofern die Zielgesellschaft zur Ermöglichung der Durchführung desbestehenden Aktienrückkaufprogramms eigene Westwing-Aktien einziehen sollte,wäre aufgrund der mit der Einziehung einhergehende Verringerung derGrundkapitalziffer und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte zu erwarten,sodass der Kapital- und Stimmrechtsanteil der Antragstellerin vongegenwärtig rund 29,95% auf bis zu rund 33,27% ansteigen könnte und damitdie Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten wird.Die Antragstellerin wurde mit Schreiben vom 11.06.2025 zu denNebenbestimmungen gemäß Ziffern 2 bis 5 des Tenors dieses Bescheidsangehört. Sie hat mit Schreiben vom 16.06.2025 insbesondere zu denNebenbestimmungen Stellung genommen.B. Rechtliche WürdigungDer Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen der §§ 35 Abs. 1 Satz 1 undAbs. 2 Satz 1 WpÜG ist zulässig und begründet.I. Zulässigkeit des AntragsDer Antrag ist zulässig.Der Antrag wurde mit Schreiben vom 18.03.2025, eingegangen bei der BaFinüber das Melde- und Veröffentlichungssystem der BaFin am 18.03.2025,formgemäß gestellt (§ 45 WpÜG).Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben.Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass er schon vorErlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt worden ist. § 8Satz 2 WpÜG-AngVO lässt es ausdrücklich zu, dass der Antrag bereits vorKontrollerlangung gestellt wird. Das für eine Bescheidung erforderlicheSachbescheidungsinteresse liegt in diesem Fall aber nur vor, wenn dieKontrollerlangung vorhersehbar (vgl. Begr. RegE, BT- Drucks. 14/7034 v.05.10.2001, S. 81), d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartenist (Diekmann in Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, §12 Rn. 137). Dies ist vorliegend der Fall.Für die hier einschlägige Fallgruppe der Kontrollerlangung infolge einerVerringerung der Aktienanzahl nach § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV, ist es vonentscheidungserheblicher Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt beim Rückerwerbeigener Aktien durch die Zielgesellschaft mit anschließender Einziehung dieMöglichkeit der Kontrollerlangung durch die Antragstellerin hinreichendkonkret ist, um das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bejahen zukönnen.Dabei ist zu unterscheiden zwischen den materiellen Voraussetzungen einerpositiven Befreiungsentscheidung und der Frage nach demRechtsschutzbedürfnis infolge einer Konkretisierung des Rückerwerbs- undEinziehungsvorhabens.Der bloße Umstand, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft eineErmächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien erteilt hat, ist ebenso wenigausreichend für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses, wie der Umstand,dass die Zielgesellschaft den Rückerwerb eigener Aktien durchgeführt hat.Eine mögliche Kontrollerlangung der Antragstellerin setzt eine Einziehungvon Westwing-Aktien voraus und hängt überdies von den konkreten Umständendes Einzelfalles, vor allem der Ausgestaltung des Rückerwerbsprogrammes,sowie den aktienrechtlichen Wirksamkeitserfordernissen ab. Erfordert etwadie konkrete Einziehungsentscheidung eine Beschlussfassung desAufsichtsrates über die vom Vorstand bereits beschlossene Einziehung, so istein Antrag frühestens dann zulässig, wenn zu einer Aufsichtsratssitzung, aufder über die Einziehung entschieden werden soll, eingeladen wurde.Anders verhält es sich, wenn die Einziehung zwar noch nicht vom Vorstandbeschlossen wurde, jedoch nach dessen Beschluss auch von keiner weiterenHandlung Dritter abhängig ist, also insbesondere auch nicht von derZustimmung des Aufsichtsrates abhängt.Die Ermächtigung zur Einziehung von erworbenen Aktien richtet sich nach § 71Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, 6 AktG an den Vorstand der Aktiengesellschaft, der überEinziehung eigenverantwortlich und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessensentscheidet. (Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5. Auflage, § 71Rn. 24).Wie auch sonst im Rahmen des § 76 Abs. 1 AktG, setzen Maßnahmen derGeschäftsführung nur bei einem entsprechenden Vorbehalt die Zustimmung desAufsichtsrates voraus (vgl. Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5.Auflage, § 71 Rn. 23f). Die spezielle Regelung der Einziehung nach § 71 Abs.1 Nr. 8 Satz 1, 6 AktG geht den allgemeinen Regeln über die Einziehung nach§ 237 AktG vor (Veil in Schmidt/Lutter, AktG, Band 2, § 237 Rn. 4).Eine Zustimmung des Aufsichtsrates kann notwendig sein, wenn dieHauptversammlung eine solche im Ermächtigungsbeschluss vorgesehen hat. Diesist für den Hauptversammlungsbeschluss der Zielgesellschaft vom 19.06.2024nicht der Fall.Anhaltspunkte für weitere Zustimmungsvorbehalte die sich beispielsweise ausder Satzung der Zielgesellschaft oder aus einer Geschäftsordnung für denVorstand der Zielgesellschaft ergeben könnten, sind nicht ersichtlich.Damit besteht für die Antragstellerin ein hinreichend konkretesRechtsschutzbedürfnis. Denn einerseits ist eine Einziehung ohne weitere, vonder Antragstellerin in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmende,Zwischenschritte möglich und zum anderen sind die(Aktien-)Besitzverhältnisse derart ausgestaltet, dass eine Kontrollerlangungim Falle einer Einziehung wahrscheinlich, jedenfalls nicht ganz fernliegendist (siehe hierzu unter nachstehenden Ziffer 2.).Zwar kann im vorliegenden Fall bis zum heutigen Zeitpunkt keine Aussage zurmöglichen Einziehung von Aktien und dem Umfang einer etwaigen Einziehunggetroffen werden. Denn die Ermächtigung der Hauptversammlung lässt auch zu,die erworbenen Aktien zu anderen Zwecken zu verwenden. Von diesenAnwendungsfällen kann nach heutigem Stand keiner ausgeschlossen werden.Jedoch lässt TOP 8. lit. d) des Hauptversammlungsbeschlusses eine Einziehungvon Aktien auch ohne Zustimmung des Aufsichtsrates der Zielgesellschaft zu.Gleichwohl würde der Raum für auf Rechtsschutz angelegte Handlungen derAntragstellerin ohne Not und damit übermäßig eingeengt, wenn von ihr in dersoeben geschilderten Situation erwartet würde, ihren Befreiungsantrag erstdann zu stellen, wenn der Vorstand eine Einziehung beschlossen hat und denAktionären darüber eine Mitteilung macht. Es ist angesichts der vomVerordnungsgeber eröffneten Möglichkeit der Antragstellung vorKontrollerlangung nach § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung nichterforderlich, der Antragstellerin eine höchstens siebentägige Reaktionsfristabzuverlangen.Machte die Zielgesellschaft von der Möglichkeit der Einziehung der 2.085.661eigenen Westwing-Aktien vollständig Gebrauch, sänke die Gesamtzahl anstimmberechtigten Aktien von 20.903.968 Westwing- Aktien auf 18.818.307Westwing-Aktien. Bereits ab einer Absenkung der Gesamtaktienanzahl auf20.872.560 würde die Antragstellerin die Kontrolle erlangen, vorausgesetzt,ihr Aktienbestand von 6.261.768 Westwing-Aktien bliebe gleich oder sänkezumindest nicht ab. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist davonauszugehen, dass diese ihren Aktienbestand nicht verringern möchte. Sänkedie Aktienanzahl auf den derzeit niedrigsten durch Einziehung erzielbarenWert von 18.818.307 Stück ab, hielte die Antragstellerin einenStimmrechtsanteil von rund 33,27% an der Zielgesellschaft.Dieser Umstand genügt, um eine hinreichend konkrete Möglichkeit derKontrollerlangung zu bejahen.II. Begründetheit des AntragsDer Antrag ist auch begründet.1. Kontrollerwerb der AntragstellerinDie Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 9 Satz 1 Nr. 5WpÜG-AngebV sind erfüllt.Die Antragstellerin würde bei Durchführung der oben unter Ziffer B. I. 2.geschilderten Einziehung die Kontrolle infolge einer Verringerung derGesamtzahl der Stimmrechte an der Zielgesellschaft erlangen. Für solche,unter dem Oberbegriff der Kontrollerlangung durch Kapitalherabsetzungerfassten Fälle kann eine Befreiung von der Angebotspflicht erteilt werden,wenn passende Nebenbestimmungen erlassen werden (vgl. Meyer inGeibel/Süßmann WpÜG, 2. Auflage, § 37 Rn. 46; Krause/Pötzsch/Seiler inAssmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, 4. Auflage, § 37 Rn. 85.)Das ist vorliegend der Fall.Die Einziehung von eigenen Aktien der Zielgesellschaft würde zu einerVerringerung der Gesamtzahl der Aktien führen, gleich aus welchemAktienrückkaufprogramm die einzuziehenden Aktien stammen. Dies kann