^EQS-WpÜG: Global Founders GmbH / Rocata GmbH / Zerena GmbH / BefreiungBefreiung / Zielgesellschaft: Westwing Group SE; Bieter: Global FoundersGmbH / Rocata GmbH / Zerena GmbH18.12.2025 / 17:00 CET/CESTVeröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch EQS News - einService der EQS Group.Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.---------------------------------------------------------------------------Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründedes Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsichtvom 3. Dezember 2025überdie Befreiung nach § 37 Abs. 1 WpÜG von den Verpflichtungengemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜGin Bezug auf die Westwing Group SE, BerlinDie nachfolgende Veröffentlichung wurde der Rocket Internet SE von denAntragstellern des Bescheides über die Befreiung von der Verpflichtung zurVeröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots in dem veröffentlichtenWortlaut übermittelt. Die Rocket Internet SE trägt keine Verantwortung fürden Inhalt des Nichtberücksichtigungsbescheids bzw. den veröffentlichtenText.* * *Mit Bescheid vom 3. Dezember 2025 hat die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") auf den Antragder Global Founders GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die"Antragstellerinzu 1)"), der Rocata GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die"Antragstellerinzu 2)") und der Zerena GmbH mit Sitz in Oberhaching (nachfolgend, die"Antragstellerinzu 3)", und, gemeinsam mit der Antragstellerin zu 1) und der Antragstellerinzu 2), die "Antragsteller")die Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten befreit, nach §35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Westwing Group SE mitSitz in Berlin zu veröffentlichen und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFineine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese nach § 35 Abs. 2 Satz 1i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen.Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt: 1. Für den Fall, dass die Antragsteller die Kontrolle über die Westwing Group SE, Berlin, durch Einziehung von eigenen Aktien seitens der Westwing Group SE erlangen, werden die Antragsteller jeweils gemäß § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV, § 37 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung über die Westwing Group SE, Berlin, zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die vorgenannte Gesellschaft der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen. 2. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragsteller eigene oder ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnende Stimmrechte von 30 % oder mehr an der Westwing Group SE, Berlin, ausüben. 3. Die Befreiung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) für den Fall, dass die Antragsteller so viele Aktien an der Westwing Group SE halten oder ihnen nach § 30 WpÜG zugerechnet werden, dass trotz einer Ausübung von Stimmrechten von 30 % minus einer Aktie am jeweils ausstehenden Grundkapital der Westwing Group SE unter Abzug der Stimmrechte, die die Antragsteller gemäß Ziffer 2 des Tenors nicht ausüben dürfen, dies dazu führt, dass die Antragsteller 50 % plus einer Aktie des stimmberechtigten Kapitals an der Westwing Group SE vertreten. 4. Die Befreiung ergeht ferner mit der Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), dass die Antragsteller der BaFin das Eintreten folgenden Umstandes unverzüglich mitzuteilen hat: * die Erlangung der Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Westwing Group SE, Berlin, durch die Antragsteller. 5. Die Befreiung ergeht mit der weiteren Auflage (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), dass die Antragsteller ab dem Erlangen der Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG an der Westwing Group SE, Berlin, nach jeder Hauptversammlung der Westwing Group SE, Berlin, die Hauptversammlungsanmeldungen für alle * eigenen oder ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnenden Stimmrechte, * sowie Stimmrechte, zu deren Ausübung die Antragsteller bevollmächtigt wurden und * Stimmrechte, deren Anmeldung von den Antragstellern veranlasst wurden,soweit in den vorgenannten Fällen Anmeldungen zur Hauptversammlung derZielgesellschaft erfolgt sind, bei der BaFin vorlegen.Diese Auflage wird beendet, wenn der Stimmrechtsanteil der Antragsteller ander Westwing Group SE, Berlin, die Kontrollschwelle im Sinne von § 29 Abs. 2WpÜG wieder unterschreitet.Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen: A. Sachverhalt I. ZielgesellschaftZielgesellschaft ist die Westwing Group SE mit Sitz in Berlin, eingetragenim Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 239114 B(nachfolgend "Zielgesellschaft").Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 20.903.968 und isteingeteilt in 20.903.968 nennwertlose Stückaktien (mit einem rechnerischenAnteil am Grundkapital von je EUR 1,00 je Aktie) (nachfolgend"Westwing-Aktien"),die jeweils eine Stimme gewähren.Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN: DE000A2N4H07 zum Handelim regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard)zugelassen.Die Zielgesellschaft hat in der Vergangenheit verschiedeneAktienrückkaufsprogramme durchgeführt, wobei sie zuletzt am 20.12.2024 eineStimmrechtsmitteilung für den Erwerb eigener Aktien im Jahr 2024 abgab,welches sie mit Ad-hoc-Mitteilung vom 08.11.2024 ankündigte.Die Durchführung dieses Aktienrückkaufangebots ist aufgrund einer am19.06.2024 gefassten Abstimmung über die Erteilung einer Ermächtigung zumErwerb eigener Aktien, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehungerworbener Aktien in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft durchgeführtworden.Ausweislich der letzten Stimmrechtsmitteilung vom 20.12.2024 hält dieZielgesellschaft gegenwärtig 2.085.661 eigene Westwing-Aktien (entsprichtrund 9,98 % des Grundkapitals der Zielgesellschaft). II. Antragsteller 1. Antragstellerin zu 1), die Global Founders GmbH, ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 173912. Das Stammkapital der Antragstellerin zu 1) in Höhe von EUR 33.350 ist in sechs Geschäftsanteile eingeteilt, wobei sämtliche Geschäftsanteile von der Antragstellerin zu 2) gehalten werden. Die Antragstellerin zu 1) hält angabegemäß 67.359.150 Aktien an der Rocket Internet SE mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 165662 B. Dies entspricht rund 82,66 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an der Rocket Internet SE. Die Rocket Internet SE hält angabegemäß gegenwärtig unmittelbar und mittelbar 6.261.768 Westwing-Aktien (entsprechen rund 29,95 % des Grundkapitals und der Stimmrechte). Die Rocket Internet SE hat mit Antrag vom 18.03.2025 einen Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen des §§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gestellt, die Rocket Internet SE voraussichtlich dadurch entstehen würden, dass die Westwing Group SE zur Ermöglichung der Durchführung eines Aktienrückkaufprogramms, Aktien der Westwing Group SE einzieht. Der Befreiungsantrag der Rocket Internet SE wurde mit Bescheid der BaFin vom 02.07.2025 positiv beschieden. 2. Antragstellerin zu 2), die Rocata GmbH, ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 225547. Das Stammkapital der Antragstellerin zu 2) in Höhe von EUR 25.000 ist in einen Geschäftsanteil eingeteilt, wobei dieser Geschäftsanteil von der Antragstellerin zu 3) gehalten wird. 3. Antragstellerin zu 3), die Zerena GmbH, ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 225914. Das Stammkapital der Antragstellerin zu 3) in Höhe von EUR 25.000 ist in zwei Geschäftsanteile eingeteilt, wobei die Aramid Stiftung mit Satzungssitz in Vaduz FL Liechtenstein und die Oliver Samwer Familienstiftung mit Satzungssitz in Vaduz FL Liechtenstein je Geschäftsanteile im Nennwert von EUR 12.500 halten. Angabegemäß findet zwischen beiden Stiftungen keine Koordination hinsichtlich der paritätisch gehaltenen Antragstellerin zu 3) statt. 4. AntragMit auf den 30.10.2025 datierenden Schreiben beantragen die Antragstellerfolgendes:"Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht befreit die GlobalFounders GmbH, die Rocata GmbH und die Zerena GmbH jeweils von denVerpflichtungen zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots nach § 35Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG, die ihr voraussichtlich dadurchentstehen, dass die Westwing Group SE, zur Ermöglichung der Durchführungeines Aktienrückkaufprogramms, Aktien der Westwing Group SE einzieht".Die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eineBefreiung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG dieKontrollerlangung über die Zielgesellschaft zu veröffentlichen und innerhalbvon vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über dievorgenannte Gesellschaft der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln,vorliegen.Mit Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 17.06.2025 hat dieZielgesellschaft die Aufhebung des Ermächtigungsbeschlusses 2024 und dieErteilung einer neuen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigenenAktien, einschließlich der Ermächtigung zur Einziehung erworbener Aktiengefasst.Sofern die Zielgesellschaft zur Ermöglichung der Durchführung desbestehenden Aktienrückkaufprogramms eigene Westwing-Aktien einziehen sollte,wäre aufgrund der mit der Einziehung einhergehende Verringerung derGrundkapitalziffer und damit der Gesamtzahl der Stimmrechte zu erwarten,sodass der Kapital- und Stimmrechtsanteil der Rocket Internet SE vongegenwärtig rund 29,95% auf bis zu rund 33,27% ansteigen könnte und damitdie Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG überschritten wird.Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 20.11.2025 zu denNebenbestimmungen gemäß Ziffern 2 bis 5 des Tenors dieses Bescheidesangehört. Sie haben mit Schreiben vom 02.12.2025 dazu Stellung genommen undmitgeteilt, dass keine Anmerkungen bestehen. B. Rechtliche WürdigungDer Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen der §§ 35 Abs. 1 Satz 1 undAbs. 2 Satz 1 WpÜG ist zulässig und begründet. I. Zulässigkeit des AntragsDer Antrag ist zulässig.Der Antrag wurde mit Schreiben vom 18.03.2025, eingegangen bei der BaFinüber das Melde- und Veröffentlichungssystem der BaFin am 18.03.2025,formgemäß gestellt (§ 45 WpÜG).Die Anträge der Antragsteller konnten auch in einem einheitlichen Verfahrenbeschieden werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eineneinheitliche Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren.Vorliegend müssen sich die Antragstellerinnen zu 1) bis 3) als direktes oderindirektes Mutterunternehmen der Rocket Internet SE sämtliche Stimmrechteaus den von der Rocket Internet SE gehaltenen Aktien der Zielgesellschaftnach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB zurechnen lassen (vgl. hierzuunten B.II.). Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3WpÜG ist grundsätzlich ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhaltanzunehmen. Verbindendes Element des gesamten Lebenssachverhalts bildet dieLenkungsmacht des Prinzipals, vermittelt durch gesellschaftsrechtlicheEinflussnahmemöglichkeiten auf die Rocket Internet SE.Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist ebenfalls gegeben.Der Zulässigkeit des Antrags steht auch nicht entgegen, dass er schon vorErlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt worden ist.§ 8 Satz 2 WpÜG-AngVO lässt es ausdrücklich zu, dass der Antrag bereits vorKontrollerlangung gestellt wird. Das für eine Bescheidung erforderlicheSachbescheidungsinteresse liegt in diesem Fall aber nur vor, wenn dieKontrollerlangung vorhersehbar (vgl. Begr. RegE, BT-Drucks. 14/7034 v.05.10.2001, S. 81), d. h. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartenist (Diekmann in Paschos/Fleischer, Handbuch Übernahmerecht nach dem WpÜG, §12 Rn. 137). Dies ist vorliegend der Fall.Für die hier einschlägige Fallgruppe der Kontrollerlangung infolge einerVerringerung der Aktienanzahl nach § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV, ist es vonentscheidungserheblicher Bedeutung, ab welchem Zeitpunkt beim Rückerwerbeigener Aktien durch die Zielgesellschaft mit anschließender Einziehung dieMöglichkeit der Kontrollerlangung durch die Antragsteller hinreichendkonkret ist, um das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers bejahen zukönnen.Dabei ist zu unterscheiden zwischen den materiellen Voraussetzungen einerpositiven Befreiungsentscheidung und der Frage nach demRechtsschutzbedürfnis infolge einer Konkretisierung des Rückerwerbs- undEinziehungsvorhabens.Der bloße Umstand, dass die Hauptversammlung der Zielgesellschaft eineErmächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien erteilt hat, ist ebenso wenigausreichend für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses, wie der Umstand,dass die Zielgesellschaft den Rückerwerb eigener Aktien durchgeführt hat.Eine mögliche Kontrollerlangung der Antragsteller setzt eine Einziehung vonWestwing-Aktien voraus und hängt überdies von den konkreten Umständen desEinzelfalles, vor allem der Ausgestaltung des Rückerwerbsprogrammes, sowieden aktienrechtlichen Wirksamkeitserfordernissen ab. Erfordert etwa diekonkrete Einziehungsentscheidung eine Beschlussfassung des Aufsichtsratesüber die vom Vorstand bereits beschlossene Einziehung, so ist ein Antragfrühestens dann zulässig, wenn zu einer Aufsichtsratssitzung, auf der überdie Einziehung entschieden werden soll, eingeladen wurde.Anders verhält es sich, wenn die Einziehung zwar noch nicht vom Vorstandbeschlossen wurde, jedoch nach dessen Beschluss auch von keiner weiterenHandlung Dritter abhängig ist, also insbesondere auch nicht von derZustimmung des Aufsichtsrates abhängt.Die Ermächtigung zur Einziehung von erworbenen Aktien richtet sich nach § 71Abs. 1 Nr. 8 Satz 1, 6 AktG an den Vorstand der Aktiengesellschaft, der überEinziehung eigenverantwortlich und im Rahmen pflichtgemäßen Ermessensentscheidet. (Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5. Auflage, § 71Rn. 24).Wie auch sonst im Rahmen des § 76 Abs. 1 AktG, setzen Maßnahmen derGeschäftsführung nur bei einem entsprechenden Vorbehalt die Zustimmung desAufsichtsrates voraus (vgl. Bezzenberger in Schmidt/Lutter AktG, Band 1, 5.Auflage, § 71 Rn. 23f). Die spezielle Regelung der Einziehung nach § 71 Abs.1 Nr. 8 Satz 1, 6 AktG geht den allgemeinen Regeln über die Einziehung nach§ 237 AktG vor (Veil in Schmidt/Lutter, AktG, Band 2, 5. Auflage, § 237 Rn.4).Eine Zustimmung des Aufsichtsrates kann notwendig sein, wenn dieHauptversammlung eine solche im Ermächtigungsbeschluss vorgesehen hat. Diesist für den Hauptversammlungsbeschluss der Zielgesellschaft vom 17.06.2025nicht der Fall.Anhaltspunkte für weitere Zustimmungsvorbehalte die sich beispielsweise ausder Satzung der Zielgesellschaft oder aus einer Geschäftsordnung für denVorstand der Zielgesellschaft ergeben könnten, sind nicht ersichtlich.Damit besteht für die Antragsteller ein hinreichend konkretesRechtsschutzbedürfnis. Denn einerseits ist eine Einziehung ohne weitere, vonden Antragstellern in zumutbarer Weise zur Kenntnis zu nehmende,Zwischenschritte möglich und zum anderen sind die(Aktien-)Besitzverhältnisse derart ausgestaltet, dass eine Kontrollerlangungim Falle einer Einziehung wahrscheinlich, jedenfalls nicht ganz fernliegendist.Zwar kann im vorliegenden Fall bis zum heutigen Zeitpunkt keine Aussage zurmöglichen Einziehung von Aktien und dem Umfang einer etwaigen Einziehunggetroffen werden. Denn die Ermächtigung der Hauptversammlung lässt auch zu,die erworbenen Aktien zu anderen Zwecken zu verwenden. Von diesenAnwendungsfällen kann nach heutigem Stand keiner ausgeschlossen werden.Jedoch lässt TOP 6. lit. d) des Hauptversammlungsbeschlusses vom 17.06.2025eine Einziehung von Aktien auch ohne Zustimmung des Aufsichtsrates derZielgesellschaft zu.Gleichwohl würde der Raum für auf Rechtsschutz angelegte Handlungen derAntragsteller ohne Not und damit übermäßig eingeengt, wenn von ihr in dersoeben geschilderten Situation erwartet würde, ihren Befreiungsantrag erstdann zu stellen, wenn der Vorstand eine Einziehung beschlossen hat und denAktionären darüber eine Mitteilung macht. Es ist angesichts der vomVerordnungsgeber eröffneten Möglichkeit der Antragstellung vorKontrollerlangung nach § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung nichterforderlich, der Antragstellerin eine