beientsprechendem Volumen der Einziehung zu einer Kontrollerlangung durch dieAntragstellerin führen (siehe hierzu Ziffer B. I. 2.).2. Nebenbestimmung und ErmessenMit dem Befreiungsgrund gemäß § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV wollte derVerordnungsgeber sicherstellen, dass Angebote nicht bloß deshalbunterbreitet werden müssen, weil es ohne Zutun des Aktionärs zu einerKontrollerlangung durch diesen kam.Diese ist aber regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn der Antragstellertrotz Aufrechterhaltung der eigenen Beteiligungshöhe keinen weiterenunternehmerischen Einfluss gewinnen wollte (vgl. Schmiady in SteinmeyerWpÜG, 4. Auflage, § 37 Rn. 33). Aus diesem Grund kann eine Befreiung nurinsoweit erteilt werden, als durch geeignete Nebenbestimmungensichergestellt werden kann, dass der Aktionär entweder die Kontrollstellungalsbald wieder verlässt, ohne aus der zwischenzeitlich inne gehabtenKontrolle Vorteile gezogen zu haben oder durch andere, im Wesentlichengleichwertigen Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Aktionär nicht auf dieVorteile einer Kontrolle über einer Aktiengesellschaft zugreift.Vortragsgemäß möchte die Antragstellerin die eigene Beteiligungshöheaufrechterhalten aber keinen weiteren Einfluss gewinnen wollen. a. Zunächst erfordert dies, dass die BaFin die Befreiung widerrufen kann, wenn die Antragstellerin trotz Befreiungsbescheides die Kontrolle ausüben sollte. Insoweit gilt es zu verhindern, dass die Antragstellerin Stimmrechte im Umfang von 30% oder mehr ausübt. Dies kann mit einer Beschränkung der ausübbaren Stimmrechte erreicht werden. Hierzu war ein Widerrufsvorbehalt zu wählen, damit die Befreiung nur nach Bewertung der dann anstehenden Einzelfallsituation durch die BaFin und Ausübung des Ermessens beseitigt wird. Dies gewährt die infolge ungewisser zukünftiger Entwicklungen bei den Stimmrechtsanteilen an der Zielgesellschaft notwendige Flexibilität und vermeidet gleichzeitig übermäßige Härten. Andererseits ist eine Beschränkung der von der Antragstellerin ausübbaren Stimmrechtsmacht an der Zielgesellschaft auf den unterhalb der Kontrollschwelle liegenden Stimmrechtsanteil geboten und angemessen. Etwaigen unvorhergesehenen oder unvorhersehbaren Entwicklungen kann die BaFin im Rahmen ihres Ermessens Rechnung tragen. Da die Antragstellerin die Stimmrechte bis unter 30 % auch ohne Befolgung der Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG ausüben kann, war die Beschränkung der Stimmrechtsausübung auf diesen Stimmrechtsanteil ausreichend und angemessen. b. Ferner ist es erforderlich, einen weiteren Widerrufsvorbehalt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Antragstellerin auch mit einer stimmberechtigten Beteiligungshöhe von unter 30% dauerhaft keine Kontrollposition in der Zielgesellschaft einnimmt. Eine solche dauerhafte Kontrollposition der Antragstellerin könnte sich sukzessive verdichten, wenn die Zielgesellschaft weitere Einziehungen von Aktien durchführt, sodass der verbleibende Aktienbesitz der außenstehenden Aktionäre trotz Anmeldung der Antragstellerin zur Hauptversammlung mit 30% minus einer Aktie über keine Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft verfügt.Im Rahmen des Tenors unter Ziffer 3 ist die Zahl der Aktien, aus denen dieAntragstellerin unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Tenors unterZiffer 2 das Stimmrecht ausüben darf, in das Verhältnis zu der Gesamtzahlder Aktien zu setzen, aus denen das Stimmrecht - wiederum unterBerücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 - ausgeübt werden darf. Dasheißt, die Anzahl der Aktien, aus denen die Antragstellerin unterBerücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 ihre Stimmrechte nicht ausübendarf, werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt.Die Ausgestaltung als Widerrufsvorbehalt stellt im Vergleich zu einerAusgestaltung als auflösende Bedingung ein milderes Mittel dar, da im Falleder Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsermessens, die konkretenUmstände des Einzelfalls berücksichtigt werden können. Denkbar istbeispielsweise, dass die außenstehenden Aktionäre über eineStimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung verfügen, da sich dieAntragstellerin mit einem deutlich unter 30 % liegenden Anteil vongehaltenen und zugerechneten Stimmrechten zur Hauptversammlung anmeldet. Einsolcher Widerrufsvorbehalt ist auch geboten und angemessen, da dieAntragstellerin trotz Erlangung einer formalen Kontrollposition weiterhinihre unternehmerische Beteilung an der Zielgesellschaft aufrechterhaltenkann, ohne sukzessive ihre Beteiligung reduzieren oder eine Pflichtangebotabgeben zu müssen. c. Weiter ist erforderlich, dass die Antragstellerin die BaFin über eine etwaige Kontrollerlangung unverzüglich informiert. Dies ist geboten, damit die BaFin die Einhaltung des o.g. Zweckes der Befreiung sicherstellen kann. Als Maßstab für die Information war unverzüglich zu wählen, denn ein konkreter zeitlicher Rahmen konnte hier angesichts der Ungewissheit der Umstände im Zeitpunkt der nicht als sicher absehbaren Kontrollerlangung nicht sinnvoll gewählt werden. d. Um sicher zu stellen, dass die Antragstellerin nicht 30 % oder mehr der Stimmrechte auf einer Hauptversammlung ausübt, ist die Vorlage der jeweiligen Stimmrechtsanmeldungen erforderlich. Das gilt sowohl für die unmittelbare Stimmrechtsausübung durch die Antragstellerin selbst als auch für die mittelbare Stimmrechtsausübung, also für solche Stimmrechte, die im Auftrag oder im Namen der Antragstellerin ausgeübt werden sollen, wie auch solche Stimmrechte, welche die Antragstellerin im Namen oder im Auftrag von Dritten ausüben würde. Mit der Auflage unter Ziffer 5 des Tenors kann kontrolliert werden, ob die Antragstellerin die Bestimmungen dieses Bescheides einhält.Aufgrund der Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist esentbehrlich einen selbständigen Widerrufsvorbehalt für den Fall derNichterfüllung von Auflagen in den Tenor aufzunehmen. e. Bei Einhaltung der zuvor geschilderten Bestimmungen überwiegt das Interesse der Antragstellerin an einer Befreiung vom Pflichtangebot das Interesse der anderen Aktionäre an dem Unterbreiten eines Pflichtangebotes. Bei einem eher zufälligen, nicht in der Hand des Bieters liegenden Überschreiten der Kontrollschwelle kann das Interesse der anderen Aktionäre daran, dass ihnen zu ihrem Schutz vor den Plänen des Bieters ein Pflichtangebot zu unterbreiten sei, generell nicht hoch bewertet werden. Jedenfalls solange sich der Bieter mit der zufällig gewonnenen Kontrolle nicht anfreundet, haben die anderen Aktionäre wenig bis nichts zu befürchten was eine Angebotspflicht rechtfertigen würde.Der Absicherung gegen zwischenzeitliche Eingriffe des Bieters dienen dieWiderrufsvorbehalte. Sie kommen einerseits funktional einemStimmrechtsverbot für den die Kontrollschwelle überschreitenden Teil derStimmrechte der Antragstellerin gleich und andererseits dienen sie dazu eineneue Bewertung des Einzelfalls durchführen zu können, wenn die Beteiligungder Antragstellerin dazu führt, dass die Antragstellerin in derHauptversammlung dauerhaft 50% plus eine Aktie am stimmberechtigten Kapitalan der Zielgesellschaft vertritt. Damit wird gleichermaßen den Interessender Aktionäre an einem Schutz vor Missbrauch Rechnung getragen wie demInteresse des Bieters, die einmal erlangte Anzahl an Aktien nicht oderzumindest nicht schnell abbauen zu müssen. Der nicht nach Kontrollestrebende Bieter hat aus dem teilweisen "Stimmrechtsausübungsverbot" keinen,zumindest keinen schwerwiegenden Nachteil.Infolge des Umstandes, dass sämtliche Nebenbestimmungen nur dem Zweckdienen, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für denBefreiungsbescheid sicher zu stellen, sind diese notwendig, geeignet undangemessen.* * *Ende der WpÜG-Mitteilung---------------------------------------------------------------------------21.11.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzlicheMeldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.Originalinhalt anzeigen:https://eqs-news.com/?origin_id=55a152be-c6b7-11f0-be29-0694d9af22cf&lang=de--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate ExchangeEnde der Mitteilung EQS News-Service---------------------------------------------------------------------------2234156 21.11.2025 CET/CEST°