höchstens siebentägige Reaktionsfristabzuverlangen.Machte die Zielgesellschaft von der Möglichkeit der Einziehung der 2.085.661eigenen Westwing-Aktien vollständig Gebrauch, sänke die Gesamtzahl anstimmberechtigten Aktien von 20.903.968 Westwing- Aktien auf 18.818.307Westwing-Aktien. Bereits ab einer Absenkung der Gesamtaktienanzahl auf20.872.560 würden die Antragsteller mittelbar die Kontrolle erlangen,vorausgesetzt, der Aktienbestand der Rocket Internet SE von 6.261.768Westwing-Aktien bliebe gleich oder sänke zumindest nicht ab. Nach demVortrag der Antragsteller ist davon auszugehen, dass die Rocket Internet SEihren Aktienbestand nicht verringern möchte. Sänke die Aktienanzahl auf denderzeit niedrigsten durch Einziehung erzielbaren Wert von 18.818.307 Stückab, hielte die Rocket Internet SE einen Stimmrechtsanteil von rund 33,27% ander Zielgesellschaft, die den Antragstellern zuzurechnen sind.Dieser Umstand genügt, um eine hinreichend konkrete Möglichkeit derKontrollerlangung zu bejahen. II. Begründetheit des AntragsDer Antrag ist auch begründet. 1. Kontrollerwerb der Antragsteller über die ZielgesellschaftDie Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 9 Satz 1 Nr. 5WpÜG-AngebV sind erfüllt.Die Antragsteller würde bei Durchführung der oben unter Ziffer B. I.geschilderten Einziehung die mittelbare Kontrolle infolge einer Verringerungder Gesamtzahl der Stimmrechte an der Zielgesellschaft erlangen, da ihnendie Stimmrechte aus denen von der Rocket Internet SE gehalten oderzuzurechnenden Stimmrechten ebenfalls zugerechnet werden.Für solche, unter dem Oberbegriff der Kontrollerlangung durchKapitalherabsetzung erfassten Fälle kann eine Befreiung von derAngebotspflicht erteilt werden, wenn passende Nebenbestimmungen erlassenwerden (vgl. Meyer in Geibel/Süßmann WpÜG, 2. Auflage, § 37 Rn. 46;Krause/Pötzsch/Seiler in Assmann/Pötzsch/Schneider WpÜG, 4. Auflage, § 37Rn. 85.)Das ist vorliegend der Fall.Die Einziehung von eigenen Aktien der Zielgesellschaft würde zu einerVerringerung der Gesamtzahl der Aktien führen, gleich aus welchemAktienrückkaufprogramm die einzuziehenden Aktien stammen. Dies kann beientsprechendem Volumen der Einziehung zu einer mittelbaren Kontrollerlangungdurch die Antragsteller führen (siehe hierzu Ziffer B. I.). a. Antragstellerin zu 1)Die Antragstellerin zu 1) ist Mutterunternehmen der Rocket Internet SE nach§ 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB, da der Antragstellerin zu 1) die Mehrheit derStimmrechte an der Rocket Internet SE zustehen.Deshalb wird die Antragstellerin zu 1) nach Durchführung der Einziehung dieKontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschafterlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der Rocket Internet SEgehaltenen Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnensind. b. Antragstellerin zu 2)Die Antragstellerin zu 2) wird nach Durchführung der Einziehung dieKontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschafterlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der Rocket Internet SEunmittelbar erworbenen neuen Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs.1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGBzuzurechnen sind.Denn die Antragstellerin zu 2) ist Mutterunternehmen der Antragstellerin zu1), da der Antragstellerin zu 2) sämtliche Stimmrechte an derAntragstellerin zu 1) zustehen. c. Antragstellerin zu 3)Die Antragstellerin zu 3) wird nach Durchführung der Einziehung dieKontrolle im Sinne der §§ 29 Abs. 2, 35 WpÜG über die Zielgesellschafterlangen, da ihr die Stimmrechte aus den von der Rocket Internet SEunmittelbar erworbenen neuen Aktien an der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs.1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGBzuzurechnen sind. Die Antragstellerin zu 1) und die Antragstellerin zu 2)sind somit Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 3) im Sinne des § 2Abs. 6 WpÜG. 2. Nebenbestimmung und ErmessenMit dem Befreiungsgrund gemäß § 9 Satz 1 Nr. 5 WpÜG-AngebV wollte derVerordnungsgeber sicherstellen, dass Angebote nicht bloß deshalbunterbreitet werden müssen, weil es ohne Zutun des Aktionärs zu einerKontrollerlangung durch diesen kam.Diese ist aber regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn die Antragstellertrotz Aufrechterhaltung der eigenen Beteiligungshöhe keinen weiterenunternehmerischen Einfluss gewinnen wollte (vgl. Schmiady in SteinmeyerWpÜG, 4. Auflage, § 37 Rn. 33). Aus diesem Grund kann eine Befreiung nurinsoweit erteilt werden, als durch geeignete Nebenbestimmungensichergestellt werden kann, dass der Aktionär entweder die Kontrollstellungalsbald wieder verlässt, ohne aus der zwischenzeitlich inne gehabtenKontrolle Vorteile gezogen zu haben oder durch andere, im Wesentlichengleichwertigen Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Aktionär nicht auf dieVorteile einer Kontrolle über einer Aktiengesellschaft zugreift.Vortragsgemäß möchten die Antragsteller die eigene mittelbareBeteiligungshöhe aufrechterhalten aber keinen weiteren Einfluss gewinnenwollen. a. Zunächst erfordert dies, dass die BaFin die Befreiung widerrufen kann, wenn die Antragsteller trotz Befreiungsbescheides die mittelbare Kontrolle ausüben sollte. Insoweit gilt es zu verhindern, dass die Antragsteller Stimmrechte im Umfang von 30% oder mehr ausüben. Dies kann mit einer Beschränkung der ausübbaren Stimmrechte erreicht werden. Hierzu war ein Widerrufsvorbehalt zu wählen, damit die Befreiung nur nach Bewertung der dann anstehenden Einzelfallsituation durch die BaFin und Ausübung des Ermessens beseitigt wird. Dies gewährt die infolge ungewisser zukünftiger Entwicklungen bei den Stimmrechtsanteilen an der Zielgesellschaft notwendige Flexibilität und vermeidet gleichzeitig übermäßige Härten. Andererseits ist eine Beschränkung der von den Antragstellern mittelbar ausübbaren Stimmrechtsmacht an der Zielgesellschaft auf den unterhalb der Kontrollschwelle liegenden Stimmrechtsanteil geboten und angemessen. Etwaigen unvorhergesehenen oder unvorhersehbaren Entwicklungen kann die BaFin im Rahmen ihres Ermessens Rechnung tragen. Da die Antragsteller die Stimmrechte mittelbar bis unter 30 % auch ohne Befolgung der Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG ausüben können, war die Beschränkung der Stimmrechtsausübung auf diesen Stimmrechtsanteil ausreichend und angemessen. b. Ferner ist es erforderlich, einen weiteren Widerrufsvorbehalt aufzunehmen, um sicherzustellen, dass die Antragsteller auch mit einer stimmberechtigten mittelbaren Beteiligungshöhe von unter 30% dauerhaft keine Kontrollposition in der Zielgesellschaft einnehmen. Eine solche dauerhafte Kontrollposition der Antragsteller könnte sich sukzessive verdichten, wenn die Zielgesellschaft weitere Einziehungen von Aktien durchführt, sodass der verbleibende Aktienbesitz der außenstehenden Aktionäre trotz Anmeldung der Antragsteller und/oder der Rocket Internet SE zur Hauptversammlung mit 30% minus einer Aktie über keine Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft verfügen. Im Rahmen des Tenors unter Ziffer 3 ist die Zahl der Aktien, aus denen die Antragsteller unter Berücksichtigung der Beschränkungen des Tenors unter Ziffer 2 das mittelbare Stimmrecht ausüben dürfen, in das Verhältnis zu der Gesamtzahl der Aktien zu setzen, aus denen das Stimmrecht - wiederum unter Berücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 - ausgeübt werden darf. Das heißt, die Anzahl der Aktien, aus denen die Antragsteller unter Berücksichtigung des Tenors unter Ziffer 2 ihre mittelbaren Stimmrechte nicht ausüben dürfen, werden weder im Zähler noch im Nenner berücksichtigt. Die Ausgestaltung als Widerrufsvorbehalt stellt im Vergleich zu einer Ausgestaltung als auflösende Bedingung ein milderes Mittel dar, da im Falle der Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsermessens, die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden können. Denkbar ist beispielsweise, dass die außenstehenden Aktionäre über eine Stimmrechtsmehrheit in der Hauptversammlung verfügen, da sich die Antragsteller mit einem deutlich unter 30 % liegenden Anteil von gehaltenen und zugerechneten Stimmrechten zur Hauptversammlung anmelden. Ein solcher Widerrufsvorbehalt ist auch geboten und angemessen, da die Antragsteller trotz Erlangung einer formalen Kontrollposition weiterhin ihre unternehmerische Beteilung an der Zielgesellschaft aufrechterhalten können, ohne sukzessive ihre Beteiligung reduzieren oder eine Pflichtangebot abgeben zu müssen. c. Weiter ist erforderlich, dass die Antragsteller die BaFin über eine etwaige Kontrollerlangung unverzüglich informiert. Dies ist geboten, damit die BaFin die Einhaltung des o. g. Zweckes der Befreiung sicherstellen kann. Als Maßstab für die Information war "unverzüglich" zu wählen, denn ein konkreter zeitlicher Rahmen konnte hier angesichts der Ungewissheit der Umstände im Zeitpunkt der nicht als sicher absehbaren Kontrollerlangung nicht sinnvoll gewählt werden. d. Um sicher zu stellen, dass die Antragsteller nicht 30 % oder mehr der Stimmrechte auf einer Hauptversammlung ausüben, ist die Vorlage der jeweiligen Stimmrechtsanmeldungen erforderlich. Das gilt sowohl für die unmittelbare Stimmrechtsausübung durch die Rocket Internet SE und/oder der Antragsteller selbst als auch für die mittelbare Stimmrechtsausübung, also für solche Stimmrechte, die im Auftrag oder im Namen der Rocket Internet SE und/oder der Antragsteller ausgeübt werden sollen, wie auch solche Stimmrechte, welche die Antragsteller im Namen oder im Auftrag von Dritten ausüben würden. Mit der Auflage unter Ziffer 5 des Tenors kann kontrolliert werden, ob die Antragsteller die Bestimmungen dieses Bescheides einhalten. Aufgrund der Widerrufsmöglichkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ist es entbehrlich einen selbständigen Widerrufsvorbehalt für den Fall der Nichterfüllung von Auflagen in den Tenor aufzunehmen.Bei Einhaltung der zuvor geschilderten Bestimmungen überwiegt das Interesseder Antragsteller an einer Befreiung vom Pflichtangebot das Interesse deranderen Aktionäre an dem Unterbreiten eines Pflichtangebotes. Bei einem eherzufälligen, nicht in der Hand des Bieters liegenden Überschreiten derKontrollschwelle kann das Interesse der anderen Aktionäre daran, dass ihnenzu ihrem Schutz vor den Plänen des Bieters ein Pflichtangebot zuunterbreiten sei, generell nicht hoch bewertet werden. Jedenfalls solangesich der Bieter mit der zufällig gewonnenen Kontrolle nicht anfreundet,haben die anderen Aktionäre wenig bis nichts zu befürchten was eineAngebotspflicht rechtfertigen würde.Der Absicherung gegen zwischenzeitliche Eingriffe des Bieters dienen dieWiderrufsvorbehalte. Sie kommen einerseits funktional einemStimmrechtsverbot für den die Kontrollschwelle überschreitenden Teil derStimmrechte der Antragsteller gleich und andererseits dienen sie dazu eineneue Bewertung des Einzelfalls durchführen zu können, wenn die Beteiligungder Antragsteller dazu führt, dass die Antragsteller in der Hauptversammlungdauerhaft 50% plus eine Aktie am stimmberechtigten Kapital an derZielgesellschaft vertreten. Damit wird gleichermaßen den Interessen derAktionäre an einem Schutz vor Missbrauch Rechnung getragen wie dem Interessedes Bieters, die einmal erlangte Anzahl an Aktien nicht oder zumindest nichtschnell abbauen zu müssen. Der nicht nach Kontrolle strebende Bieter hat ausdem teilweisen "Stimmrechtsausübungsverbot" keinen, zumindest keinenschwerwiegenden Nachteil.Infolge des Umstandes, dass sämtliche Nebenbestimmungen nur dem Zweckdienen, die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen für denBefreiungsbescheid sicher zu stellen, sind diese notwendig, geeignet undangemessen.* * *Ende der WpÜG-Mitteilung---------------------------------------------------------------------------18.12.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzlicheMeldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.Originalinhalt anzeigen:https://eqs-news.com/?origin_id=fd874fa0-dc03-11f0-be29-0694d9af22cf&lang=de--------------------------------------------------------------------------- Sprache: Deutsch Börsen: Zielgesellschaft: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate ExchangeEnde der Mitteilung EQS News-Service---------------------------------------------------------------------------2248416 18.12.2025 CET/CEST°